Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103695/8/Gb/<< Rd>> Linz, am 4. Juli 1996 VwSen103695/8/Gb/<< Rd>>

Linz, 04.07.1996

VwSen 103695/8/Gb/<< Rd>> Linz, am 4. Juli 1996
VwSen-103695/8/Gb/<< Rd>> Linz, am 4. Juli 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung der Frau MH vom 2. April 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 14. März 1996, VerkR96-8998-1-1995-Ga, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 30. Mai 1996 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang bestätigt.

II. Die Berufungswerberin hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von 200 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 14. März 1996, VerkR96-8998-1-1995-Ga, über Frau MH, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.1 Z3 KFG 1967 eine Geldstrafe von 1.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil sie als Zulassungsbesitzerin das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ihrem Sohn, Herrn JHH, überlassen habe, sodaß dieser das Fahrzeug am 17. März 1995 um 17.35 Uhr von Braunau/Inn kommend auf der B 147 im Ortsgebiet von Burgkirchen in Richtung Uttendorf bis Albrechtsberg 20 und am 17. März 1995 um 17.40 Uhr von Albrechtsberg, Gemeinde Burgkirchen, auf der Tauflinger Gemeindestraße in Richtung Gaismannslohen, bis zur Kreuzung der Tauflinger Gemeindestraße mit der Gaismannslohener Gemeindestraße gelenkt habe, obwohl er keine gültige Lenkerberechtigung besessen habe.

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 100 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Nach der Begründung des im Hinblick auf die Strafhöhe bekämpften Straferkenntnisses habe die Berufungswerberin in der gegenständlichen Angelegenheit ein Geständnis abgelegt und die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung voll inhaltlich zugegeben. Bei der Begründung hinsichtlich der Strafbemessung sei auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Berufungswerberin entsprechend Bedacht genommen worden (monatlich 4.340 S netto, kein Vermögen, keine Sorgepflichten).

Weiters führt die Erstbehörde an, daß keine strafmildernden oder straferschwerenden Umstände vorgelegen seien, weshalb die oben genannte Geldstrafe zu verhängen gewesen sei.

Wenn auch die Erstbehörde im bekämpften Straferkenntnis von einem "Geständnis" spricht, hat sie diesen Umstand richtigerweise nicht als Strafmilderungsgrund bewertet, da die Tat lediglich aufgrund der eindeutigen Beweislage unbestritten geblieben ist. Im übrigen zeigt sich die Berufungswerberin uneinsichtig, wenn sie in der Beschuldigtenvernehmung vom 18. Mai 1995 davon spricht, daß sie nicht einsehe, daß sie dafür (erg.: die vorgeworfene Verwaltungsübertretung) eine Strafe zahlen solle. Auch hinsichtlich der Strafbemessung ist davon auszugehen, daß die belangte Behörde ihren Ermessensspielraum im Sinne des Gesetzes angewendet hat: In der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vom 30. Mai 1996 gab die Berufungswerberin ein monatliches Nettoeinkommen von 4.200 S, Pension, an, als Vermögen eine Landwirtschaft und daß sie keine Sorgepflichten treffen würden. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse hat sich also in einer Gesamtbetrachtung im Vergleich zu den von der belangten Behörde geschätzten Verhältnissen auch kein Mißverhältnis ergeben, sodaß kein Anlaß bestand, die im bekämpften Straferkenntnis verhängte Strafe herabzusetzen.

Nach dem im Akt befindlichen Vorstrafenverzeichnis scheint auch keine einschlägige Vorstrafe auf. Die in diesem Verzeichnis aufscheinenden Verwaltungsübertretungen nach der StVO 1960 sind inzwischen als getilgt anzusehen. Die Strafe war jedoch in dieser Höhe auszusprechen, um der Berufungswerberin die Rechtswidrigkeit ihres Handelns vor Augen zu führen und eine erneute Verwaltungsübertretung derselben Art hintanzuhalten. Überdies beträgt die verhängte Geldstrafe lediglich etwas über 3 % der möglichen Höchststrafe von 30.000 S. Aus all diesen Gründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n



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