Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103696/13/Sch/<< Rd>> Linz, am 18. Juli 1996 VwSen103696/13/Sch/<< Rd>>

Linz, 18.07.1996

VwSen 103696/13/Sch/<< Rd>> Linz, am 18. Juli 1996
VwSen-103696/13/Sch/<< Rd>> Linz, am 18. Juli 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau MH vom 11. April 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 26. März 1996, VerkR96-9564-1-1995-Ga, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 30. Mai 1996 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Die Berufungswerberin hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 400 S (20 % der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 26. März 1996, VerkR96-9564-1-1995-Ga, über Frau MH, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.1 Z3 KFG 1967 eine Geldstrafe von 2.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil, wie am 21. April 1995 um 7.48 Uhr auf der Grillhamer Bezirksstraße, Fahrtrichtung G, B, bei Straßenkilometer 2.250 auf Höhe des Hauses G festgestellt worden sei, sie als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen (VW Golf) dieses Kraftfahrzeug einer Person zum Lenken überlassen habe, obwohl diese keine gültige Lenkerberechtigung besessen habe.

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 200 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Unbestrittenerweise ist die Berufungswerberin Zulassungsbesitzerin des PKW mit dem Kennzeichen. Die Rechtsmittelwerberin stellt allerdings in Abrede, daß ihr Sohn JHH, der nicht im Besitze einer Lenkerberechtigung ist, der Lenker dieses Fahrzeuges zum Tatzeitpunkt gewesen ist.

Dieser habe sich nämlich damals in Wien aufgehalten.

Von der Berufungsbehörde wurde sohin der hiefür namhaft gemachte Zeuge SM anläßlich der eingangs erwähnten Berufungsverhandlung zu der Frage einvernommen, ob diese Angaben der Berufungswerberin den Tatsachen entsprechen. Der Zeuge führte sinngemäß aus, daß er früher, also nicht mehr zum Tatzeitpunkt, der Arbeitgeber des JHH gewesen sei.

Dieser sei im zeitlichen Nahbereich zum Tatzeitpunkt mit einem seiner Arbeiter nach Wien mitgefahren, um ihn für eine Baustelle einzuweisen, die H von seiner früheren Tätigkeit gekannt habe. Der Zeuge konnte allerdings nicht angeben, wann JHH wieder zurückgekommen ist, zumal er nicht dabei gewesen sei. Durch diese Zeugenaussage, mag sie auch grundsätzlich als glaubwürdig angesehen werden, war für die Berufungswerberin nichts zu gewinnen und mußte sie gegenüber den wesentlich genaueren Angaben des ebenfalls zeugenschaftlich einvernommenen Meldungslegers in den Hintergrund treten.

Zufolge dieser Aussage sei die Gendarmerie telefonisch informiert worden, daß JHH wieder als Lenker eines Fahrzeuges - er ist unbestrittenerweise nicht im Besitze einer Lenkerberechtigung - unterwegs sei. An einer Stelle, an der er vermutlich vorbeikommen könnte, wurde daher eine entsprechende Überwachung durchgeführt. Tatsächlich sei der Genannte dort als Lenker eines PKW eingetroffen, angehalten und schließlich sei ihm die Weiterfahrt untersagt worden. Er sei daraufhin zu Fuß nach Hause gegangen.

Die Berufungswerberin hat, abgesehen vom obigen Vorbringen, den Tatvorwurf auch noch damit bestritten, daß ihr Schwiegersohn, JF, der Lenker gewesen sei. Zumal dieses Vorbringen im Zuge der Berufungsverhandlung erfolgte und die Berufungswerberin diesen Zeugen nicht selbständig zum Erscheinen bei der Berufungsverhandlung veranlaßt hat, wurde versucht, eine Aussage des Zeugen im Rechtshilfeweg einzuholen. Dies ist allerdings nicht gelungen, da die Adresse des Zeugen nicht festgestellt werden konnte.

Beweiswürdigend ist sohin nachstehendes festzuhalten:

Der zeugenschaftlich einvernommene Meldungsleger legte überzeugend und glaubwürdig dar, daß ihm JHH persönlich bekannt war bzw. ist. Dazu kommt noch, daß es zu einer Anhaltung gekommen ist und der damalige Lenker anschließend zu Fuß seinen Nachhauseweg angetreten hat. Es kann daher nicht angenommen werden, daß der Meldungsleger JHH mit einer anderen Person, also weder mit seinem Bruder noch mit seinem Schwager, verwechselt hat. Weiters kommt hinzu, daß eine gezielte Amtshandlung konkret gegen H vorgesehen war, weshalb auch nicht angenommen werden kann, daß gerade dann eine Verwechslung vorkommen sollte.

Wenn die Rechtsmittelwerberin anläßlich der Berufungsverhandlung sinngemäß ausgeführt hat, neben ihrem Schwiegersohn käme auch der Bruder des JHH als Lenker in Frage, so ist ihr der unwidersprochene Akteninhalt entgegenzuhalten, wonach sich dieser zum relevanten Zeitpunkt in München in Haft befunden hat.

Zum angeblichen Lenker JF ist zu bemerken: Ginge man davon aus, daß das Vorbringen den Tatsachen entspricht, wäre dessen Verhalten mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht einmal ansatzweise in Einklang zu bringen. Wird jemand angehalten, bezichtigt, eine andere Person zu sein, die ohne Lenkerberechtigung einen PKW lenke, das weitere Lenken dieser Person untersagt und sie quasi zu Fuß nach Hause geschickt, so kann nicht angenommen werden, daß solches völlig unwidersprochen akzeptiert würde. Abgesehen davon käme noch hinzu, daß der Schwager des JHH mit einem solchen schon fast als unsinnig zu bezeichnenden Verhalten sowohl Huber als auch dessen Mutter - eben die nunmehrige Berufungswerberin - als Zulassungsbesitzerin bewußt entsprechenden Verwaltungsstrafverfahren aussetzen würde.

Schließlich ist noch bemerkenswert, daß JHH von seinem Schwager angeblich zwar weder das Geburtsdatum noch die Wohnadresse weiß, diesem aber sehr wohl das ihm zur Verfügung stehende Fahrzeug überlassen habe.

Im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens ist auch jener Zeuge einvernommen worden, welcher angeblich JHH am 19. April 1995 nach Wien gefahren und am 21. April 1995 wieder zurückgebracht hat, wobei die Ankunft in Braunau zwischen 17.00 Uhr und 18.00 Uhr gewesen sei. Angesichts des obigen Beweisergebnisses kann diese Aussage nach Ansicht der Berufungsbehörde aber nicht den Tatsachen entsprechen. Es mag dahingestellt bleiben, ob diesem Zeugen allenfalls bei den Daten ein Irrtum unterlaufen ist oder ob er bewußt, möglicherweise aus Gefälligkeit, eine falsche Zeugenaussage auf sich genommen hat. Diesbezüglich - und auch im Zusammenhang mit der Aussage des Zeugen SM - ist noch zu bemerken, daß JHH im zeitlichen Nahbereich zum Tatzeitpunkt durchaus in Wien gewesen sein kann, die Rückkehr muß nach der Beweislage aber jedenfalls vor dem Tatzeitpunkt erfolgt sein.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Wie die Berufungswerberin selbst anläßlich der eingangs erwähnten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung angegeben hat, verfügte ihr Sohn zum hier relevanten Zeitpunkt über ein auf sie zugelassenes Kraftfahrzeug völlig selbständig. Diese hat damit ganz offensichtlich vorsätzlich in Kauf genommen, daß H, obwohl sie wußte, daß er nicht im Besitz einer Lenkerberechtigung war bzw. ist, dieses Kraftfahrzeug lenkt. Als Schuldform muß daher von zumindest grober Fahrlässigkeit, wenn nicht Vorsatz, ausgegangen werden.

Die Berufungsbehörde vermag daher nicht zu erkennen, daß die verhängte Geldstrafe im Ausmaß von 2.000 S den Bestimmungen des § 19 VStG entgegenstehen würde. Milderungsgründe, insbesondere jener der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, lagen nicht vor; demgegenüber mußten mehrere einschlägige Verwaltungsstrafvormerkungen als erschwerend gewertet werden.

Wenngleich die persönlichen Verhältnisse der Berufungswerberin als eingeschränkt bezeichnet werden müssen, so rechtfertigt nach Ansicht der Berufungsbehörde dieser Umstand allein angesichts des beträchtlichen Unrechtsgehaltes der Tat und der anläßlich der Berufungsverhandlung zum Ausdruck gekommenen Uneinsichtigkeit der Berufungswerberin keine Herabsetzung der Geldstrafe.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n


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