Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103697/9/Sch/<< Rd>> Linz, am 2. Juli 1996 VwSen103697/9/Sch/<< Rd>>

Linz, 02.07.1996

VwSen 103697/9/Sch/<< Rd>> Linz, am 2. Juli 1996
VwSen-103697/9/Sch/<< Rd>> Linz, am 2. Juli 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau MH vom 2. April 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 21. März 1996, VerkR96-12380-1-1995-Ro, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 30. Mai 1996 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Die Berufungswerberin hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 400 S (20 % der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 21. März 1996, VerkR96-12380-1-1995-Ro, über Frau MH, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.1 Z3 KFG 1967 eine Geldstrafe von 2.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil sie als Zulassungsbesitzerin das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen einer Person überlassen habe, die dieses am 1. September 1995 um 16.35 Uhr auf der Romanibergstraße im Ortsgebiet Wollöster, Gemeinde Burgkirchen, von Mauerkirchen (Spitzgasse) kommend in Fahrtrichtung Romaniberg, Gemeinde Mauerkirchen, gelenkt habe, obwohl diese keine gültige Lenkerberechtigung für die Gruppe B besessen habe.

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 200 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der anläßlich der eingangs erwähnten Berufungsverhandlung einvernommene Zeuge BI hat dezidiert angegeben, den Sohn der Berufungswerberin JHH, der ihm persönlich bekannt war bzw.

ist, eindeutig aus einer Entfernung von lediglich 2 m erkannt zu haben. Der Zeuge stand zum relevanten Zeitpunkt am Fahrbahnrand und beobachtete, wie der Obgenannte als Lenker eines Fahrzeuges an ihm vorbeifuhr. Demgegenüber wird lediglich der Tatvorwurf bestritten, ohne angeben zu können bzw. zu wollen, wer denn tatsächlich mit dem wahrgenommenen Fahrzeug damals gefahren sei. Die Berufungsbehörde sieht keinerlei Veranlassung, an der glaubwürdigen und schlüssigen Aussage des oa Zeugen zu zweifeln. Dies ergibt sich zum einen daraus, daß ein Zeuge bei seiner förmlichen Einvernahme vor einer Verwaltungsbehörde zur Wahrheit verpflichtet ist, wogegen sich ein Beschuldigter im Verwaltungsstrafverfahren nach allen Seiten hin frei verantworten kann, ohne irgendwelche Folgen befürchten zu müssen. Zum anderen hat der Zeuge D bei der Berufungsverhandlung einen objektiven Eindruck hinterlassen, der keine Zweifel an seinen Angaben rechtfertigt.

Wie die Berufungswerberin selbst anläßlich der eingangs erwähnten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung angegeben hat, verfügte ihr Sohn zum hier relevanten Zeitpunkt über eines auf sie zugelassenes Kraftfahrzeug völlig selbständig. Diese hat damit ganz offensichtlich vorsätzlich in Kauf genommen, daß JHH, obwohl sie wußte, daß er nicht im Besitz einer Lenkerberechtigung war bzw. ist, dieses Kraftfahrzeug lenkt. Als Schuldform muß daher von zumindest grober Fahrlässigkeit, wenn nicht Vorsatz, ausgegangen werden.

Die Berufungsbehörde vermag daher nicht zu erkennen, daß die verhängte Geldstrafe im Ausmaß von 2.000 S den Bestimmungen des § 19 VStG entgegenstehen würde. Milderungsgründe, insbesondere jener der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, lagen nicht vor; demgegenüber mußte eine einschlägige Verwaltungsstrafvormerkung als erschwerend gewertet werden.

Wenngleich die persönlichen Verhältnisse der Berufungswerberin als eingeschränkt bezeichnet werden müssen, so recht fertigt nach Ansicht der Berufungsbehörde dieser Umstand allein angesichts des beträchtlichen Unrechtsgehaltes der Tat und der anläßlich der Berufungsverhandlung zum Ausdruck gekommenen Uneinsichtigkeit der Berufungswerberin keine Herabsetzung der Geldstrafe.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n




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