Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103698/8/Gb/<< Rd>> Linz, am 21. Juni 1996 VwSen103698/8/Gb/<< Rd>>

Linz, 21.06.1996

VwSen 103698/8/Gb/<< Rd>> Linz, am 21. Juni 1996
VwSen-103698/8/Gb/<< Rd>> Linz, am 21. Juni 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau MH vom 2. April 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 21. März 1996, VerkR96-11972-1-1995-Ro, wegen zweier Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 30. Mai 1996 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Die Berufungswerberin hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von 400 S (Faktum 1) und 100 S (Faktum 2), ds 20 % der verhängten Geldstrafen, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 21. März 1996, VerkR96-11972-1-1995-Ro, über Frau MH, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 103 Abs.1 Z3 KFG 1967 und 2) § 57a Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1) 2.000 S und 2) 500 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 72 Stunden und 2) 24 Stunden verhängt, weil sie als Zulassungsbesitzerin das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen einer Person zum Lenken überlassen habe, sodaß diese am 15.

August um 18.38 Uhr dieses Fahrzeug auf der B 147 von Uttendorf kommend in Richtung Braunau/Inn im Ortsgebiet von 5274 Burgkirchen bis zur Kreuzung mit der Hartforst-Bezirksstraße 1055, auf dieser weiter bis St.

Georgen/M. zum Haus Alharting 1 gelenkt habe, 1) obwohl diese keine gültige Lenkerberechtigung für die Gruppe B besessen habe und 2) es als Zulassungsbesitzerin unterlassen habe, das Fahrzeug rechtzeitig wiederkehrend begutachten zu lassen, zumal die Begutachtungsplakette Nr. WN49878 mit 3/95 gelocht und somit abgelaufen gewesen sei.

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 250 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberöster reich hat folgendes erwogen:

Hinsichtlich der Höhe der verhängten Strafen führt die Berufungswerberin aus, daß sie aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse nicht in der Lage sei, die über sie verhängten Geldstrafen zu bezahlen und ersucht diese zu mildern. In der Sache selbst wird vorgebracht, daß sie sich zum Zeitpunkt des 15. August 1995 zur Kur in Bad Schallerbach befunden habe und sie also nicht in der Lage gewesen sei, zum Zeitpunkt des 15. August 1995 das auf sie zugelassene Kraftfahrzeug ihrem Sohn zum Lenken zu überlassen.

Die belangte Behörde ist zum als erwiesen angenommenen Sachverhalt durch die widerspruchsfreie und unbedenkliche Anzeige des GPK Mauerkirchen gekommen. Überdies habe es die Berufungswerberin an ihrer Mitwirkungspflicht fehlen lassen, sodaß der Sachverhalt aufgrund der Anzeige als erwiesen angenommen worden sei. Hinsichtlich der Strafbemessung ging die belangte Behörde von einem monatlichen Nettoeinkommen von 6.000 S aus, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten.

Strafmildernd seien keine Umstände vorgelegen, straferschwerend sei jedoch "eine einschlägige Vorstrafe zu § 64 Abs.1 KFG 1967" zu berücksichtigen gewesen.

Hier ist zuvorderst zu bemerken, daß es sich bei dem Hinweis auf § 64 Abs.1 KFG 1967 offensichtlich um ein Versehen handelt, da selbst im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses die richtige Vorschrift des § 103 Abs.1 Z3 KFG 1967 angeführt ist und auch die straferschwerend angeführte einschlägige Vorstrafe richtigerweise zu § 103 Abs.1 Z3 KFG 1967 rechtswirksam ergangen und auch aus dem Akteninhalt ersichtlich ist.

In der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vom 30.

Mai 1996 legte die Berufungswerberin ein Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 19. Jänner 1995 vor, mit dem der Berufungswerberin der Kuraufenthalt in Bad Schallerbach vom 30. Juli bis 23. August 1995 bewilligt worden war. Sie sei damals mit dem PKW in Bad Schallerbach gewesen. Für den PKW mit dem Kennzeichen habe ihr Sohn, JHH, die Fahrzeugschlüssel, sie habe keinen bzw. sei aber doch auch damit gefahren. Ihr Sohn habe keinen Auftrag von der Berufungswerberin, dieses Fahrzeug nicht fahren zu dürfen, solange er keine Lenkerberechtigung habe. In diesem Zusammenhang ist anzuführen, daß es aktenkundig und auch unbestritten geblieben ist, daß die Berufungswerberin Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem polizeilichen Kennzeichen ist.

Über ihre persönlichen Verhältnisse befragt, gab die Berufungswerberin an, daß ihr monatliches Nettoeinkommen 4.200 S, Pension, betrage, an Vermögen eine Landwirtschaft besitze und sie keine Sorgepflichten treffe.

Mit diesem Vorbringen konnte der Berufung kein Erfolg beschieden sein: Die Berufungswerberin gibt selbst an, daß sie mit einem anderen Fahrzeug als dem gegenständlichen in Bad Schallerbach gewesen sei. Aus ihrer Aussage ergibt sich auch zweifelsfrei, daß die Berufungswerberin gewußt hat, daß ihr Sohn keine Lenkerberechtigung besitzt. Dennoch hat sie ihm ständig ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt, wovon zweifelsfrei auch der Zeitraum ihres Kuraufenthaltes umfaßt war. Im gegenständlichen Falle ist somit zumindest ein grob fahrlässiges Verhalten festzustellen.

Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse hat sich in der Gesamtbetrachtung im Vergleich zu den von der belangten Behörde geschätzten Verhältnissen auch kein Mißverhältnis ergeben, sodaß insbesondere auch unter Berücksichtigung der zur Tatzeit rechtskräftigen einschlägigen Verwaltungsvorstrafe die belangte Behörde von ihrem Ermessensspielraum durchaus im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat und diese Geldstrafe zu Faktum 1 notwendig ist, um die Berufungswerberin vor weiteren gleichen Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Auch hinsichtlich der Bestrafung zu Faktum 2 hat die belangte Behörde, auch unter Berücksichtigung der Verhängung der Geldstrafe im Ausmaß von nicht einmal 2 % der möglichen Höchststrafe, ihren Ermessensspielraum nicht überschritten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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