Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103699/6/Ki/Shn

Linz, 14.05.1996

VwSen-103699/6/Ki/Shn Linz, am 14. Mai 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der Carola M, vom 3. April 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 21. März 1996, Zl.VerkR96-12678-1995-Ro, zu Recht erkannt:

I: Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird (ohne Einstellung des Verfahrens) behoben.

II: Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG zu II: § 66 Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 21. März 1996, VerkR96-12678-1995-Ro, wurde über die Berufungswerberin gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 4.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) verhängt. Ihr wurde vorgeworfen, sie sei als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit Schreiben der BH Tamsweg vom 29.8.1995, zugestellt am 31.8.1995, aufgefordert worden, der Behörde binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens bekanntzugeben, wer dieses Fahrzeug am 13.7.1995 um 07.18 Uhr auf der Tauernautobahn A10, Gemeinde in Fahrtrichtung Villach bei Strkm gelenkt hat. Da sie diese Auskunft nicht erteilt habe und auch keine Person benannt habe, die diese Auskunft erteilen hätte können, sei sie ihrer gesetzlichen Auskunftspflicht nach § 103 Abs.2 KFG nicht nachgekommen. Außerdem wurde sie gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 400 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin mit Schreiben vom 3. April 1996 in vollem Umfang Berufung erhoben.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt Beweis erhoben. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.1 VStG).

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der O.ö.

Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Fahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betrefffenden Person enthalten muß, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen. Kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftsfplicht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner jüngsten Judikatur (VwGH vom 31.1.1996, Zl.93/03/0156) zum Ausdruck gebracht, daß § 103 Abs.2 KFG 1967 keine bestimmte Form für die Erfüllung der Auskunftspflicht vorsieht. Dem Zulassungsbesitzer stehen damit verschiedene Handlungsalternativen zur Verfügung. Er kann die Auskunft mündlich, schriftlich durch Abgabe in der zuständigen Kanzleistelle, durch Einwurf in einen vorhandenen Einlaufkasten, per Post oder auch fernmündlich erteilen, wobei er sich allenfalls eines Bevollmächtigten oder eines Boten bedienen kann. Allen diesen Handlungsalternativen ist gemeinsam, daß die Auskunftspflicht nur dann erfüllt ist, wenn die geschuldete Auskunft auch tatsächlich bei der Behörde einlangt. Erfüllungsort dieser öffentlich rechtlichen Verpflichtung ist daher der Ort, an dem die geschuldete Handlung vorzunehmen ist, somit der Sitz der anfragenden Behörde, der auch der Tatort der Unterlassung der Erteilung einer richtigen und rechtzeitigen Auskunft ist.

Im gegenständlichen Fall war somit Erfüllungsort der verfahrensgegenständlichen Auskunftsverpflichtung der Sitz der anfragenden Behörde, also Tamsweg als Sitz der BH Tamsweg. Der Tatort war daher nicht im Bezirk Braunau/Inn sondern im Bezirk Tamsweg, weshalb die örtliche Zuständigkeit der BH Braunau/Inn iSd § 27 Abs.1 VStG nicht gegeben war.

Der Berufung ist daher Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis wegen Unzuständigkeit der BH Braunau/Inn (ohne Einstellung des Verfahrens) zu beheben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

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