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VwSen-130105/2/Gf/Km

Linz, 17.06.1996

VwSen-130105/2/Gf/Km Linz, am 17. Juni 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der R.

R., .............., .............., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 4.

März 1996, Zl. 933-10-4773827-Ob, wegen Übertretung des Oö.

Parkgebührengesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.

II. Die Berufungswerberin hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 4. März 1996, Zl. 933-10-4773827-Ob, wurde über die Rechtsmittelwerberin eine Geldstrafe von 250 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) verhängt, weil sie am 19. Jänner 1995 ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt habe und damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen sei; dadurch habe sie eine Übertretung des § 6 Abs. 1 lit. a des Oö. Parkgebührengesetzes, LGBl.Nr.

28/1988, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 60/1992 (im folgenden: OöParkGebG), i.V.m. § 5 Abs. 1 der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Linz betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (im folgenden: KPZV-L), begangen, weshalb sie gemäß der erstgenannten Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihr am 7. März 1996 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 18. März 1996 und damit rechtzeitig - bei der belangten Behörde erhobene Berufung.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates der Stadt Linz zu Zl. 933-10-4773827; da bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend zu klären war und mit dem angefochtenen Straferkenntnis lediglich eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 1 und 2 VStG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1.1. Gemäß § 6 Abs. 1 lit. a Oö. ParkGebG begeht u.a.

derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, der die Parkgebühr hinterzieht.

Nach § 1 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 KPZV-L ist der Lenker verpflichtet, für das Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahr zeuges in einer als gebührenpflichtig gekennzeichneten Kurzparkzone eine Parkgebühr zu entrichten; die Höhe der Parkgebühr beträgt nach § 2 KPZV-L 5 S für jede angefangene halbe Stunde.

Gemäß § 5 Abs. 2 KPZV-L gilt ausschließlich der von einem entsprechenden Automaten ausgegebene Parkschein als Nachweis der Entrichtung der Parkgebühr.

3.1.2. Nach § 49 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben. Diesfalls ist das ordentliche Ermittlungsverfahren einzuleiten; in dem aufgrund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.

Gemäß § 52a Abs. 1 VStG kann von Amts wegen ein rechtskräftiger erstinstanzlicher Bescheid, durch den zum Nachteil des Bestraften das Gesetz offenkundig verletzt worden ist, aufgehoben oder abgeändert werden.

3.2. Im vorliegenden Fall hat die Rechtsmittelwerberin am 23. Jänner 1995, also vier Tage nach der Tat, bei der belangten Behörde vorgesprochen und "um die Verhängung einer der Verwaltungsübertretung entsprechenden Geldstrafe" ersucht (vgl. die im Akt erliegende Niederschrift des Finanzrechtsund Steueramtes des Magistrates der Stadt Linz vom 23. Jänner 1995, Zl. 933-10-4773827 [ONr. 10]). Etwa ein Jahr später hat die belangte Behörde zur selben Zl. eine mit 15.

Jänner 1996 datierte Strafverfügung erlassen, mit der über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe von 500 S verhängt wurde (vgl. ONr. 12). Aufgrund einer neuerlichen Vorsprache der Berufungswerberin wurde am 23. Jänner 1996 (nur) "einvernehmlich ..... festgehalten, daß ein Einspruch gegen die ggst. Strafverfügung nicht nötig ist, da diese von Amts wegen zufolge eines Irrtums erging und deshalb gem. § 52a/1 VStG aufzuheben ist" (vgl. die Niederschrift vom 23. Jänner 1996, Zl. 933-10-4773827 [ONr. 13]).

Ohne weitere Verfahrensschritte - zumindest sind solche im erstbehördlichen Akt nicht dokumentiert - wurde am 4. März 1996 das mit der vorliegenden Berufung angefochtene Straferkenntnis erlassen.

3.3. Die Bestimmung des § 52a Abs. 1 VStG ermächtigt die Behörde lediglich dazu, rechtswidrige Bescheide, die bereits in Rechtskraft erwachsen sind, von Amts wegen wieder aufzuheben.

Da am 23. Jänner 1996 die Einspruchsfrist gegen die mit 15.

Jänner 1996 datierte Strafverfügung (deren dezidierter Erlassungszeitpunkt sich aus dem Akt nicht nachvollziehen läßt) jedenfalls noch offen war, lagen somit die Voraussetzungen für eine Anwendung dieser Bestimmung offensichtlich nicht vor. Im übrigen erging damit aber auch kein - wenn auch rechtswidriger, so doch seinerseits in Rechtskraft erwachsener - Aufhebungsbescheid, weil dem am 23. Jänner 1996 niederschriftlich festgehaltenen Behördenakt keine Bescheidqualität zukommt. Zwar ließe sich allenfalls ein Bescheidwille dahin, daß die belangte Behörde gemäß § 52a Abs. 1 VStG (dies allerdings eher zu einem späteren Zeitpunkt mit einem gesonderten Akt) vorgehen wollte, ableiten, doch fehlt es im übrigen jedenfalls an sämtlichen formellkonstitutiven Bescheidmerkmalen.

Somit bleibt festzuhalten, daß, weil - nicht zuletzt infolge der dilettantischen Vorgangsweise der Erstbehörde - seitens der Berufungswerberin ein Einspruch gegen die Strafverfügung tatsächlich nicht erhoben wurde, jene damit in Rechtskraft erwachsen ist (und bislang auch nicht von Amts wegen wieder aufgehoben wurde).

3.4. Damit war aber die belangte Behörde weder berechtigt, im gegenständlichen Fall i.S.d. § 49 VStG ein ordentliches Ermittlungsverfahren einzuleiten (was ohnedies nicht geschehen ist), noch, dieses dann mittels Straferkenntnis abzuschließen.

Da das angefochtene Straferkenntnis sohin im Ergebnis ohne Rechtsgrundlage ergangen ist, war daher der vorliegenden Berufung schon aus diesem Grund gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben und dieses aufzuheben.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Berufungswerberin gemäß § 66 Abs. 1 VStG kein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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