Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103709/5/Sch/Rd

Linz, 29.08.1996

VwSen-103709/5/Sch/Rd Linz, am 29. August 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des JH vom 9. April 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 21. März 1996, VerkR96-3736-1995, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Straferkenntnis vom 21. März 1996, VerkR96-3736-1995, über Herrn JH, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er als Verantwortlicher (gemeint wohl:

verantwortlicher Beauftragter) des Zulassungsbesitzers nicht dafür gesorgt habe, daß die Beladung des Sattelkraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspreche, da dieses Fahrzeug am 25. August 1995 um 19.20 Uhr auf der A 23 in Wien 2, Ausfahrt Zentrum, eine Überladung von 5.920 kg aufgewiesen habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 100 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Gemäß § 9 Abs.2 VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen einer juristischen Person berechtigt, aus ihrem Kreis verantwortliche Beauftragte zu bestellen. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können auch Personen, die nicht zu diesem Kreis zählen, als solche bestellt werden.

Gemäß § 9 Abs.4 leg.cit. kann verantwortlicher Beauftragter nur eine Person sein, die ua ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hiezu folgendes ausgesprochen:

"Eine wesentliche Voraussetzung, um von einem 'verantwortlichen Beauftragten' im Sinne des § 9 Abs.3 (oder § 9 Abs.2) VStG, der die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit anstelle des Inhabers des Unternehmens (oder des zur Vertretung nach außen Berufenen) trägt, sprechen zu können, ist zufolge des § 9 Abs.4 leg.cit. die nachweisliche Zustimmung des Betreffenden zu seiner Bestellung. Erst ab dem Zeitpunkt, zu dem die Zustimmung der vom Unternehmer zum 'verantwortlichen Beauftragten' bestellten Person nachgewiesen wird, wirkt diese Bestellung; erst mit dem Einlangen des Zustimmungsnachweises bei der Behörde tritt der ihr gegenüber namhaft gemachte 'verantwortliche Beauftragte' in rechtswirksamer Weise als Adressat der Verwaltungsstrafnormen an die Stelle des Inhabers des Unternehmens (oder des zur Vertretung nach außen Berufenen). Die Berufung auf einen verantwortlichen Beauftragten ist daher nur dann zulässig, wenn bei der Behörde spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens ein - aus der Zeit vor der Begehung der dem Beschuldigten angelasteten Übertretung stammender - Zustimmungsnachweis eines derartigen verantwortlichen Beauftragten einlangt." (VwGH verst. Sen. 16.1.1987, Slg. 12375A uva).

Aus dieser Judikatur ergibt sich zweifelsfrei, daß ein verantwortlicher Beauftragter im verwaltungsstrafrechtlichen Sinne nur dann gegeben ist, wenn eine Bestellungsurkunde vorgelegt wird, die aus der Zeit vor der Begehung der Verwaltungsübertretung stammt (datiert ist).

Über Aufforderung der Erstbehörde vom 13. September 1995 wurde eine mit 19. September 1995 datierte Erklärung der Zulassungsbesitzerin - die namentlich übrigens weder dem Spruch noch der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses entnommen werden kann - vorgelegt, worin der nunmehrige Berufungswerber als verantwortlicher Beauftragter im Hinblick auf die Pflichten des Zulassungsbesitzers benannt wurde; diese Mitteilung ist vom Rechtsmittelwerber auch unterfertigt.

Angesichts der erwähnten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann diese Erklärung aber nicht als rechtserheblich angesehen werden, zumal sie aus der Zeit nach der Verwaltungsübertretung herrührt. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, daß der Rechtsmittelwerber konzediert, seit längerem sogenannter "Verantwortlicher" für den Fuhrpark der Zulassungsbesitzerin zu sein, entscheidend ist allein die erwähnte Bestellungsurkunde.

Der Erstbehörde ist allerdings, ohne daß es im vorliegenden Fall angesichts der obigen Ausführungen noch von Entscheidungsrelevanz wäre, zuzustimmen, wenn sie darauf verweist, daß eine Delegierung der Pflichten des Zulassungsbesitzers an den Lenker rechtlich nicht möglich ist. Auch die im Rahmen des Berufungsverfahrens vorgelegten Belehrungen bzw.

Anweisungen vermögen keinesfalls Art und Umfang des vom Verwaltungsgerichtshofes in ständiger Rechtsprechung verlangten Kontrollsystems (vgl. VwGH 21.1.1988, 87/08/0230 uva) zu ersetzen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n

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