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des Landes Oberösterreich
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VwSen-103710/2/Gu/Atz

Linz, 02.05.1996

VwSen-103710/2/Gu/Atz Linz, am 2. Mai 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die Berufung des Mag. R. L. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 26.3.1996, Zl. VerkR-4414-1996, wegen Übertretung der Kurzparkzonenüberwachungsverordnung, zu Recht:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

Der Rechtsmittelwerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von 60 S binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung an den O.ö.

Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 99 Abs.1 Einleitungssatz StVO 1960, § 1 Abs.1 lit.a Kurzparkzonenüberwachungsverordnung, § 19 VStG, § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, am 3.11.1995 um 08.06 Uhr, den PKW, Kennzeichen PE-..., in Perg, Dr. Schoberstraße, im Bereich des Hauses Nr. 2, in der Kurzparkzone abgestellt zu haben und den PKW nicht mit einer richtig eingestellten Parkscheibe gekennzeichnet zu haben.

Wegen Verletzung des § 1 Abs.1 lit.a der Kurzparkzonenüberwachungsverordnung und § 99 Abs.3 lit.a der StVO 1960 wurde ihm in Anwendung der letztzitierten Vorschrift eine Geldstrafe von 300 S (im Nichteinbringungsfall von 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von 30 S auferlegt.

In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung macht der Rechtsmittelwerber wie bereits in seinem Einspruch gegen die vorher ergangene Strafverfügung in Anerkennung der objektiven Tatseite geltend, daß er erst um 08.00 Uhr aufgewacht sei, obwohl er zwecks Einhaltung eines Termines bei einer Versicherungsangestellten den Radiowecker auf 06.45 Uhr eingestellt gehabt habe, weil dieser Wecker nicht geläutet habe.

Zu dieser Rüge des erstinstanzlichen Straferkenntnisses mangels Verschulden hat der O.ö. Verwaltungssenat erwogen:

Wie bereits der ersten Instanz bekannt und von ihr nicht angezweifelt, so geht auch der O.ö. Verwaltungssenat davon aus, daß die Angaben des Beschuldigten, auch was die Stellung des Radioweckers anlangt, zutreffen. Dies befreit ihn jedoch im gegenständlichen Fall nicht von der Annahme der Fahrlässigkeit. Nachdem das Stehen des Fahrzeuges ohne richtig eingestellte Parkscheibe in einer Kurzparkzone um 08.00 Uhr morgens nicht zu einer ungewöhnlichen (frühen) Zeit erfolgt, war es für den Beschuldigten vertretbar und zumutbar, anläßlich des Abstellens oder später eingetretener Ereignisse, die ein rechtzeitiges Aufwachen problematisch haben erscheinen lassen, Sorge zu tragen oder Auftrag zu geben, daß entweder der PKW aus der Kurzparkzone entfernt oder eine richtig eingestellte Parkscheibe während der Zonenzeit vorhanden gewesen wäre. Dieses Maß an Fahrlässigkeit war nicht so gering als das mit einer Ermahnung hätte das Auslangen gefunden werden können (vergl.

die Bestimmung des § 21 Abs.1 VStG), wenngleich die objektive Tatseite als gering einzustufen ist.

Dies ist unter Berücksichtigung der geschätzten und unwidersprochen gebliebenen Einkommensverhältnisse von monatlich 15.000 S in die niedrig gebliebene Strafe eingeflossen, wenn man bedenkt, daß der Strafrahmen gemäß § 99 Abs.3 Einleitungssatz StVO bis zu 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen) beträgt. Auch im Berufungsverfahren sind keine besonders mildernde oder besonders erschwerende Umstände zutage getreten, sodaß der ersten Instanz bei der Anwendung der Strafzumessungsnorm kein Ermessensmißbrauch vorzuwerfen ist.

Die Erfolglosigkeit der Berufung brachte es mit sich, daß der Rechtsmittelwerber einen gesetzlichen Beitrag von 20 % der bestätigten Geldstrafe als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat (§ 64 Abs.1 und 2 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

1. Herrn Mag. R. L., ...straße 7, 4311 Schwertberg; 2. Bezirkshauptmannschaft Perg zur Zahl VerkR96-4414-1996, Dirnbergerstraße 11, 4320 Perg, unter Aktenrückschluß mit dem Ersuchen um nachweisbare Zustellung der Entscheidung an den Rechtsmittelwerber und mit dem Ersuchen um Einziehung des Verfahrenskostenbeitrages für das Berufungsverfahren.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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