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des Landes Oberösterreich
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VwSen-103712/9/Ki/Shn

Linz, 02.07.1996

VwSen-103712/9/Ki/Shn Linz, am 2. Juli 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Zekerijah M, vom 10. April 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 29. März 1996, Zl.VerkR96-7619-1994, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 1. Juli 1996 zu Recht erkannt:

I: Der Berufung wird keine Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 200 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat über den Berufungswerber mit Straferkenntnis vom 29. März 1996, VerkR96-7619-1994, gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er am 27.7.1994 gegen 20.20 Uhr den PKW von der Abfahrtsstraße der B 145 nach links in die Bahnhofstraße in Richtung Stadtzentrum Gmunden gelenkt hat, wobei er auf Höhe der Firma Nadler das Vorschriftszeichen "Vorrang geben" mißachtete, indem ein auf der Bahnhofstraße fahrender und im Querverkehr befindlicher Fahrzeuglenker (Vorrangberechtigter) zum unvermittelten Abbremsen seines Fahrzeuges genötigt wurde. Er habe dadurch § 19 Abs.7 iVm § 19 Abs.4 StVO 1960 verletzt.

Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 100 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Berufungswerber am 10.4.1996 mündlich Berufung. Er führte aus, daß er unmittelbar nach dem Einfahren nach links in die Bahnhofstraße gar nicht auf den rechten Fahrstreifen der Bahnhofstraße fuhr, sondern auf den Einordnungsstreifen.

Erst als er sich durch Blicke in die Rückspiegel von einem Wechsel des Fahrstreifens nach rechts überzeugt hatte, sei er auf dem rechten Fahrstreifen in Richtung stadteinwärts gefahren. Er habe mit Sicherheit keinen hinter ihm nachkommenden Verkehrsteilnehmer zum starken Abbremsen oder Ablenken seines Fahrzeuges genötigt.

Er ersuche daher das gegen ihn geführte Strafverfahren einzustellen, da er sich in diesem Zusammenhang keiner Vorrangsverletzung bewußt sei bzw er sich einer solchen nicht schuldig fühle.

I.3. Die BH Gmunden hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der O.ö. Verwaltungsenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung an Ort und Stelle am 1. Juli 1996.

An dieser Berufungsverhandlung nahmen ein Vertreter der BH Gmunden sowie als Zeugen Frau Irmtraud und Herr Siegfried K teil. Der Berufungswerber ist trotz ordnungsgemäßer Ladung zur mündlichen Berufungsverhandlung ohne Angabe von Gründen nicht erschienen.

I.5. Beide Zeugen haben ausgesagt, daß sie aus Richtung P kommend auf der Bahnhofstraße Richtung Gmunden mit einer Geschwindigkeit von ca 40 bis 45 km/h unterwegs waren. Der Berufungswerber sei von der B 145 kommend ohne anzuhalten mit einer Geschwindigkeit von ca 50 km/h nach links in die Bahnhofstraße unmittelbar vor ihrem Fahrzeug eingebogen. Der Lenker des Fahrzeuges Herr Siegfried K (die Gattin Frau Irmtraud K war Beifahrerin) mußte sein Fahrzeug stark abbremsen und nach rechts verlenken, sodaß er mit dem rechten Vorderrad (Zierkappe) den Randstein streifte. Hätte er nicht so reagiert, wäre es unweigerlich zu einer Kollision mit dem Fahrzeug des Berufungswerbers gekommen.

In der Folge hätten sie mit dem Berufungswerber bei einer naheliegenden Tankstelle Kontakt aufgenommen, dieser habe dort jedoch nur sehr aufgebracht reagiert.

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gelangt der O.ö.

Verwaltungssenat zur Auffassung, daß die Aussagen der Zeugen der Entscheidung zugrundegelegt werden können. Die Zeugen machen einen glaubwürdigen Eindruck und es sind ihre Aussagen schlüssig und widerspruchsfrei. Außerdem ist zu berücksichtigen, daß die Aussagen in Kenntnis allfälliger strafrechtlicher Konsequenzen im Falle einer falschen Zeugenaussage getätigt wurden und daß außerdem nicht anzunehmen ist, daß sie eine ihnen nicht bekannte Person willkürlich belasten würden.

Der Berufungswerber selbst konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Falle hat er es jedoch nicht der Mühe wert befunden, sich selbst bei der mündlichen Verhandlung zu verteidigen. Außerdem ist es bei einer korrekten Fahrweise am gegenständlichen Tatort nicht möglich, von der B 145 kommend links einzubiegen und dabei nicht den rechten Fahrstreifen zu benutzen. Demnach wird der Aussage, der Berufungswerber hätte den rechten Fahrstreifen gar nicht benutzt, zumal er in der Folge nach links zur Tankstelle einbiegen wollte, kein Glauben geschenkt.

I.6. Nach Durchführung des Beweisverfahrens hat der O.ö.

Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

Gemäß § 19 Abs.7 StVO 1960 darf, wer keinen Vorrang hat (der Wartepflichtige), durch Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen, die Lenker von Fahrzeugen mit Vorrang (die Vorrangberechtigten) weder zu unvermitteltem Bremsen noch zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigen.

Gemäß § 19 Abs.4 StVO 1960 haben, ist vor einer Kreuzung das Vorschriftszeichen "Vorrang geben" oder "Halt" angebracht, sowohl die von rechts als auch die von links kommenden Fahrzeuge den Vorrang.

Das Beweisverfahren hat ergeben, daß der Berufungswerber durch sein Fahrmanöver (Einbiegen in die Bahnhofstraße) den Vorrangberechtigten, Herrn K, zum unvermitteltem Abbremsen bzw Ablenken seines Fahrzeuges genötigt hat. Durch dieses Verhalten hat der Berufungswerber den ihm vorgeworfenen Tatbestand objektiv verwirklicht.

Was die Schuldfrage anbelangt, so sind dem Verfahrensakt keine Anhaltspunkte zu entnehmen, daß den Berufungswerber an der vorgeworfenen Vorrangverletzung kein Verschulden trifft und er hat daher die vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten.

Zur nicht angefochtenen Strafbemessung (§ 19 VStG) wird festgestellt, daß die BH Gmunden die Gründe für die Strafbemessung im angefochtenen Straferkenntnis ordnungsgemäß dargelegt hat.

Unter Berücksichtigung der unwidersprochen gebliebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wird die festgelegte Strafe dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Grad des Verschuldens entsprechend als angemessen angesehen.

Sowohl aus spezialpräventiven als auch aus generalpräventiven Gründen ist eine Herabsetzung nicht vertretbar.

Wie die BH Gmunden völlig zu Recht ausgeführt hat, sind Vorrangverletzungen immer Ursache für schwere Verkehrsunfälle, weshalb derartige Verwaltungsübertretungen mit aller Strenge zu bestrafen sind.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Mag. K i s c h

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