Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103717/7/Sch/Ka

Linz, 26.06.1996

VwSen-103717/7/Sch/Ka Linz, am 26. Juni 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die undatierte Berufung des Mag. W H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 11. April 1996, VerkR96-5146-1995-Sr/Ga, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 100 S (20 % der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 11. April 1996, VerkR96-5146-1995-Sr/Ga, über Herrn Mag. W H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.c Z24 StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt, weil er am 11. November 1995 um 22.30 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen in Linz, Kreuzung Domgasse/Graben, in Richtung Schmidtorstraße gelenkt und dabei beim Vorschriftszeichen "Halt" nicht angehalten habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 50 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der Berufungswerber bestreitet die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zwar dem Grunde nach nicht, bringt allerdings vor, daß "die gegenständliche Verkehrstafel gesetzwidrig ist".

Die Berufungsbehörde hat bei der zuständigen Verordnungsbehörde, nämlich dem Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz, eine Kopie der entsprechenden Verordnung beigeschafft.

Unter Ziffer 2 der Verordnung der oa Behörde vom 27. Februar 1991 ist angeordnet, daß der Verkehr in der Domgasse bei der Einmündung in den Graben durch Anhalten Vorrang zu geben hat.

Dem Rechtsmittelwerber wurde eine Ablichtung dieser Verordnung zur Stellungnahme übermittelt, woraufhin dieser mitteilte, er könne eine "fundierte" Stellungnahme nur dann abgeben, wenn auch der "Beiakt" der Verordnung inklusive Begründung beigeschafft würde.

Aus dieser Stellungnahme erhellt, daß es dem Berufungswerber offensichtlich nicht darum ging, einen Kundmachungsmangel darzutun. Zu diesem Zweck bedürfte es naturgemäß nicht in die Einsichtnahme in den Verordnungsakt. Inwieweit allerdings die Verordnung selbst gesetzwidrig sein soll, wird jedoch weder in der Berufungsschrift noch in der erwähnten Stellungnahme näher ausgeführt. Auch die Berufungsbehörde vermag nicht zu erkennen, inwiefern die gegenständliche Verordnung der Bestimmung des § 43 StVO 1960 widersprechen könnte. Abgesehen davon erscheint die angeordnete Verkehrsmaßnahme auf den ersten Blick schon deshalb begründet, da, wie amtsbekannt ist, die Sichtverhältnisse für Fahrzeuglenker, die aus der Domgasse in den Graben bzw auf den Taubenmarkt einbiegen wollen, sehr beengt sind und daher die Anordnung einer Anhaltepflicht durch die Behörde keinesfalls als unschlüssig oder gar gesetzwidrig angesehen werden kann.

Wesentlich ausführlicher wird in der Berufungsschrift allerdings dargelegt, daß nach Ansicht des Berufungswerbers die Bestimmung des § 21 Abs.1 VStG hätte Platz greifen müssen. Dem ist allerdings folgendes entgegenzuhalten:

Die Nichtbeachtung des Vorschriftszeichens "Halt" kann keinesfalls als geringfügige Übertretung angesehen werden.

Zum einen muß als bekannt vorausgesetzt werden, daß es durch die Nichteinhaltung der Vorrangvorschriften immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen kommt. Wenn vor einer Kreuzung eine Anhaltepflicht angeordnet ist, so kann diese nicht dadurch "ersetzt" werden, daß sich ein Fahrzeuglenker von der Möglichkeit des Einbiegens in die Kreuzung überzeugt hat. Die Verpflichtung zum Anhalten soll Fahrzeuglenker in die Lage versetzen, den Verhältnissen auf der Kreuzung ganz besonderes Augenmerk widmen zu können. Die Berufungsbehörde kann daher dem Rechtsmittelwerber nicht zustimmen, wenn er einen Anspruch auf Anwendung des § 21 Abs.1 VStG schon aufgrund der Tatsache erblickt, daß er durch das Nichtanhalten keinen anderen Fahrzeuglenker zu einer Reaktion gezwungen hat. Die möglichen Folgen der Übertretung, und darauf kommt es bei sogenannten Ungehorsamsdelikten wie der im vorliegenden an, können daher nicht als unbedeutend angesehen werden. Abgesehen davon wäre auch noch geringfügiges Verschulden zusätzliche Bedingung für die Anwendung der genannten Gesetzesbestimmung. Solches ist aber nur dann anzunehmen, wenn das tatbildmäßige Verhalten eines Beschuldigten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH 12.9.1986, 86/18/0059 ua). Für eine solche besondere Konstellation des Verschuldens des Berufungswerbers liegen aber keinerlei Anhaltspunkte vor.

Schließlich ist im Hinblick auf das Begehren, in den Verordnungsakt Einsicht nehmen zu wollen, noch zu bemerken, daß nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Verordnungsakten nicht vom Recht auf Akteneinsicht umfaßt sind. Unbeschadet dessen erscheint es nicht schlüssig, daß eine - vermeintliche oder tatsächliche - Gesetzwidrigkeit einer Verordnung nur dann näher dargelegt werden könnte, wenn man Kenntnis von den Gründen erlangt hat, die zur Erlassung der Verordnung geführt haben.

Die Berufungsbehörde vertritt daher zusammenfassend die Ansicht, daß die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 500 S einer Überprüfung anhand der Kriterien des § 19 VStG standhält, wobei in erster Linie auf die obigen Ausführungen hingewiesen wird. Milderungsgründe waren nicht gegeben, von der Erstbehörde wurde sogar das Fehlen von Erschwerungsgründen angenommen, obwohl über den Berufungswerber bereits eine als erschwerend im Zusammenhang mit der nunmehrigen Übertretung anzusehende Verwaltungsstrafe verhängt wurde.

Die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers, insbesondere sein monatliches Nettoeinkommen von 11.500 S, lassen erwarten, daß er zur Bezahlung der Geldstrafe ohne weiteres in der Lage sein wird.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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