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des Landes Oberösterreich
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VwSen-103719/2/Le/La

Linz, 06.05.1996

VwSen-103719/2/Le/La Linz, am 6. Mai 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des J... F..., gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 1.4.1996, GZ: St.-12.896/95-Mi, betreffend Zurückweisung eines Einspruches zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 49, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr.

52/1991 idgF.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 1.4.1996 wurde der Einspruch des nunmehrigen Berufungswerbers (im folgenden kurz: Bw) gegen die Strafverfügung vom 6.2.1996 als verspätet zurückgewiesen. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, daß laut Rückschein die Strafverfügung am 15.2.1996 vom Rechtsmittelwerber persönlich übernommen worden sei, weshalb die Rechtsmittelfrist am 29.2.1996 abgelaufen sei. Da er den Einspruch jedoch erst am 1.3.1996 zur Post gegeben hatte, wäre der Einspruch verspätet und daher zurückzuweisen.

Dieser Bescheid wurde dem nunmehrigen Bw am 4.4.1996 eigenhändig zugestellt.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung (Datum des Poststempels: 10.4.1996), in der der Bw ausführte, daß er sich den falschen Tag des Empfangs eingeprägt und geglaubt hätte, den Einspruch rechtzeitig abgegeben zu haben. Da es sich bei dieser Verspätung um nur einen Tag handle, ersuchte er um menschliche Nachsicht für diesen Irrtum.

3. Die Bundespolizeidirektion hat den Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt.

Da aus der Aktenlage der Sachverhalt zweifelsfrei hervorgeht, war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entbehrlich.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Vorauszuschicken ist, daß Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsverfahrens ausschließlich die Beurteilung der Frage sein kann, ob der Einspruch gegen die Strafverfügung vom 6.2.1996 rechtzeitig eingebracht wurde oder nicht. Die dem Bw zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen können somit im vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden.

Zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Einspruches ist zunächst die Bestimmung des § 49 VStG heranzuziehen. Demnach hat der Beschuldigte die Möglichkeit, gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch zu erheben ...

Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten (§ 49 Abs.2 VStG).

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung zu vollstrecken (§ 49 Abs.3 VStG).

4.2. Die Strafverfügung vom 6.2.1996 wurde am 15.2.1996 dem Bw eigenhändig zugestellt. In der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, daß gegen diese Strafverfügung innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Zustellung Einspruch erhoben werden kann.

Zur Fristenberechnung bestimmt § 32 Abs.2 AVG, daß nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats enden, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Fristauslösendes Ereignis war im vorliegenden Fall die Zustellung der Strafverfügung am 15.2.1996; nach der Berechnungsmethode des § 32 Abs.2 AVG endete sohin die Frist für die Einbringung des Einspruches am 29.2.1996.

Tatsächlich wurde - wie vom Bw auch gar nicht bestritten der Einspruch jedoch erst am 1.3.1996 zur Post gegeben und damit eingebracht.

4.3. Die Versäumung der Frist zur Erhebung des Einspruches hat zur Folge, daß die Strafverfügung rechtskräftig und vollstreckbar wird (§ 49 Abs.3 VStG).

Auf Grund der konkreten gesetzlichen Anordnung steht fest, daß diesbezüglich der Behörde keine Möglichkeit zur Ermessensübung eingeräumt ist, sondern auf Grund der zwingenden Anordnung des § 49 Abs.3 VStG die Rechtskraft der Strafverfügung die zwangsläufige Folge des Versäumens der Einspruchsfrist ist.

Da die angefochtene Strafverfügung vom 6.2.1996 die richtige Rechtsmittelbelehrung enthielt und auch auf die Möglichkeit der Einbringung des Einspruches innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung der Strafverfügung hingewiesen worden war, waren im vorliegenden Fall die gesetzlichen Formvorschriften eingehalten, weshalb die angefochtene Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. L e i t g e b

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