Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103720/7/Ki/Shn

Linz, 03.10.1996

VwSen-103720/7/Ki/Shn Linz, am 3. Oktober 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des M, vom 10. April 1996 gegen das Straferkenntnis der BPD Linz vom 22. März 1996, GZ III/St.-8226/95-Mi, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 25.

September 1996 zu Recht erkannt:

I: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird nach der Maßgabe bestätigt, daß der Schuldspruch zu lauten hat:

"Sie haben am 8.6.1995 um 14.00 Uhr in Linz, B Nr.6, das Kfz mit dem Kennzeichen (VW-Bus blau) abgestellt und sich vor Inbetriebnahme dieses Kfz, obwohl es Ihnen zumutbar gewesen wäre, nicht von dessen vorschriftsmäßigem Zustand überzeugt, da am Kfz folgende Mängel festgestellt wurden:

1 a) Das Kraftfahrzeug wies außen vorspringende Teile und Kanten auf, welche bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen könnten, indem die Stoßstange hinten beschädigt und scharfkantig war.

1 b) Das Kraftfahrzeug wies dahingehend keine vorschriftsmäßige Bereifung auf, da die am Fahrzeug angebrachten Vorderreifen innenseitig ca 7 cm breit zur Gänze und auf der äußeren Lauffläche bis knapp unter die geforderte Mindestprofiltiefe abgefahren waren.

1 c) Weiters waren die Reifen an den Vorderrädern nicht gleicher Bauart, wie die Reifen an den Hinterrädern.

1 d) Das linke Abblendlicht war nicht funktionsbereit.

1 e) Die rechte Schlußleuchte war nicht funktionsbereit.

1 f) Die hintere Kennzeichenbeleuchtung war nicht funktionsbereit.

1 g) Sowohl der rechte vordere als auch der linke hintere Fahrtrichtungsanzeiger waren nicht funktionsbereit.

1 h) Der Rückfahrscheinwerfer war nicht funktionsbereit.

1 i) Die Scheibenwaschvorrichtung war insofern defekt, als keine Scheibenreinigungsflüssigkeit gefördert wurde.

1 j) Die Warneinrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen (Hupe) war nicht funktionsbereit.

1 k) Am Fahrzeug waren weder Angaben hinsichtlich Name oder Marke des Erzeugers noch hinsichtlich des Eigengewichtes und des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes angebracht.

1 l) Die vordere Kennzeichentafel war nicht annähernd lotrecht angebracht, sondern hing schräg nach unten am Fahrzeug.

2) Sie haben als Lenker auf der Fahrt zum gegenständlichen Abstellplatz kein zur Wundversorgung geeignetes Verbandszeug mitgeführt.

3) Sie haben als Lenker auf der Fahrt zum gegenständlichen Abstellplatz keine geeignete Warneinrichtung mitgeführt.

4) Weiters haben Sie als Zulassungsbesitzer des VW-Kastenwagens nicht dafür gesorgt, daß jedenfalls Ihr Name und Ihre Anschrift an der rechten Außenseite des Fahrzeuges vollständig sichtbar und dauernd und lesbar und unverwischbar angeschrieben war.

5) Sie haben das Kfz außerhalb eines Parkplatzes schräg anstelle parallel zum Fahrbahnrand zum Parken aufgestellt und es war diese Art der Aufstellung weder durch Bodenmarkierungen noch durch Straßenverkehrszeichen geboten bzw erlaubt.

6) Sie haben das Kraftfahrzeug in der Kurzparkzone aufgestellt und dieses für die Dauer des Abstellens nicht mit dem für die gegenständliche Kurzparkzone entsprechenden Kurzparknachweis, nämlich einer Parkscheibe, gekennzeichnet." II: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von insgesamt 1.200 S, ds jeweils 20 % der verhängten Geldstrafen, zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat unter GZ III/St.-8226/95-Mi, vom 22. März 1996 gegen den Berufungswerber (Bw) nachstehendes Straferkenntnis erlassen:

"Sie haben am 08.06.1995 um 14.00 Uhr in Linz, B Nr.6, 1) das Kfz mit dem Kz. abgestellt und sich vor in Betrieb nahme nicht zumutbar vom vorschriftsmäßigen Zustand überzeugt, da am Kfz folgende Mängel festgestellt wurden: a) vorspringende Teile und Kanten am Kfz (Stoßstange hinten beschädigt u.

scharfkantig, b) vorschriftswidrige Bereifung (Profiltiefe), c) vorschriftswidrige Bereifung (Reifen verschiedener Bauart), d) vorschriftswidrige Beleuchtungseinrichtung (linkes Abblendlicht), e) vorschriftswidrige Beleuchtungseinrichtung (rechte Schlußleuchte), f) vorschriftswidrige (defekte) hintere Kennzeichenbeleuchtung, g) vorschriftswidriger rechter, vorderer u. linker hinterer Fahrtrichtungsanzeiger (defekt), h) vorschriftswidrige Rückfahrscheinwerfer (defekt), i) defekte Scheiben-Wasch-Anlage, j) vorschriftswidrige (defekte) Warneinrichtung bzw. Hupe, k) Fehlen des Namens bzw. der Marke des Erzeugers und der Gewichtsaufschriften am Kfz, l) unordnungsgemäßangebrachte Kennzeichentafel; 2) als Lenker auf der Fahrt kein zur Wundversorgung geeignetes Verbandzeug und 3) keine geeignete Warneinrichtung mitgeführt; 4) als Zulassungsbesitzer des VW-Kastenwagen nicht dafür gesorgt, daß an der rechten Außenseite des Fahrzeuges vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar Ihr Name und Ihre Anschrift, der Gegenstand des Unternehmens, der dauernde Standort des Fahrzeuges angeschrieben sind; 5) das Kfz außerhalb eines Parkplatzes schräg anstatt parallel zum Fahrbahnrand aufgestellt und 6) das Kfz in der Kurzparkzone aufgestellt und diese nicht mit einer Parkscheibe gekennzeichnet.

Übertretene Rechtsvorschrift:

§§ 1) 102/1 KFG iVm a) 4/2 KFG b) 4/4 KDV c) 4/4 b KDV d) 14/1 KFG e) 14/4 KFG f) 14/6 KFG g) 19/1 KFG h) 20/1 KFG i) 21 KFG j) 22 KFG k) 27 KFG l) 49/6 KFG; 2) u. 3) 102/10 KFG; 4) 103/1 KFG iVm 103/5 KFG; 5) 23/2 StVO; 6) 1 Abs.1 iVm 2 Abs.1 KPZ-ÜVO Strafnorm:

§§ 1) a) - l) 134/1 KFG; 2) - 4) 134/1 KFG; 5) 99/3a StVO; 6) 99/3a StVO verhängte Geldstrafe:

1) a) 300,-- b) 1.000,-- c) 500,-- d) - l) je 300,-- 2) - 6) je 300,-Ersatzfreiheitsstrafe:

1) a) 12 Std. b) 36 Std. c) 18 Std. d) - l) je 12 Std. 2) 6) je 12 Std.

Verfahrenskosten § 64 VStG: S 600,-Gesamtbetrag: S 6.600,-Außerdem haben Sie im Falle der Ableistung der Ersatzfreiheitsstrafe die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 67 VStG)." I.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw mit Schriftsatz vom 10. April 1996 Berufung erhoben und beantragt, daß die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der nicht vom Bw bereits im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich zugestandenen Verwaltungsübertretungen ersatzlos behebe und das Verwaltungsstrafverfahren einstelle.

Ferner wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Im wesentlichen führt der Bw aus, daß eine Vielzahl von den zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht im Zuge der Überprüfung durch den meldungslegenden Beamten festgestellt werden konnte. Dies deshalb, als bei der Überprüfung das Fahrzeug abgesperrt und verschlossen gewesen sei. Der Bw habe einzelne Verwaltungsübertretungen zugestanden und es sei logisch nicht nachvollziehbar, warum jener, der sich ganz offensichtlich wahrheitsgemäß verantwortete, bloße Schutzbehauptungen aufstellen sollte.

Es sei an der Richtigkeit der Angaben des Meldungslegers zu zweifeln, und auch ansonsten würden sich alleine schon aus der Anzeige Anhaltspunkte für eine in der Tat nicht gegebene Objektivität des Meldungslegers ergeben. Die Bestrafung in bezug auf die vom Beschuldigten nicht ausdrücklich zugestandenen Punkte würde sich auf bloße Vermutungen eines Beamten gründen, an dessen Glaubwürdigkeit doch zu zweifeln sei.

Bezüglich der "vorschriftswidrigen Bereifung" wäre eine konkrete Feststellung zu treffen gewesen, welcher Bauart die montierten Reifen waren. Abgesehen davon handle es sich bei diesem Vorwurf um eine unzulässige Doppelbestrafung, da dem Bw zweifach das Delikt angelastet werde.

Hinsichtlich der behaupteten Schrägstellung des Fahrzeuges fehle eine konkrete Feststellung dazu, wie schräg, also in welchem Winkel, das Fahrzeug gestanden sein soll. Man müsse davon ausgehen, daß in rechtlicher Hinsicht gewisse Toleranzen durchaus zuzubilligen wären.

Weiters bemängelt der Bw, daß die Strafe selbst bei weitem überhöht sei. Die ihm als erschwerend angelasteten Vorstrafen hätten konkret genannt werden müssen. Auch hätte die Behörde vom Vorliegen von Milderungsgründen ausgehen müssen.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 10.000 S übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25. September 1996 Beweis erhoben.

Bei dieser Verhandlung wurde der Meldungsleger, RI S, als Zeuge im Beisein des Rechtsvertreters des Bw einvernommen.

Er selbst bzw ein Vertreter der Erstbehörde sind - ohne Angabe von Gründen - zur Verhandlung nicht erschienen.

I.5. Der Meldungsleger führte aus, daß er sich an den Vorfall noch erinnern könne. Ausdrücklich befragt, ob er schon mehrmals Amtshandlungen gegen den Bw geführt hat, sagte der Zeuge aus, daß er eine Amtshandlung mit dem Betreffenden hatte. Diese Amtshandlung habe vor dem gegenständlichen Vorfall stattgefunden. Der Bw sei vermutlich Chef der Zeitungskolporteure am Bahnhof und die Polizeibeamten hätten mit den Kolporteuren ein gutes Verhältnis. Eine Verwechslung mit der vorhin erwähnten Amtshandlung könne er ausschließen.

Er habe damals dem Bw die Möglichkeit gegeben, das Fahrzeug in Ordnung zu bringen. Deshalb habe er die Anzeige auch einige Tage später erstattet. Der Bw habe ihm erklärt, daß er alles in Ordnung bringen werde, ein aggressives Verhalten habe er nicht gezeigt. Später habe er bei Kollegen die reparierten Reifen und glaublich auch die Glühbirnen vorgewiesen.

Konfrontiert mit dem Berufungsvorbringen, das Fahrzeug sei im Rahmen der gegenständlichen Überprüfung nicht aufgesperrt worden, führte der Zeuge aus, daß der Bw ganz sicher im Fahrzeug gewesen sei und eben die Probe durchgeführt wurde.

Der Bw habe sogar hinten aufgesperrt, weil er (Meldungsleger) schauen wollte, ob das Fahrzeug beladen war, zumal dieses ziemlich stark nach hinten eingeknickt gewesen ist. Er habe die festgestellten Mängel in einem Notizbuch notiert. Die ursprünglichen Angaben, ob etwa eine Glühbirne defekt war, war natürlich eine Vermutung, jedenfalls hätten die in der Anzeige angeführten Einrichtungen nicht funktioniert. Jedenfalls sei der Bw bei der Kontrolle im Fahrzeug gesessen und habe sogar die Zündung eingeschaltet.

Er selbst habe nur den Ganghebel und glaublich die Bremsen probiert. Der Bw habe ihm den Zulassungsschein gezeigt und er habe feststellen können, daß es sich beim gegenständlichen Fahrzeug um einen LKW gehandelt hat.

Das Fahrzeug sei nicht parallel zum Fahrbahnrand abgestellt gewesen, in welchem Winkel das Fahrzeug zum Fahrbahnrand abgestellt war, daran könne er sich nicht mehr erinnern. Im Fahrzeug war keine Parkuhr. Üblicherweise würden die Kolporteure die Fahrzeuge dort kurz abstellen, um sie zu beladen. Dies werde kurzfristig normalerweise toleriert, im konkreten Falle sei das Fahrzeug jedoch länger abgestellt gewesen. Ob es zu einer Behinderung des Fließverkehrs gekommen wäre, daran könne er sich nicht mehr erinnern, hätte jedoch eine Behinderung stattgefunden, so würde dies in der Anzeige stehen. Das Fahrzeug sei jedenfalls sehr desolat gewesen und er hätte dem Bw die Möglichkeit gegeben, sein Fahrzeug zu reparieren.

I.6. Nach Durchführung des Beweisverfahrens hat der O.ö.

Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung vertritt die erkennende Berufungsbehörde die Auffassung, daß die Aussage des Meldungslegers glaubwürdig ist und nicht in Widerspruch zu den Denkgesetzen und den Erfahrungen des Lebens steht. Der Polizeibeamte hat die von ihm festgestellten Mängel bzw sonstigen Rechtswidrigkeiten plausibel dargestellt und er erweckte nicht den Anschein, daß er den Bw willkürlich der Verwaltungsübertretungen belasten würde. Auch ist zu berücksichtigen, daß er als Zeuge seine Aussage unter Wahrheitspflicht getätigt hat.

Der Bw seinerseits konnte sich in jede Richtung verteidigen.

Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden konkreten Fall werden jedoch die Aussagen des Polizeibeamten als glaubwürdiger angesehen. Im übrigen hätte der Bw im Rahmen der mündlichen Verhandlung Gelegenheit gehabt, den Aussagen des Meldungslegers entgegenzutreten, er ist jedoch ohne Angabe von Gründen nicht zur Verhandlung erschienen.

Es bestehen sohin keine Bedenken, die Aussagen des Meldungslegers der Entscheidung zugrundezulegen und es wird die objektive Verwirklichung des festgestellten Sachverhaltes als erwiesen angesehen.

Was die subjektive Tatseite (§ 5 VStG) anbelangt, so sind im Berufungsverfahren keine Gründe hervorgekommen, welche den Bw in subjektiver Hinsicht entlasten könnten und es wurden solche Gründe auch nicht behauptet. Der Bw hat daher die festgestellten Verwaltungsübertretungen auch aus subjektiver Sicht zu vertreten.

Was die Argumentation hinsichtlich Doppelbestrafung im Zusammenhang mit der Bereifung anbelangt, so wird dem Berufungsvorbringen entgegengehalten, daß hier keine Doppelbestrafung vorliegt. Im Hinblick darauf, daß einerseits die gesetzlich vorgeschriebene Reifenprofiltiefe nicht mehr vorhanden war, andererseits Reifen verschiedener Bauart verwendet wurden, liegen verschiedene Tatbilder vor und es ist für jedes dieser Tatbilder eine gesonderte Bestrafung vorgesehen. Einer konkreten Feststellung, welcher Bauart die montierten Reifen gewesen sind, bedarf es nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht.

Was das Abstellen des Fahrzeuges schräg zum Fahrbahnrand anbelangt, so reicht es für die Erfüllung des Tatbildes dieser Bestimmung aus, wenn das Fahrzeug nicht "parallel zum Fahrbahnrand" abgestellt worden ist. Auf die Größe des Winkels zwischen der Längsachse des Fahrzeuges und dem Fahrbahnrand kommt es dabei jedenfalls dann nicht an, wenn feststeht, daß zumindest eine Fahrzeugkante erheblich weiter vom Fahrbahnrand entfernt war, als es der Fahrzeugbreite entspricht.

Aus der Aussage des Meldungslegers ist in klarer Weise abzuleiten, daß das Fahrzeug des Bw eben nicht parallel zum Fahrbahnrand gestanden und daher auch dieses Tatbild erfüllt ist. Die Spruchergänzung war zur Konkretisierung der einzelnen Tatbestände erforderlich.

Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so ist zu berücksichtigen, daß die Erstbehörde die Strafen sehr geringfügig festgelegt hat. Bei den gegebenen Strafrahmen (StVO bis 10.000 S, KFG bis 30.000 S Geldstrafe) stellen die verhängten geringfügigen Strafen auf die bloße Ordnungswidrigkeit des Verhaltens des Bw ab.

Die Erstbehörde hat in der Begründung des Straferkenntnisses die Strafbemessungsgründe nachvollziehbar und schlüssig dargelegt und der O.ö. Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, daß sowohl aus spezialpräventiven als auch aus generalpräventiven Gründen eine Herabsetzung der Strafen bzw die Erteilung einer Ermahnung nicht vertretbar ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Mag. K i s c h

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