Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103725/2/Bi/Fb

Linz, 07.05.1996

VwSen-103725/2/Bi/Fb Linz, am 7. Mai 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn Dipl.-Ing. R S, S, vom 29. April 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 15. April 1996, VerkR96-1892-1995/Bi/Pr, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch wie folgt geändert wird: "Sie haben am 14. März 1995 um 14.35 Uhr den Kombi im Ortsgebiet von W auf der R gelenkt und sind bei der Kreuzung mit der K unter Mißachtung des Vorschriftszeichens 'Einfahrt verboten' nach rechts in diese eingebogen....".

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 100 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a Z1 und 19 VStG, §§ 52a Z2 iVm 99 Abs.3a StVO 1960.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52a Z2 iVm 99 Abs.3a StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt, weil er am 14. März 1995 um 14.37 Uhr den Kombi auf der R, Kreuzung K im Ortsgebiet von W in südliche Richtung gelenkt und die Vorschriftszeichen "Einfahrt verboten" mißachtet habe. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 50 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, weil im bekämpften Bescheid eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, das Straferkenntnis stütze sich auf die Zeugenaussage des Anzeigenden, allerdings sei dabei keine objektive Beweiswürdigung vorgenommen worden. Es sei insbesondere nicht darauf eingegangen worden, daß es vor der Anzeige zwischen dem Zeugen und ihm einen Konflikt und eine verbale Auseinandersetzung gegeben habe. Darauf habe er bereits in drei Einvernahmen hingewiesen. In diesem Zusammenhang müsse von einer verminderten Glaubwürdigkeit des Zeugen ausgegangen werden.

Außerdem stelle sich die Frage, weshalb ein Ortskundiger mit Zweitwohnsitz in W, der regelmäßig die Kopieranstalt in dieser Straße aufsucht, grundlos gegen die Einbahn fahren sollte.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, daß der Meldungsleger RI A am 14. März 1995 um 14.40 Uhr während seines Rayonsdienstes vom Zeugen M H, einem Straßenaufsichtsorgan des Österreichischen Wachdienstes, angesprochen wurde, der ihm gegenüber angegeben habe, daß um 14.37 Uhr desselben Tages der Lenker des Kombi mit dem Kennzeichen auf der R in östlicher Richtung gefahren sei und bei der Kreuzung mit der K nach rechts in diese eingebogen sei, ohne das deutlich sichtbar angebrachte Verkehrszeichen "Einfahrt verboten" beachtet zu haben. Der Lenker sei daraufhin ca 20 m in die K Richtung süden gefahren und habe etwa auf Höhe des Hauses Nr. das Fahrzeug gewendet und gegenüber dem Haus Nr. vorschriftsmäßig in der Kurzparkzone abgestellt. Er habe den Lenker darauf aufmerksam gemacht und sei von diesem beschimpft worden.

Im Rahmen der Lenkerauskunft hat der Rechtsmittelwerber, der Zulassungsbesitzer des angeführten Kombi, sich selbst als Lenker des Kombi zur angeführten Zeit bezeichnet.

Im Rahmen seiner Einvernahme hat der Rechtsmittelwerber angegeben, er sei nicht von der R gekommen, sondern sei auf der K gefahren und habe bis zur Kreuzung mit der R keinen Parkplatz gefunden, weil er den einzig freien kurz zuvor übersehen habe. Deshalb sei er tatsächlich einige Meter verkehrt, nämlich gegen die Einbahn, zurückgestoßen, um diesen Parkplatz benützen zu können. Ein Parkkontrollor habe ihn zu diesem Vorfall daraufhin angesprochen und ihn ermahnt. Er habe sicher nicht recht freundlich reagiert und diesen gefragt, was ihn das angehe. Anschließend habe er die Kopieranstalt aufgesucht und dann einen Parkschein gelöst und sei dann wieder in die Kopieranstalt zurückgekehrt. 10 min später sei ein Polizist gekommen und habe ihn gefragt, ob er Herr S sei. Der Polizist habe seine Papiere sehen wollen und ihm erklärt, daß gegen ihn eine Anzeige vorliege, die er weiterleiten werde.

Er hat weiters ausgeführt, er erkläre sich die nicht wahrheitsgemäße Darstellung des Parkkontrollors durch seine Verärgerung über seine möglicherweise unfreundlichen Worte ihm gegenüber und betone, daß er sehr oft in der Kopieranstalt zu tun habe und trotz der Baustelle am K immer gewußt habe, wie er dorthin gelange. Er habe auch keinen Grund, bei Kenntnis der Verkehrslage von vornherein gegen eine Einbahn zu fahren.

Der Anzeiger wurde am 13. September 1995 zeugenschaftlich vor der BPD Wels einvernommen und verwies auf seine Angaben, die in der Anzeige festgehalten worden waren. Der Beschuldigte sei gegen die Einbahn ca 50 m gefahren und habe dann den PKW gewendet und eingeparkt. Er habe den Vorfall auch dem Polizisten gegenüber so geschildert und dies entspreche der Wahrheit.

Im Akt befindet sich eine vom Meldungsleger angefertigte Skizze der Örtlichkeit, in der die vom Zeugen H geschilderte Fahrlinie des Rechtsmittelwerbers und der Ort, an dem der PKW eingeparkt wurde, eingezeichnet sind. Daraus geht hervor, daß in der R vor der Kreuzung mit der K bereits ein Gebotszeichen "Vorgeschriebene Fahrtrichtungen geradeaus und links" und vor der Einmündung der K in die R vom Kreuzungsbereich her ersichtlich ein Verbotszeichen "Einfahrt verboten" angebracht ist.

Der Rechtsmittelwerber hat bei seiner Einvernahme am 11.

April 1996 erneut die Richtigkeit der Aussagen des Anzeigers bestritten und ausgeführt, er sei auf der K bis zum Kreuzungsbereich mit der R gefahren, wo er kurz vorher einen freien Parkplatz auf der K gesehen habe. Aus diesem Grund sei er schätzungsweise zwei bis drei PKW-Längen im Rückwärtsgang auf der K zurückgefahren und habe dann eingeparkt.

Während des Rückwärtsfahrmanövers habe ihm das Organ des Österreichischen Wachdienstes zugewinkt, was er zunächst nicht verstanden habe. Nachdem er den PKW eingeparkt habe, sei dieses Organ zu ihm gekommen und habe gesagt, er sei jetzt gegen die Einbahn gefahren. Er sei daraufhin etwas ungehalten gewesen und er habe ihn gefragt, was ihn das eigentlich angehe. Nach einem weiteren Wortwechsel habe ihm der Anzeiger erklärt, daß er hiefür auch zuständig sei, worauf er ihm geantwortet habe, daß er jetzt keinen Parkschein lösen werde und er dann hiefür zuständig sei. Er habe aber in der Folge schon einen Parkschein gelöst.

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses keinen Grund für Zweifel an der Zeugenaussage des Anzeigers gesehen und dies damit begründet, der Zeuge unterliege bei einer falschen Aussage der strafrechtlichen Verantwortung, während die Rechtfertigungsangaben des Rechtsmittelwerbers nicht stichhältig seien.

Von seiten des unabhängigen Verwaltungssenates ist auszuführen, daß der Zeuge betont hat, daß der Rechtsmittelwerber sein Fahrzeug ca in Höhe des Hauses K gewendet habe, bevor er es dort abgestellt habe. Er hat außerdem bestätigt, daß der Rechtsmittelwerber von der R gekommen und nach rechts in die K eingebogen sei. Der Zeuge hat auch bestätigt, daß er den Rechtsmittelwerber auf das Verbotszeichen aufmerksam gemacht habe und dieser ihn daraufhin beschimpft habe.

Abgesehen davon, daß die Verantwortung des Rechtsmittelwerbers, er sei bis zur Kreuzung mit der R gefahren und habe dann gesehen, daß auf der linken Seite der K weiter hinten ein Parkplatz freigewesen sei, eher lebensfremd anmutet, geht für den unabhängigen Verwaltungssenat aus der Zeugenaussage des Anzeigers klar hervor, daß dieser nicht das Fahrmanöver gemeint hat, das der Rechtsmittelwerber beschreibt. Aufgrund der eindeutigen Zeugenaussagen, das Fahrzeug sei von der R gegen die Einbahn gekommen und gegenüber dem Haus K Nr. 8 gewendet worden, ist eine Verwechslung mit der vom Rechtsmittelwerber beschriebenen Fahrlinie auszuschließen.

Auch für den unabhängigen Verwaltungssenat besteht kein Anhaltspunkt für Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Zeugenaussage, auch wenn es zwischen dem Zeugen und dem Rechtsmittelwerber danach zu einem Wortwechsel gekommen ist. Der vom Rechtsmittelwerber wiedergegebene Wortlaut dieses Gesprächs wirft kein sehr günstiges Licht auf sein eigenes Benehmen, und es ist auch nicht verwunderlich, daß sich der Zeuge möglicherweise eben deshalb entschlossen hat, seine Wahrnehmungen einem Polizeibeamten mitzuteilen; der unabhängige Verwaltungssenat sieht aber keinen Anlaß, daraus die gänzliche Unglaubwürdigkeit des Zeugen zu konstruieren.

Auch wenn der Rechtsmittelwerber sich regelmäßig in der dort befindlichen Kopieranstalt aufhält und ihm aufgrund seines Zweitwohnsitzes in W die örtlichen Verhältnisse bekannt sind, schließt dies nicht aus, daß er vom Kreuzungsbereich R - K aus den freien Parkplatz in der K gesehen hat und ihm möglicherweise der Umweg zu lang erschien.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, daß das Verhalten des Rechtsmittelwerbers zweifellos unter den ihm vorgeworfenen Tatbestand zu subsumieren ist, wobei dieser auch nicht glaubhaft gemacht hat, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Der unabhängige Verwaltungssenat geht daher davon aus, daß der Rechtsmittelwerber sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Die Spruchabänderung erfolgte zur genaueren Umschreibung der örtlichen Verhältnisse und ist insofern gerechtfertigt, als dem Rechtsmittelwerber die Anzeige mit der genauen Umschreibung anläßlich seiner Einvernahme am 9. August 1995, also innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist, zur Kenntnis gebracht wurde.

Zur Strafbemessung ist seitens des unabhängigen Verwaltungssenates auszuführen, daß eine Überschreitung des der Erstinstanz bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraumes nicht erblickt werden kann.

Der Rechtsmittelwerber hat zu seinen finanziellen Verhältnissen keine Angaben gemacht, ist aber Akademiker, sodaß davon auszugehen ist, daß durch die an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens liegende Geldstrafe sein Unterhalt und der ihm gegenüber unterhaltsberechtigter Personen nicht gefährdet ist.

Milderungs- oder Erschwerungsgründe waren nicht zu berücksichtigen.

Die verhängte Strafe entspricht dem Unrechts- und Schuldgehalt - zugunsten des Rechtsmittelwerbers ist von fahrlässiger Begehung auszugehen - und hält auch general- und vor allem spezialpräventiven Überlegungen stand.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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