Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103727/2/Bi/Fb

Linz, 13.05.1996

VwSen-103727/2/Bi/Fb Linz, am 13. Mai 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn R T, F, L, vom 9. April 1996 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 1. April 1996, III/VU/S/4914/94 H, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straf- 2 erkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Verfahrenskostenbeiträge sind nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 45 Abs.1 Z1 VStG, §§ 4 Abs.5 iVm 99 Abs.3b StVO 1960.

zu II.: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 4 Abs.5 iVm 99 Abs.3b StVO 1960 eine - 3 Geldstrafe von 3.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen verhängt, weil er es am 10. September 1994 um 22.15 Uhr in L, H gegenüber dem Haus Nr. 28, als Lenker des Motorfahrrades unterlassen habe, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Sicherheitsdienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift mit dem Unfallbeteiligten (Unfallgeschädigten) unterblieben sei. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 300 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da im gegenständlichen Fall eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, - 4 war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, weil bereits aufgrund der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben war (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er habe die Übertretung nicht begangen und fühle sich auch nicht schuldig und deshalb sei er zu den vorgemerkten Terminen bei der Polizei nicht erschienen. Das Motordreirad sei zu diesem Zeitpunkt schon ca 15 Jahre alt gewesen und habe mehrere Besitzer gehabt und man möge bedenken, daß es dann nicht mehr neu ist. Das Kennzeichen hatte auch keine Zahl mit 5 sondern das Kennzeichen 3331 C, das er auch heute noch besitze. Er sei nicht bereit, den Schaden auf sich zu nehmen.

- 5 4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, daß der Zeuge G M beim Wachzimmer P am 10. September 1994 um 22.30 Uhr Anzeige erstattet und angegeben hat, er habe sich zu diesem Zeitpunkt in der Wohnung der Frau A S in der H aufgehalten, als beide um 22.15 Uhr einen "Kracher" gehört hätten, der offenbar von einem Fahrzeugzusammenstoß herrührte. Beim Blick aus dem Fenster habe er festgestellt, daß ein mehrspuriges Motorfahrrad vor dem Haus Nr. 28 den PKW der Frau P A gerammt hatte. Der Lenker sei ausgestiegen und aufgrund seines Gehabes offensichtlich betrunken gewesen. Er sei Richtung F weitergefahren. Das Kennzeichen habe nicht abgelesen werden können. Der Lenker sei männlich gewesen, habe einen Jeansanzug an- und eine Schirmmütze aufgehabt.

Laut Anzeige wurde um 0.45 Uhr des 11. September 1994 das - 6 mehrspurige Motorfahrrad des Rechtsmittelwerbers im Hinterhof des Hauses F gefunden, das an der rechten Seite Kratzspuren aufgewiesen habe. Der Rechtsmittelwerber sei schlafend in der Wohnung angetroffen worden und habe angegeben, er sei mit dem Fahrzeug nicht unterwegs gewesen und er könne auch nicht sagen, woher die Kratzspuren an seinem Dreirad kommen. Seine Mutter habe diese Angaben bestätigt.

In der Anzeige ist weiters ausgeführt, daß aufgrund des inzwischen verstrichenen Zeitraumes von ca 3 Stunden und des nicht sicher bestehenden Tatverdachtes kein Alkotest durchgeführt worden sei. Eine Fahrzeuggegenüberstellung habe nicht stattgefunden. Der Anzeige beigelegt sind Lichtbilder, auf denen zum einen der PKW der Zeugin A mit Beschädigungen im Bereich der linken vorderen Tür und des linken vorderen Kotflügels ersichtlich ist und zum anderen das Motordreirad des Rechtsmittelwerbers mit hellen Kratzspuren im Bereich der rechten Tür, und zwar unterhalb des Schlosses und an der - 7 Tür-Unterkante.

Weder der Rechtsmittelwerber noch die Zeugin S leisteten Ladungen zur Erstinstanz Folge. Die Zeugen P A und G M wurden im Oktober bzw Dezember 1995 einvernommen. Die Zeugin A konnte naturgemäß zum Verkehrsunfall selbst nichts aussagen, hat aber angegeben, sie habe den Schaden von der Kaskoversicherung ersetzt bekommen, zumal sie und der Rechtsmittelwerber bei derselben Versicherung versichert seien.

Der Zeuge G M hat angegeben, er habe sich in der Mansarde des Hauses H aufgehalten und zwei Anstoßgeräusche und ein mehrmaliges Aufheulen des Motors, offenbar von einem Mofa stammend, gehört. Daraufhin sei er zum Fenster gegangen und habe zwei Fahrzeuge, nämlich einen abgestellten blauen PKW und ein rotes Motordreirad auf der Fahrbahn gesehen, die sich seitlich berührt hätten. Es sei auch ein kleiner schlanker Mann mit Kappe dort gewesen, der versucht habe, - 8 das Motorfahrrad mit dem Fuß vom PKW wegzutreten. Das sei ihm schließlich gelungen und er sei dann eingestiegen und mit weit überhöhter Drehzahl von der Unfallstelle weggefahren. Er habe den Eindruck gehabt, daß der Mann alkoholisiert gewesen sei. Der Mann sei ihm unbekannt gewesen und das Kennzeichen des Motordreirades habe mit der Zahl 5 begonnen, er habe es aber nicht vollständig ablesen können.

Er hat weiters angegeben, daß die Zeugin S keine eigene Wahrnehmung vom Verkehrsunfall und dem Motordreirad gemacht habe, weil nur er aus dem Fenster geblickt habe.

Der unabhängige Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, daß im gegenständlichen Fall die Beweislage nicht so ausreichend ist, um von einer Täterschaft des Rechtsmittelwerbers ausgehen zu können. Dieser war zwar zum damaligen Zeitpunkt Zulassungsbesitzer eines mehrspurigen Motorfahr- 9 rades mit dem Kennzeichen , demnach also mit einem sehr wohl mit Ziffer 5 beginnenden Kennzeichen, jedoch macht dieses, wie aus den Lichtbildern ersichtlich, tatsächlich schon einen etwas älteren Eindruck und die Kratzspuren könnten durchaus auch auf Abnützung zurückzuführen sein.

Nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates müßten an diesem Motorfahrrad nach der allgemeinen Lebenserfahrung und nach dem Unfallhergang auch noch andere Spuren ersichtlich sein, nämlich im Bereich des doch gegenüber der Tür etwas vorspringenden rechten hinteren Kotflügels. Dort ist aber nichts erkennbar, was auf eine Kollision mit dem PKW A schließen ließe.

Zur Zeugenaussage M ist zu bemerken, daß dieser, aus welchen Gründen auch immer, erst ein Jahr nach dem Vorfall zeugenschaftlich einvernommen wurde und anscheinend aufgrund seines Standortes nicht in der Lage war, dieses genauer zu beschreiben. Die Anfangsziffer 5 stimmt zwar mit dem Kenn- 10 zeichen des Beschuldigtenfahrzeuges überein, jedoch hat der Zeuge zB nichts über die auf dem Lichtbild zweifelsfrei erkennbaren Aufkleber, die eine Identifizierung mit Sicherheit ermöglicht hätten, ausgesagt. Es ist auch nicht zu erwarten, daß er nunmehr nach so langer Zeit genauere Angaben machen kann, weshalb von einer zeugenschaftlichen Einvernahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung abgesehen wird.

Die Zeuginnen A und S haben vom Vorfall offenbar überhaupt keine Wahrnehmungen gemacht.

Auf dieser Grundlage vertritt der unabhängige Verwaltungssenat die Auffassung, daß nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden kann, daß tatsächlich das Fahrzeug des Rechtsmittelwerbers am Unfall beteiligt war, geschweige denn, daß tatsächlich der Rechtsmittelwerber als Lenker im gegenständlichen Fall feststeht. Dazu wäre eine sofortige Gegenüber- 11 stellung des Zeugen M mit dem Fahrzeug und dem Beschuldigten erforderlich gewesen, die jedoch unterblieben ist und nach so langer Zeit nicht mehr erfolgversprechend sein kann.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, daß gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen hat, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.

Aufgrund der obigen Überlegungen war spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Entfall des Verfahrenskostenersatzes ist gesetzlich begründet.

- 12 Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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