Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103728/6/Gb/Sch/<< Rd>> Linz, am 17. Juli 1996 VwSen103728/6/Gb/Sch/<< Rd>>

Linz, 17.07.1996

VwSen 103728/6/Gb/Sch/<< Rd>> Linz, am 17. Juli 1996
VwSen-103728/6/Gb/Sch/<< Rd>> Linz, am 17. Juli 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des GE vom 10. April 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 4. April 1996, VerkR96/13589/1995, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch wie folgt ergänzt wird: "... bei Kilometer 12.320 außerhalb des Ortsgebietes im ..." Die Strafsanktionsnorm hat zu lauten: "§ 99 Abs.3 lit.j StVO 1960".

II. Der Berufungswerber hat zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Beitrag von 200 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 4. April 1996, VerkR96/13589/1995, über Herrn GE, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 84 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil er ohne Bewilligung, wie am 11. August 1995 durch die Gendarmerie R festgestellt worden sei, bis heute am Gartenzaun des Hauses A Nr.6, Gemeinde R, ca. 15 m östlich der Salzkammergut Bundesstraße B 145 bei Kilometer 12.320 im Ausmaß von 3 x 1 m folgende Werbung angebracht habe:

"R Heizkessel - hier kostenlose Beratung, Ölkessel, Gaskessel, Kokskessel, Kombikessel, Boiler; Holzvergaserkessel, Hackschnitzelheizung, Holzkessel, Doppelkessel, Pufferspeicherboiler; GE,".

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde der Berufungswerber gemäß § 99 Abs.3 lit.d StVO 1960 bestraft.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 100 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberöster reich hat folgendes erwogen:

Wenn der Berufungswerber unter Punkt 1 seiner Begründung eine rhetorische Frage bemühend vorbringt, ob man die Formulierung im Bescheid so verstehen müsse, daß alle Werbetafeln bzw. Plakatwände, die sich zwar zur Gänze innerhalb des Ortsgebietes befänden, aber auch von Straßen außerhalb des Ortsgebietes ersichtlich seien, gemäß § 84 Abs.2 StVO 1960 nicht erlaubt seien, so ist diese Frage - von einer allfälligen Bewilligung abgesehen - zu bejahen. Dies deshalb, weil hinsichtlich des Tatbestandselementes der Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand diese Entfernung ohne Rücksicht auf die Lesbarkeit vom Standort der Tafel aus im rechten Winkel von der Straße aus zu messen ist, und zum anderen das Gesetz nicht darauf abstellt, daß jene Straße, zu der die Werbung nähergelegen ist, für die Beurteilung zur Zulässigkeit ausschlaggebend ist. Vielmehr und die Begründung des bekämpften Straferkenntnisses wiederholend ist festzuhalten, daß eine Werbung oder Ankündigung, die von zwei Straßen deutlich zu erkennen ist und die sich hinsichtlich der einen in einem Bereich befindet, der durch die Aufstellung von Ortstafeln zum Ortsgebiet gehört und daher dem Verbot des § 84 Abs.2 StVO 1960 nicht unterliegt, hinsichtlich der zweiten aber in einem Bereich, der nicht durch die Aufstellung von Ortstafeln als Ortsgebiet iSd § 2 Abs.1 Z15 leg.cit. festgelegt ist, unter das Verbot des § 84 Abs.2 leg.cit. fällt. Auch in einer weiteren Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.2.1977, 2161/76) ist ausdrücklich von "Werbungen und Ankündigungen an Straßen außerhalb von Ortsgebieten innerhalb einer Entfernung von 100 m" die Rede. Da die Salzkammergut Bundesstraße B 145 im gegenständlichen Bereich eine Freilandstraße ist, fällt gegenständliche Werbung unter das Verbot des § 84 Abs.2 StVO 1960, unbeschadet des Umstandes, daß sich hinsichtlich der öffentlichen Verkehrsfläche "A" die Werbung im Ortsgebiet "S" befindet.

Insoweit unter Punkt 2 der Berufung auf die Qualifikation gegenständlicher Werbung als zulässige Innenwerbung eingegangen wird, ist in rechtlicher Hinsicht zusätzlich zur Begründung des bekämpften Straferkenntnisses folgendes festzuhalten:

Die Grenze der zulässigen Innenwerbung wird dann überschritten, wenn die im Bereich einer Betriebsstätte angebrachte Reklametafel eine besonders auffallende Wirkung hat und daher eine zusätzliche, wesentliche Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit bei KFZ-Lenkern zu befürchten ist. So wird nach einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, abgedruckt in der Zeitschrift für Verkehrsrecht (ZVR 1964/76) angeführt, daß eine etwa 3,4 m x 1,2 m große Plakatwand bei einer Tankstelle, auf der die Produkte dieser Tankstelle aufgezeigt werden, als genehmigungspflichtige Innenwerbung qualifiziert wurde. Wenn nach diesem Erkenntnis schon bei einer Tankstelle, die als solche jederzeit als Betriebsstätte erkannt werden kann, eine Werbung, die in ihren Ausmaßen der gegenständlichen Werbung entspricht, genehmigungspflichtig ist, kann gerade im vorliegenden Fall von einer auffallenden Wirkung ausgegangen werden, da gegenständliche Betriebsstätte des Berufungswerbers nach der ausführlichen und nachvollziehbaren Beschreibung der belangten Behörde im Gegensatz zu einer Tankstelle wie im obigen Sinne als Betriebstätte nicht erkennbar ist und daher die gegenständliche Werbung eine größere auffallende Wirkung hat und die Aufmerksamkeit der auf der B 145 Richtung Vöcklabruck vorbeifahrenden Kraftfahrzeuglenkern dadurch beeinträchtigt sein kann.

Zudem ist hinsichtlich der Werbung anzuführen, daß aufgrund der Vielzahl der Informationen (Aufzählung der Produktgruppen in kleinerer Schrift und der Anführung der Telefonnummer) von einer bewilligungsfreien Innenwerbung nicht mehr die Rede sein kann.

Hinsichtlich des in der Berufung angeführten Gespräches vom 19. März 1996 darf festgestellt werden, daß laut diesbezüglichem Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck der Berufungswerber ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wurde, daß die in Rede stehende Werbung im Vergleich zur Größe des Objektes (Einfamilienhaus) jedenfalls wegen seiner Größe keine Innenwerbung darstellt und daher rechtswidrig angebracht ist, da keine diesbezügliche Bewilligung eingeholt worden ist. Zugleich wird die Eigenschaft als Innenwerbung aufgrund der vielen Worte und wegen der Größe vermeint. Schließlich ist der Berufungswerber am Schluß des Gespräches vom zuständigen Abteilungsleiter der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck aufgefordert worden, die gegenständliche Werbung zu entfernen.

Wenn in der Berufung weiters vorgebracht wird, daß im Hinblick auf oben genanntes Gespräch vom 19. März 1996 es einer reinen Willkürentscheidung entspreche, daß die Werbetafel in Anbetracht der Grundstücksgröße zu groß sei, so ist, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die obigen Erläuterungen zu verweisen.

Im bekämpften Straferkenntnis wurde als Information für den Berufungswerber auf die Ausnahmebestimmung des § 84 Abs.3 StVO 1960 eingegangen und entsprechende höchstgerichtliche Judikatur zitiert. Dies ist als Rechtsauskunft anzusehen und kann, wie vom Berufungswerber in der Berufung offensichtlich falsch verstanden, nicht als Androhung einer Strafe über einen noch nicht eingebrachten Antrag auf Bewilligung verstanden werden. Es wurde lediglich dargelegt, unter welchen Voraussetzungen eine Ausnahme von dem Verbot des § 84 Abs.2 StVO 1960 zuzulassen ist. Jedenfalls kann natürlich ein dennoch eingebrachter Antrag um Bewilligung einer Ausnahme bei welchem Ausgang auch immer - keine Strafe nach sich ziehen.

Der Berufungswerber geht weiters auf andere nicht näher bezeichnete "riesige Plakatwände" neben Straßen und die vielen politischen Werbetafeln inner- und außerhalb des Ortsgebietes ein. Eine Erörterung dieser Fragen ist dem unabhängigen Verwaltungssenat mangels Gegenständlichkeit verwehrt.

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite und der Begründung zur Strafbemessung ermangelt es dem bekämpften Straferkenntnis einer näheren Begründung. In diesem Zusammenhang ist aber auf das Gespräch bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 19. März 1996, bei dem der nunmehrige Berufungswerber anwesend war, zu verweisen. Nach dem dieses Gespräch zusammenfassenden Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 19. März 1996 wurde der Berufungswerber ausdrücklich auf die Rechtswidrigkeit seines Handelns hingewiesen. Zudem wurde er auch aufgefordert, die gegenständliche Werbung zu entfernen, was aber zumindest bis 17. Mai 1996 nicht erfolgt ist. Da die im Rahmen dieses Gesprächs erteilte Information und Rechtsbelehrung von der zuständigen Behörde erteilt worden ist, der Berufungswerber aber weiterhin in seinem rechtswidrigen Verhalten beharrte, ist zumindest von grob fahrlässigem Handeln auszugehen.

Im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers wurde er vom unabhängigen Verwaltungssenat mit Schreiben vom 5. Juni 1996 zur Bekanntgabe seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse gebeten, ansonsten die Berufungsbehörde von einem monatlichen Nettoeinkommen von 12.000 S, keinem Vermögen und Sorgepflichten für ein Kind ausgehen werde. Der Berufungswerber hat dieses Schreiben am 10. Juni 1996 selbst übernommen, ist dieser Einladung aber nicht nachgekommen, sodaß die Berufungsbehörde von ihrer Schätzung auszugehen hatte. Im Hinblick auf diese Verhältnisse und dem Beharren des Berufungswerbers in seinem rechtswidrigen Verhalten kann kein Ansatzpunkt dafür gefunden werden, daß die belangte Behörde ihren bei der Strafbemessung zu handhabenden Ermessensspielraum nicht iSd Gesetzes ausgeübt hätte. Aufgrund zweier aktenkundigen Verwaltungsübertretungen aus dem Jahr 1995 kam zudem der Strafmilderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit nicht in Betracht und ist die verhängte Geldstrafe in Anbetracht dieser Umstände und eines Strafrahmens bis 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe bis zwei Wochen) sowohl schuld- als auch tatangemessen, wobei, um Wiederholungen zu vermeiden, insbesondere auf die obigen Ausführungen zu Größe, Auffälligkeit und Inhalt der Werbung verwiesen wird.

Die Ergänzung des erstbehördlichen Bescheidspruches bzw. die Änderung der zitierten Strafnorm ist gesetzlich begründet.

Die Berufungsbehörde war zur Spruchergänzung angesichts einer iSd § 31 Abs.2 VStG fristgerechten Verfolgungshandlung (Strafverfügung vom 4. September 1995), die das nunmehr hinzugefügte Sachverhaltselement enthält, berechtigt.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n


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