Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-103734/2/Le/Km

Linz, 08.11.1996

VwSen-103734/2/Le/Km Linz, am 8. November 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des J F, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. A N u. Dr. S H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 14.3.1996, VerkR96-16535-1995, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991, iVm §§ 24, 44a, 45 Abs.1 Z1, 51 Abs.1, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52 idgF.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirks hauptmannschaft Vöcklabruck vom 14.3.1996 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG iVm § 9 VStG eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 72 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10% der verhängten Strafe verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, als Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG nach außen hin zur Vertretung berufene Organ des Zulassungsbesitzers B GmbH der Behörde auf Verlangen nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber erteilt zu haben, wer den LKW W am 26.7.1995 um 8.09 Uhr gelenkt habe.

In der Begründung dazu wurde nach einer ausführlichen Darlegung der Rechtslage das bisherige Verwaltungsgeschehen zusammengefaßt. Demnach sei am 10.8.1995 beim Zulassungsbesitzer eine Lenkererhebung mit dem Ersuchen um Bekanntgabe des Lenkers durchgeführt worden, welche unbeantwortet geblieben sei. Erst anläßlich einer Ausforschung des Verantwortlichen des Zulassungsbesitzers durch die BPD Wels wäre vom Beschuldigten angegeben worden, daß der Lenker zum Tatzeitpunkt D H gewesen wäre.

Am 6.11.1995 sei daher von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck gegen den Beschuldigten eine Strafverfügung erlassen worden, gegen die rechtzeitig Einspruch erhoben worden sei. Dieser sei damit begründet worden, daß sich der Lenker bereit erklärt hätte, die ausgefertigte Lenkererhebung bei der Bundespolizei in Wels abzugeben, was dieser jedoch nur verspätet erfüllt hätte.

Die Auskunftspflicht sei nach einem Erkenntnis des VwGH unabhängig von den Gründen, die den Zulassungsbesitzer dazu bewogen hätten, verletzt. Auch wenn der Lenker ihm versprochen hätte, die Lenkererhebung abzugeben, könne das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten nicht eingestellt werden, weil er für die ordnungsgemäße Durchführung der Lenkerauskunft verantwortlich gewesen wäre.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 2.4.1996, mit der die ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt wurde.

In der Begründung dazu wurde im wesentlichen ausgeführt, daß der Bw nicht Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin sei, sondern lediglich kaufmännischer Angestellter in der Filiale Wels, und auch nicht gemäß § 9 Abs.2 VStG als verantwortlicher Beauftragter bestellt sei.

Zum Beweis dafür legte er einen Auszug aus dem Firmenbuch vor, aus dem hervorgeht, daß Herr J F nicht Geschäftsführer der B Gesellschaft m.b.H. ist.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

4. Hierüber hat der O.ö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des O.ö. Verwaltungssenates.

4.2. Der Bw erklärte in seiner Berufung, nicht Geschäftsführer der B Gesellschaft m.b.H. und somit nicht gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen befugt zu sein. Er legte zum Beweis dafür einen Auszug aus dem Firmenbuch vor.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat die Richtigkeit dieses Auszuges überprüft und bestätigt gefunden, daß Herr J F weder zum Tatzeitpunkt noch jetzt Geschäftsführer der B Gesellschaft m.b.H. war bzw. ist.

Damit aber war die von der Erstbehörde angenommene, auf § 9 Abs.1 VStG gestützte Verantwortlichkeit des Bw nicht gegeben.

Der Bw erklärte in seiner Berufung weiters, auch nicht gemäß § 9 Abs.2 VStG verantwortlich zu sein, weil er nicht als verantwortlicher Beauftragter bestellt worden sei. Dieser Verantwortung ist, zumal sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt nichts Gegenteiliges ergibt, ohne weiteres zu folgen.

Damit ist zusammenfassend festzustellen, daß der Bw weder Zulassungsbesitzer noch handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin ist, sodaß ihn keine unmittelbare Auskunftspflicht im Sinne des § 103 Abs.2 KFG traf. Dafür, daß der Bw von der Zulassungsbesitzerin oder ihren Organen als Person benannt wurde, die die Auskunft erteilen kann, ist dem vorgelegten Verwaltungsakt kein Anzeichen zu entnehmen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Wird ein Strafverfahren eingestellt, so sind gemäß § 66 Abs.1 VStG die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen.

Damit war der Verfahrenskostenausspruch der belangten Behörde aufzuheben.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind gemäß § 65 VStG dem Bw nicht aufzuerlegen, wenn der Berufung auch nur teilweise Folge gegeben wurde.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungs gerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. L e i t g e b

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum