Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103738/6/Ki/Shn

Linz, 03.07.1996

VwSen-103738/6/Ki/Shn Linz, am 3. Juli 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Günther M, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck am 10. April 1996, gegen das Straferkenntnis der BH Vöcklabruck vom 26. März 1996, Zl.VerkR96-4392-1996, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 1. Juli 1996 zu Recht erkannt:

I: Der Berufung wird dahingehend stattgegeben, daß hinsichtlich Faktum 1 die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf 48 Stunden herabgesetzt wird. Im übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und es werden die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängten Strafen bestätigt.

II: Der Berufungswerber hat hinsichtlich der Fakten 2, 3 und 4 zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von insgesamt 2.060 S, ds jeweils 20 % der verhängten Geldstrafen, zu entrichten.

Hinsichtlich Faktum 1 ist für das Berufungsverfahren kein Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: §§ 64 Abs.1 und 2 bzw 65 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 26. März 1996, VerkR96-4392-1996, dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 4.2.1996 gegen 10.15 Uhr ein Motorfahrrad der Marke Puch Maxi, rot lackiert, auf der Seewalchner Bezirksstraße in Seewalchen a.A. in Richtung St. Georgen i.A. gelenkt, und es sei auf Höhe des Gemeindeamtes Seewalchen a.A. festgestellt worden, daß das Motorfahrrad 1. nicht zum Verkehr zugelassen war.

2. Er das Motorfahrrad in Betrieb genommen hat, ohne sich vor Fahrtantritt davon zu überzeugen, daß es den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprach - es fehlte der Rückblickspiegel.

3. Es wurde kein zur Wundversorgung geeignetes Verbandszeug mitgeführt.

4. Er führte die gegenständliche Fahrt durch, obwohl ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 23.10.1993, VerkR-1959-1993, das Lenken von Motorfahrrädern verboten wurde.

Er habe dadurch 1) § 36 lit.a KFG 1967, 2) § 102 Abs.1 iV § 23 KFG 1967, 3) § 102 Abs.10 KFG 1967 und 4) § 75a Abs.1 KFG 1967 verletzt und es wurden wegen dieser Verwaltungsübertretungen gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 über ihn Verwaltungsstrafen von 1) 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden), 2) und 3) jeweils 300 S (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 12 Stunden) und 4) 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 336 Stunden) verhängt.

Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt 1.260 S (jeweils 10 % der verhängten Geldstrafen) verpflichtet.

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Berufungswerber Berufung mit der Begründung, daß er derzeit nur 11.000 S monatlich verdiene und ihm das Strafausmaß zu hoch erscheine. Er habe auch für einen Kredit monatlich 3.000 S zu zahlen. Er ersuche daher um eine Strafmilderung oder Ratenzahlung und um persönliche Vorladung.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, weil weder primäre Freiheitsstrafen noch 10.000 S übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und Durchführung der beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 1. Juli 1996.

I.5. Bei seiner Einvernahme im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung rechtfertigte sich der Berufungswerber dahingehend, daß er sein Moped benützen mußte, um zur Arbeit zu fahren. Im Zuge der Einvernahme ergab sich überdies, daß das verfahrensgegenständliche Moped nunmehr zum Verkehr zugelassen ist und er dieses nach wie vor - trotz aufrechtem Mopedfahrverbot - benützt.

Befragt hinsichtlich seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse führte der Berufungswerber aus, daß er monatlich 11.000 S netto verdiene, wovon er eine monatliche Kreditrate von 3.000 S zu bezahlen habe. Er habe keine Sorgepflichten und kein Vermögen.

I.6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

Zunächst wird festgestellt, daß die gegenständliche Berufung ausschließlich gegen die Strafhöhe gerichtet ist und die verhängten Strafen somit, was die Schuldfrage anbelangt, bereits rechtskräftig sind.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Dazu wird festgestellt, daß der Gesetzgeber für Übertretungen des KFG 1967 generell einen Strafrahmen bis zu 30.000 S bzw in gravierenden Fällen sogar die Möglichkeit die Verhängung einer Primärarreststrafe vorgesehen hat. Allein schon dadurch kommt zum Ausdruck, daß Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 einen hohen Unrechtsgehalt aufweisen.

Um einen ordnungsgemäßen Ablauf des Kraftfahrzeugverkehrs auf Straßen mit öffentlichem Verkehr sicherzustellen, hat der Gesetzgeber ua angeordnet, daß grundsätzlich Kraftfahrzeuge nur dann auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden dürfen, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Verwendung eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ohne behördliche Zulassung steht dieser Intention des Gesetzgebers entgegen und stellt für sich eine gravierende Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 dar. Unter diesem Aspekt ist innerhalb des vorgegebenen Strafrahmens eine entsprechend strenge Bestrafung geboten, weshalb die von der belangten Behörde hinsichtlich Faktum 1 festgesetzte Geldstrafe im Ausmaß von weniger als 10 % der vorgesehenen Höchstgeldstrafe im vorliegenden Fall durchaus gerechtfertigt ist.

Was die Ersatzfreiheitsstrafe hinsichtlich Faktum 1 anbelangt, so läßt sich dem Gesetz zwar nicht entnehmen, daß innerhalb der gesetzlichen Mindest- und Höchstsätze ein bestimmtes Verhältnis zwischen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe bestehen müsse. Es ist jedoch auch diesbezüglich eine Prüfung der Tat- und Schuldangemessenheit vorzunehmen. Die erkennende Berufungsbehörde vertritt die Auffassung, daß die von der belangten Behörde festgelegte Ersatzfreiheitsstrafe hinsichtlich Faktum 1 entsprechend dem durch die Geldstrafe bewerteten Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung zu hoch bemessen wurde, weshalb eine entsprechende Reduzierung geboten erschien.

Was die Straffestsetzung hinsichtlich Faktum 2 und 3 anbelangt, so hat die belangte Behörde die Strafen bei dem gegebenen Strafrahmen äußerst milde festgesetzt und lediglich die bloße Ordnungswidrigkeit gewertet.

Bezüglich Faktum 4 hat die belangte Behörde eine in dieselbe schädliche Neigung fallende Verwaltungsvorstrafe als erschwerend gewertet. Im Hinblick darauf, daß diese Verwaltungsstrafe bereits getilgt war, hätte sie nicht mehr als Erschwerungsgrund berücksichtigt werden dürfen. Dennoch vertritt die erkennende Berufungsbehörde die Auffassung, daß hinsichtlich Faktum 4 sowohl die festgesetzte Geldstrafe als auch die Ersatzfreiheitsstrafe im konkreten Falle gerechtfertigt sind.

Bei der Straffestsetzung ist nämlich neben dem Unrechtsgehalt der Tat und dem Verschulden zu berücksichtigen, daß durch die Bestrafung der Täter auch abgehalten werden soll, weitere Verwaltungsübertretungen zu begehen. Im vorliegenden Fall hat sich nun herausgestellt, daß der Berufungswerber trotz der erfolgten Bestrafung nach wie vor das gegenständliche Moped benützt, obwohl ihm dies behördlich verboten wurde. Durch dieses Verhalten bringt der Berufungswerber zum Ausdruck, daß er offensichtlich nicht gewillt ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Aufgrund seiner offensichtlich negativen Einstellung zu den Gesetzen bzw behördlichen Anordnungen ist es daher aus spezialpräventiven Gründen erforderlich, mit äußerster Strenge gegen ihn vorzugehen.

Unter diesem Aspekt erscheint die von der belangten Behörde festgesetzte Strafe trotz Wegfall des Erschwerungsgrundes der einschlägigen Vormerkung durchaus gerechtfertigt und wäre im vorliegenden konkreten Fall sogar eine höhere Strafe denkbar.

Aufgrund der dargelegten Erwägungen gelangt der O.ö.

Verwaltungssenat zur Auffassung, daß - auch unter Berücksichtigung der vom Berufungswerber bekanntgegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse - die festgesetzten Strafen durchaus angemessen und sowohl aus generalpräventiven als auch insbesondere aus spezialpräventiven Gründen unbedingt erforderlich sind.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Was die vom Berufungswerber angesprochene eventuelle Ratenzahlung anbelangt, so ist für die Entscheidung die BH Vöcklabruck zuständig.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Mag. K i s c h

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