Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103739/19/Weg/Ri

Linz, 07.01.1997

VwSen-103739/19/Weg/Ri Linz, am 7. Jänner 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des Prof.Dipl.-Ing. Dr. R K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A R, vom 1. April 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 6. März 1996, VerkR96, nach der am 9. Dezember 1996 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren betreffend den Tatort "km der Pstraße" eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 44a Z1, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 und § 51i VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52a Z10a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 400 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil dieser am 27. September 1994 um 17.34 Uhr den PKW in V auf der Pstraße in Richtung Bundesstraße gelenkt hat und auf Höhe des km die durch deutlich sichtbar aufgestellte Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 18 km/h überschritten habe.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 40 S in Vorschreibung gebracht.

2. Der Berufungswerber wendet dagegen in seiner rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung sinngemäß ein, er habe die erlaubte Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten. Er führt zu diesem Einwand mehrere Argumente an, die - weil nicht entscheidungswesentlich - hier nicht wiedergegeben werden.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch zeugenschaftliche Befragung des die Lasermessung durchgeführt habenden Rev.Insp. M K, durch Vernehmung des Beschuldigten und durch Verlesung der Anzeige vom 29.

September 1994 anläßlich der am 9. Dezember 1996 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Demnach steht fest, daß der Standort des Meßorgans im Bereich einer Haltestelle bei Kilometer der Pstraße war und vom Meßorgan der Verkehr auf der Pstraße beobachtet und gemessen wurde. Der Beschuldigte näherte sich dem Meßort und wurde aus einer Entfernung von 328,1 m mittels eines Lasergerätes gemessen. Daraus ergibt sich, daß die dem Beschuldigten zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung nicht bei Kilometer sondern allenfalls bei Kilometer der Pstraße erfolgt sein kann. Die Vertreterin der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck führt die in der Strafverfügung und auch im Straferkenntnis zum Vorwurf gemachte Tatörtlichkeit (nämlich Kilometer) auf ein Mißverständnis bei einem Telefongespräch mit dem Erstatter der Anzeige zurück.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat anzuführen und nach der diesbezüglich ergangenen Rechtsprechung diese Tat auch hinsichtlich des Tatortes so genau zu konkretisieren, daß der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen.

Da dem Beschuldigten eine punktuelle Geschwindigkeitsüberschreitung bei Kilometer der Pstraße zur Last gelegt wurde, diese Geschwindigkeit jedoch ca. 328 m entfernt gemessen wurde, war der Berufungswerber in seinen Verteidigungsmöglichkeiten betreffend den letztlich angelasteten Tatort so eingeschränkt, daß er auf diesen Tatort bezogen keine Beweise anbieten konnte, um den Tatvorwurf zu widerlegen.

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG ist von der Fortführung des Verfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm angelastete Tat (nämlich eine Verwaltungsübertretung bei Kilometer der Pstraße) nicht begangen hat.

Es war daher - bezogen auf den im Straferkenntnis zur Last gelegten Tatort - spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Dr. Wegschaider

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