Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103740/8/Ki/Shn

Linz, 04.07.1996

VwSen-103740/8/Ki/Shn Linz, am 4. Juli 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Franz Z, vom 25. April 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 12. April 1996, Zl.VerkR96-15134-1996-Shw, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 3. Juli 1996 zu Recht erkannt:

I: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II: Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 2.000 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 12. April 1996, Zl.VerkR96-15134-1996-Shw, über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.1 lit.a 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 9 Tage) verhängt, weil er am 9.3.1996, um 18.30 Uhr, den PKW, Kennzeichen auf der B141 Rieder Bundesstraße in O, Gemeinde P, Bezirk Braunau, in Richtung A, bis nächst Strkm.38,700 lenkte und sich hiebei aufgrund des bei ihm gemessenen Atemluftalkoholgehaltes von über 0,4 mg/l in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 1.000 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Berufungswerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 25. April 1996 Berufung mit den Anträgen, der Berufung stattzugeben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen bzw in eventu die Strafe schuldangemessen herabzusetzen bzw von einer Bestrafung abzusehen um mit nur einer Ermahnung das Auslangen zu finden.

Als Berufungsgründe macht er Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Die erkennende Behörde habe im selben Bescheid angegeben, den Sturztrunk zur Beurteilung des Ausmaßes der Alkoholisierung zu berücksichtigen, auf der selben Seite des angefochtenen Bescheides führe sie aber aus, daß der Sturztrunk bei der Beurteilung einer bestehenden Alkoholbeeinträchtigung außer Acht bleiben könne. Darin liege eine Widersprüchlichkeit, da derselbe Sachverhalt einmal zur Beurteilung herangezogen werde, zwei Absätze weiter dieser Sachverhalt zweifelsfrei außer Acht bleiben könne.

Weiters wird bemängelt, daß die erkennende Behörde auch deswegen kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe, da kein Parteiengehör gewährt worden sei.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 3. Juli 1996.

Bei dieser mündlichen Berufungsverhandlung wurde der anzeigende Gendarmeriebeamte, RI Johann B, als Zeuge einvernommen. Weiters war ein Rechtsvertreter des Berufungswerbers anwesend. Der Berufungswerber selbst bzw ein Vertreter der belangten Behörde sind zur Verhandlung nicht erschienen.

I.5. Der Gendarmeriebeamte hat als Zeuge ausgesagt, daß er sich an den Vorfall noch relativ gut erinnern könne. Der Berufungswerber sei ihm aufgrund seiner Fahrweise aufgefallen und er habe ihn daraufhin angehalten. Er habe sofort Alkoholsymptome (Alkoholgeruch in der Atemluft, gerötete Bindehäute) festgestellt und den Berufungswerber zum Alkotest aufgefordert. Dieser Test habe ca 20 min nach der Anhaltung am Gendarmerieposten Altheim stattgefunden.

Der Berufungswerber habe sich gerechtfertigt, daß er auf einem Wandertag war und er in der Zeit von 15.30 Uhr bis 16.30 Uhr einen Liter Most getrunken habe. Auf seine ausdrückliche Frage, ob er einen Nachtrunk zu sich genommen habe, habe dies der Berufungswerber ausdrücklich verneint.

Er habe den Test entsprechend der Bedienungsanleitung durchgeführt und es habe weder vor noch nach dem Vorfall Probleme mit dem Meßgerät gegeben.

I.6. In freier Beweiswürdigung gelangt der O.ö.

Verwaltungssenat zur Auffassung, daß die Aussage des Gendarmeriebeamten bedenkenlos der Entscheidung zugrundegelegt werden kann. Es handelt sich um einen versierten und geschulten Gendarmeriebeamten, welcher sich an den Vorfall noch erinnern konnte. Er hat seine Aussage unter Wahrheitspflicht getätigt und es ist ihm nicht zu unterstellen, daß er den Berufungswerber willkürlich einer Verwaltungsübertretung beschuldigen könnte.

Der Berufungswerber seinerseits konnte sich in jede Richtung verteidigen, dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Fall werden seine Angaben jedoch als bloße Schutzbehauptung angesehen.

Insbesondere der im Laufe des weiteren Verfahrens behauptete Nachtrunk erscheint unglaubwürdig, zumal er am Vorfallsort offensichtlich in seiner ersten Reaktion - lediglich eine Trinkmenge von einen Liter Most angegeben hat. Darüber hinaus würde weder die ursprünglich genannte Trinkmenge alleine noch unter Berücksichtigung eines Nachtrunkes in minimalster Menge mit dem vorliegenden Meßergebnis in Einklang gebracht werden können.

I.7. Unter Zugrundelegung des durchgeführten Ermittlungsverfahrens hat der O.ö. Verwaltungssenat rechtlich wie folgt erwogen:

Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

Dem gegen den Berufungswerber erhobenen Tatvorwurf liegt eine Messung des Atemluftalkoholes mittels Alkomat um 18.52 Uhr bzw 18.53 Uhr zugrunde, der niedrigere Wert dieser Atemluftalkoholmessung betrug 0,8 mg/l (= 1,6 %o).

Wenn auch das Beweismittel der Atemluftmessung mittels Alkomaten nicht generell unwiderlegbar ist, so können doch rein abstrakte Behauptungen, etwa dahingehend, es läge ein Meßfehler vor, die Richtigkeit der Alkoholmessung nicht erschüttern. Weder die Erstbehörde noch die erkennende Berufungsbehörde sind sohin verpflichtet, Ermittlungen auf allfällige unbestimmte Fehler des Gerätes hin anzustellen.

Laut ständiger Rechtsprechung des VwGH gilt das Ergebnis einer Alkomatuntersuchung grundsätzlich als Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung (vgl VwGH vom 20.5.1993, 93/02/0092). Es ist daher grundsätzlich von der Tauglichkeit des Meßgerätes auszugehen und es können rein abstrakte Behauptungen, wie bereits erwähnt, die Richtigkeit der Alkomatmessung nicht erschüttern. Allenfalls hätte das Ergebnis durch eine Blutuntersuchung des Berufungswerbers in Frage gestellt werden können, eine solche Blutuntersuchung hat dieser offensichtlich nicht vornehmen lassen.

Das durchgeführte Beweisverfahren hat sohin ergeben, daß sich der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt laut Ergebnis des durchgeführten Alkotests in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat und er somit kein Fahrzeug lenken durfte. Gründe, welche ein Verschulden des Berufungswerbers an der Verletzung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, er hat daher die vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten.

Was den angesprochenen Widerspruch in der Begründung des Straferkenntnisses bzw das behauptete fehlende Parteiengehör im erstinstanzlichen Strafverfahren anbelangt, so können diese Argumente dahingestellt bleiben, zumal jedenfalls allfällige Begründungs- bzw Verfahrensmängel im erstinstanzlichen Verfahren durch die nunmehrige Berufungsentscheidung saniert wurden.

I.8. Bezüglich Strafbemessung hat der O.ö. Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Die in der Straßenverkehrsordnung 1960 festgelegten "Alkoholdelikte" zählen zu den gröbsten Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung, weil sie in besonderem Maße geeignet sind, die durch die Strafdrohung geschützten Interessen der Verkehrssicherheit zu schädigen. Der erhebliche Unrechtsgehalt dieser Übertretung spiegelt sich im Strafrahmen von 8.000 S bis 50.000 S wider.

Was die verhängte Strafe anbelangt, so hat die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen ausreichend aufgezeigt. Es kann dabei weder eine Ermessensüberschreitung noch ein Ermessensmißbrauch festgestellt werden. Die vom Berufungswerber bekanntgegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden berücksichtigt und es wurde die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit strafmildernd gewertet.

Unter Berücksichtigung des Ausmaßes der festgestellten Alkoholisierung von 1,6 %o hat die Erstbehörde die verhängte Strafe äußerst milde festgelegt. Unter diesen Umständen wäre auch eine höhere Bestrafung durchaus gerechtfertigt gewesen.

Unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände erscheint die festgelegte Strafe jedenfalls aus spezialpräventiven Gründen erforderlich, um dem Einschreiter die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens spürbar vor Augen zu führen. Insbesondere im Hinblick darauf, daß das Lenken von Fahrzeugen in alkoholisiertem Zustand immer wieder Ursache für schwere und schwerste Verkehrsunfälle ist, erscheint es darüber hinaus geboten, diesem Verhalten durch eine entsprechend strenge Bestrafung entgegenzuwirken, weshalb auch aus generalpräventiver Sicht eine Herabsetzung der Strafe nicht vertretbar ist.

Unabhängig von den dargelegten Erwägungen wird der Berufungswerber überdies darauf hingewiesen, daß die bloße Erteilung einer Ermahnung bei "Alkoholdelikten" gemäß § 100 Abs.5 StVO 1960 ex lege ausgeschlossen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Mag. K i s c h

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