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VwSen-103743/14/Ki/Shn

Linz, 14.01.1997

VwSen-103743/14/Ki/Shn Linz, am 14. Jänner 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des R, vom 11. April 1996 gegen das Straferkenntnis der BPD Linz vom 25. März 1996, St 15.111/94-R, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 13. Jänner 1997 zu Recht erkannt:

I: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von insgesamt 480 S, ds jeweils 20 % der verhängten Geldstrafen, zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Mit Straferkenntnis vom 25. März 1996, St 15.III/94-R, hat die BPD Linz über den Berufungswerber (Bw) jeweils gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 drei Geldstrafen in Höhe von jeweils 800 S (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 24 Stunden) verhängt, weil er am 21.10.1994 um 14.05 Uhr auf der Hansberg-Landesstraße aus Richtung Linz kommend in FR Gramastetten, Strkm 11,4 das Kfz Kz. gelenkt hat und 1) ein Fahrzeug überholt hat, obwohl andere Straßenbenützer gefährdet oder behindert werden konnten, 2) ein Fahrzeug überholt hat, obwohl er nicht einwandfrei erkennen konnte, ob er sein Fahrzeug nach dem Überholvorgang ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer wieder in den Verkehr einordnen wird können, 3) auf einer unübersichtlichen Straßenstelle vorschriftswidrig überholt hat. Er habe dadurch 1) § 16 Abs.1 lit.a StVO, 2) § 16 Abs.1 lit.c StVO und 3) § 16 Abs.2 lit.b StVO verletzt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt 240 S (jeweils 10 % der verhängten Geldstrafen) verpflichtet.

I.2. Mit Schriftsatz vom 11. April 1996 erhob der Bw gegen dieses Straferkenntnis Berufung mit dem Antrag, der Berufung Folge zu geben, jedenfalls die Geldstrafe schuld- und tatangemessen herabzusetzen.

Im wesentlichen wird argumentiert, daß zwischen der vom Zeugen angeführten Senke und dem Kurvenbereich sich eine langgezogene Gerade befinde, die es sehr wohl ermögliche, ein Überholmanöver ohne Gefährdung des Gegenverkehrs etc durchzuführen. Es werde ausdrücklich die Durchführung eines Lokalaugenscheines unter Beiziehung eines Kfz-SV zum Beweis dafür, daß die Örtlichkeiten sowie der große Geschwindigkeitsunterschied zu den überholten Fahrzeugen ein Überholmanöver ohne Gefährdung des Gegenverkehrs sowie der überholten Fahrzeuge zulasse, beantragt.

Es werde darüber hinaus die Feststellung der Erstbehörde bekämpft, wonach der Bw ein riskantes Überholmanöver im Bereich einer Bergkuppel und im Kurvenbereich durchgeführt habe, wobei es zu einer Behinderung des überholten Fahrzeuges sowie des Gegenverkehrs gekommen sei. Diese Feststellungen würden nicht den Tatsachen entsprechen. Der Beschuldigte habe aufgrund des großen Geschwindigkeitsunterschiedes gefahrlos das Überholmanöver beenden können.

Zu dem Zeitpunkt, als das Überholmanöver abgeschlossen war, sei das entgegenkommende Fahrzeug noch weit entfernt gewesen und es sei der Zeuge durch das Fahrmanöver des Beschuldigten keinesfalls genötigt gewesen, eine Bremsung einzuleiten.

Der Bw bemängelt - ohne dies näher zu konkretisieren weiters, daß die Tat im Spruch so unpräzise festgestellt sei, daß eine Bestrafung nach § 16 StVO nicht in Frage komme. Im übrigen liege eine unzulässige Doppelbestrafung vor und es werde zu guter Letzt darauf hingewiesen, daß die Erstbehörde keinerlei Feststellung dazu getroffen hat, wann und wo der Beschuldigte in bezug auf die Kurve sein Überholmanöver begonnen habe. Darüber hinaus sei die Behörde auch nicht auf den großen Geschwindigkeitsunterschied eingegangen.

Darüber hinaus wurde auch noch das Strafausmaß bekämpft und für den Fall der Bestätigung des Straferkenntnisses beantragt, die Geldstrafe auf eine schuld- und tatangemessene Strafe herabzusetzen.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 13. Jänner 1997. Bei dieser Berufungsverhandlung wurden Herr Rudolf B sowie Herr Johann D als Zeugen einvernommen. Der Bw war rechtsfreundlich vertreten, er selbst ist zur mündlichen Berufungsverhandlung nicht erschienen. Ein technischer Amtssachverständiger sowie der Vertreter der Erstbehörde haben an der Verhandlung ebenfalls teilgenommen. Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung wurde überdies ein Lokalaugenschein an Ort und Stelle vorgenommen.

I.5. Herr B führte als Zeuge im wesentlichen aus, daß er den Bw im Rückspiegel beobachten konnte, wie dieser ein Fahrzeug und in der Folge sein eigenes Fahrzeug überholt hat. Nachdem er bereits den Gegenverkehr gesehen habe, mußte er sofort eine Vollbremsung einleiten. Aus seiner subjektiven Sicht gesehen, blieb ihm keine andere Möglichkeit und er könne sich nicht vorstellen, daß er hier eine Überreaktion gezeigt hätte.

Herr Johann D führte aus, daß er vom Bw riskant überholt wurde und sich deshalb geärgert habe. Der Bw sei ihm aufgefallen, als er ihn überholt habe und er habe zu diesem Zeitpunkt auch bereits den Gegenverkehr gesehen. Als der Bw bereits an ihm vorbei war, habe er feststellen können, daß die Bremslichter des Vorderfahrzeuges aufleuchteten, er selbst habe ebenfalls ordentlich bremsen müssen. Er könne nicht sagen, wie Herr B reagiert hat, dieser habe jedoch so gebremst, daß der gezogene Anhänger "gesprungen" sei. Er selbst habe den Sicherheitsabstand zu B eingehalten.

Im Zuge des Lokalaugenscheines haben die beiden Zeugen dann die für den Befund des verkehrstechnischen Amtssachverständigen maßgeblichen Daten angegeben.

Unter Zugrundelegung der Angaben der Zeugen hat dann der verkehrstechnische Amtssachverständige nachstehenden Befund bzw nachstehendes Gutachten erstellt:

"Befund:

Beim Lokalaugenschein auf der Hansberg-Landesstraße bei ca km 11,4 bis 11,6 wurde durch Befragung der Zeugen folgendes festgestellt: Laut Angaben der Zeugen hat der Beschuldigte bei km 11,4 den Überholvorgang begonnen bzw ist schon neben dem Fahrzeugpaket bestehend aus dem PKW-Kombi des Herrn B mit Anhänger und dahinter fahrend den PKW des Herrn D gelegen. Laut Aussage des Herrn B befand sich der Überholende ca in der Mitte des Paketes bestehend aus den vorhin erwähnten Fahrzeugen. Laut Angaben der Zeugen sind die Fahrzeuge, welche überholt wurden, bestehend aus dem Fahrzeug Toyota-Bus mit Anhänger von Herrn B mit einer Länge von sieben Metern plus dem Fahrzeug des Herrn D, ein VW-Jetta, mit einer Länge von ca vier Metern und einem Sicherheitsabstand zwischen diesen beiden Fahrzeugen bei einer Geschwindigkeit von ca 75 km/h angenommen von 20 Metern. Weiters wurde berücksichtigt, daß vor dem Überholvorgang und nach dem Überholvorgang ein Sicherheitsabstand vonnöten ist, welcher zusammengefaßt mit 50 Metern angenommen wurde. Dadurch ergibt sich, daß der relative Überholweg, 50 + 31 Meter, eine Länge von 81 Metern beträgt. Weiters wurde beim Lokalaugenschein festgestellt, daß von dieser Position aus, welche sich bei km 11,4 iSd Kilometrierung der Hansberger-Landesstraße befindet, eine Sicht auf den Gegenverkehr von 200 Metern ergibt. Diese endet ca bei der links gelegenen Bushaltestelle bei km 11,6.

Geht man davon aus, daß sich aufgrund der divergierenden Zeugenaussagen, daß sich der Beginn des Überholvorganges möglicherweise schon 50 Meter vorher befunden hat, so würde sich eine maximale Sichtweite von 250 Metern ergeben.

Weiters wurde angenommen, daß sich der Gegenverkehr mit 100 km/h nähert, welches aufgrund der Ausbausituation der Straße und der Übersichtlichkeit durchaus möglich ist. Die Geschwindigkeit des Überholers wurde angenommen mit 100 km/h und der Überholten (dem Paket der beiden Fahrzeuge und dem Anhänger) wurde angenommen mit einer Geschwindigkeit von 75 km/h.

Gutachten:

Würde man den Überholvorgang berechnen wie er im Rahmen des Gesetzes möglich ist und wenn alle Sicherheitsvorschriften mit Sicherheitsabständen vor dem Fahrzeugpaket, hinter dem Fahrzeugpaket usw berücksichtigt werden, so würde sich ein Überholweg nach einer Überholdauer von 11,6 Sekunden und von 322 Metern ergeben. Dieser Überholweg berücksichtigt jedoch noch nicht die Annäherung des Gegenverkehrs. Da sich der Gegenverkehr mit der gleichen Geschwindigkeit wie der Überholende fortbewegt, kann ausgesagt werden, daß dieser in der gleichen Zeit auch eine Strecke von 322 Metern zurücklegen würde und sich damit eine Überholsichtweite von über 600 Metern ergeben würde. Diese Überholsichtweite ist in diesem Straßenbereich jedoch bei weitem nicht vorhanden.

Geht man davon aus, daß der Überholende nicht berücksichtigt hat, daß er nach dem Überholvorgang einen Sicherheitsabstand zu den Überholenden einhalten muß und diesen Überholvorgang so knapp beendet hat, daß er den überholten Verkehr zum Abbremsen nötigt, um einen Unfall zu vermeiden, so kann man davon ausgehen, daß dieser Überholweg trotzdem noch 322 Metern machen würde bzw annähernd das doppelte und über 400 Meter die Überholsichtweite ausmachen würde, welche auch in diesem Fall nicht vorhanden ist. Zur Nachvollziehbarkeit der Daten, welche die Zeugen ausgesagt haben, kann folgendes festgestellt werden: Geht man davon aus, daß der Überholer schon das halbe Fahrzeugpaket mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h überholt hat, so kann davon ausgegangen werden, wenn er den Sicherheitsabstand nach dem Überholvorgang nicht berücksichtigen würde, daß sich eine Strecke von ca 60 Metern ergeben würde, wo er dann umspuren könnte, wenn der Überholte abbremst, um eine Kollision zu vermeiden. Laut Aussage des Zeugen Bruckmüller hat diese Strecke ca 50 Meter betragen, welche annähernd der Strecke, welche nachgerechnet wurde, entspricht. Würde der Überholvorgang so durchgeführt werden, daß innerhalb der maximalen Sicht von 250 Metern in diesem Bereich und der Geschwindigkeit von 100 km/h des Gegenverkehrs der Überholvorgang durchführbar ist, so kann ausgesagt werden, daß der Beschuldigte das Paket, welches er überholen wollte, mit einer Geschwindigkeit von mindestens 141 km/h überholt haben müßte. Weiters kann ausgesagt werden, daß es zwar möglich ist, in diesem Bereich 141 km/h zu fahren, jedoch aufgrund des Fahrbahnverlaufes und einer links iSd Kilometrierung befindlichen Kreuzung bei einer derart hohen Geschwindigkeit Sicherheitsprobleme auftreten würden. Aus technischer Sicht kann ausgesagt werden, daß der Überholvorgang auf dieser Stelle unter den angenommenen Werten nicht mit der nötigen Sicherheit, welche gefordert ist, durchführbar ist." I.6. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gelangt der O.ö.

Verwaltungssenat zur Auffassung, daß die Aussagen der Zeugen der Entscheidung zugrundegelegt werden können. Die Aussagen sind schlüssig, im wesentlichen widerspruchsfrei und es konnten diese Aussagen im Rahmen des Lokalaugenscheines nachvollzogen werden.

Die Zeugen machten bei ihrer Aussage einen durchaus glaubwürdigen Eindruck und sie erweckten auch nicht den Anschein einer mangelnden Objektivität. Insbesondere Herr B, welcher den Vorfall zur Anzeige gebracht hat, ist ein routinierter Kraftwagenlenker, welcher aufgrund dieser Routine im vorliegenden Falle kaum eine Überreaktion getätigt hat. Es ist davon auszugehen, daß die Zeugen in der Lage sind, grundsätzlich den Ablauf eines Verkehrsgeschehens zu beurteilen.

Das Gutachten des verkehrstechnischen Amtssachverständigen wurde im Anschluß an den Lokalaugenschein erstellt und erscheint schlüssig bzw nicht im Widerspruch stehend zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß naturgemäß die Angaben über Vorgänge, welche im Zuge eines Verkehrsgeschehens wahrgenommen werden, nicht exakte Positionsangaben zu jeder Phase des Geschehens enthalten können. Es ist daher im vorliegenden Fall das von den Zeugen tatsächlich wahrgenommene und empfundene Geschehen zu berücksichtigen. Diese Wahrnehmungen der Zeugen wurden durch den verkehrstechnischen Amtssachverständigen einer Beurteilung unterzogen und es resultiert aus dieser Beurteilung, daß der von den Zeugen geschilderte Geschehensablauf durchaus nachvollziehbar ist.

Der Bw konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Fall wirken jedoch die Aussagen der Zeugen, welche immerhin in Kenntnis der strafrechtlichen Konsequenz einer unrichtigen Zeugenaussage getätigt wurden, glaubwürdiger. Auch ist nicht anzunehmen, daß die Zeugen dem Bw willkürlich eine Verwaltungsübertretung anlasten würden.

Der Bw hat überdies nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, seinen Standpunkt im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung, insbesondere beim Lokalaugenschein, zu vertreten, zumal er selbst zur Verhandlung nicht erschienen ist.

I.7. Unter Zugrundelegung des sich aus dem vorliegenden Beweisergebnis resultierenden Sachverhaltes hat der O.ö.

Verwaltungssenat rechtlich erwogen:

Gemäß § 16 Abs.1 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht überholen, wenn andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, gefährdet oder behindert werden könnten oder wenn nicht genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden ist.

Gemäß § 16 Abs.1 lit.c leg.cit. darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht überholen, wenn er nicht einwandfrei erkennen kann, daß er sein Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr einordnen kann, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern.

Gemäß § 16 Abs.2 lit.b leg.cit. darf außer in den im Abs.1 angeführten Fällen der Lenker eines Fahrzeuges bei ungenügender Sicht oder auf unübersichtlichen Straßenstellen, z.B. vor und in unübersichtlichen Kurven und vor Fahrbahnkuppen nicht überholen; es darf jedoch überholt werden, wenn die Fahrbahn durch eine Sperrlinie geteilt ist und diese Linie vom überholenden Fahrzeug nicht überragt wird.

Dazu ist zunächst festzustellen, daß der Lenker eines Fahrzeuges grundsätzlich nur dann überholen darf, wenn er in der Lage ist, die Überholstrecke zu überblicken und sich von der Möglichkeit eines gefahrlosen Überholens überzeugen kann. Es darf sohin nur überholt werden, wenn die Überholstrecke die Sichtweite nicht übersteigt. Die Beurteilung ist zu Beginn des Überholmanövers durchzuführen.

Unter Annahme, daß sich der Gegenverkehr mit 100 km/h nähert bzw einer Geschwindigkeit des Überholers mit 100 km/h bzw der Überholten mit 75 km/h, hat der verkehrstechnische Amtssachverständige errechnet, daß sich eine Überholsichtweite von über 600 Metern ergeben würde. Diese Überholsichtweite ist im gegenständlichen Straßenbereich jedoch bei weitem nicht vorhanden. Der Überholvorgang wäre lediglich dann durchführbar gewesen, wenn der Bw mit einer Geschwindigkeit von mindestens 141 km/h gefahren wäre.

Der Bw hat zwar argumentiert, daß er mit einer hohen Geschwindigkeit überholt habe, eine derart eklatante Geschwindigkeitsüberschreitung hat er jedoch nicht behauptet und es ist auch aufgrund der Örtlichkeit eher unwahrscheinlich, daß er mit einer derart hohen Geschwindigkeit unterwegs war. Darüber hinaus hat das Ermittlungsverfahren ergeben, daß es durch das Überholmanöver des Bw nur deshalb zu keinem Verkehrsunfall gekommen ist, zumal die von ihm überholten Fahrzeuglenker ihre Fahrzeuge rechtzeitig abbremsen konnten.

Darüber hinaus wäre es im vorliegenden Fall nicht verfahrensrelevant, ob tatsächlich zum Zeitpunkt des Überholvorganges ein Fahrzeug entgegengekommen ist, zumal zur Verwirklichung der vorgeworfenen Tatbestände eine abstrakte Gefährdung genügt. Im Hinblick darauf, daß der Bw trotz zu geringer Überholsichtweite das Überholmanöver durchgeführt hat, war jedenfalls abstrakt gesehen eine Gefährdung oder Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer möglich und es sind daher die diesbezüglich vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen objektiv als erwiesen anzusehen.

Was die subjektive Tatseite (Schuld) anbelangt, so sind keine Umstände hervorgekommen, welche den Bw diesbezüglich entlasten könnten und es wurden solche Umstände auch nicht behauptet. Der Bw hat die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen daher auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten.

Was das Vorbringen anbelangt, die Tat wäre im Spruch des Straferkenntnisses so unpräzise festgestellt worden, daß dem Erfordernis des § 44a lit.a VStG nicht entsprochen werde, so wird ausgeführt, daß der Spruch eines Straferkenntnisses so präzise formuliert sein muß, daß der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, sich entsprechend zu verteidigen bzw daß eine Doppelbestrafung ausgeschlossen wird. Der von der Erstbehörde erhobene Tatvorwurf entspricht diesen Kriterien, weshalb von einer unpräzisen Spruchfeststellung keine Rede sein kann. Auch liegt die behauptete Doppelbestrafung nicht vor, zumal die verfahrensgegenständlichen Bestimmungen des § 16 StVO einander nicht ausschließen, sondern es ist vielmehr für jeden Verstoß gegen diese Bestimmungen eine eigene Strafe zu verhängen (vgl VwGH vom 10.5.1993, 93/02/003 ua).

Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so hat die Erstbehörde Ermessen iSd Gesetzes ausgeübt und die Gründe für die Strafbemessung im angefochtenen Straferkenntnis dargelegt.

Gerade derartige Überholmanöver sind immer wieder die Ursache für schwerste Verkehrsunfälle und es sind daher im Interesse der Verkehrssicherheit derartige Übertretungen durch Verhängung strenger Strafen hintanzuhalten. Unter diesem Aspekt hat die Erstbehörde die einzelnen Strafen bei dem vorgegebenen Strafrahmen von bis zu 10.000 S als äußerst milde bewertet, darf doch nicht übersehen werden, daß das Verhalten des Bw zumindest einer besonderen Rücksichtslosigkeit nahekommt.

Der von der Erstbehörde festgestellte Strafmilderungsgrund des Fehlens einschlägiger Vormerkungen liegt nicht vor, zumal das bloße Fehlen einschlägiger Vormerkungen keinen Strafmilderungsgrund darstellt. Strafmildernd könnte allenfalls eine absolute verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet werden, diese Unbescholtenheit liegt jedoch, wie aus den im Verfahrensakt vorliegenden Vormerkungen hervorgeht, nicht vor.

Bei den vom Bw bekanntgegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen stellen die festgelegten Strafen ein Mindestmaß dar, um ihn künftighin vor weiteren Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Darüber hinaus sind die verhängten Strafen gerade im Hinblick auf die möglichen Folgen derartiger Verwaltungsübertretungen auch aus generalpräventiven Gründen unabdingbar, weshalb eine Herabsetzung im vorliegenden Fall nicht vertretbar ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Mag. K i s c h

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