Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103744/2/Ki/Shn

Linz, 08.07.1996

VwSen-103744/2/Ki/Shn Linz, am 8. Juli 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Leopold W, vom 15. April 1996 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 4. April 1996, Zl.III/CST.13.629/95-BU, zu Recht erkannt:

I: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II: Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 100 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 4. April 1996, III/CSt.13.629/95-BU, über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs.1 lit.c StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt, weil er am 8.9.1995 um 09.19 Uhr in Linz, S das Fahrzeug mit dem Kennzeichen innerhalb von 5 m vor dem Schutzweg aus der Sicht des ankommenden Verkehrs abgestellt hat, wobei die Benützung des Schutzweges nicht durch Lichtzeichen geregelt war. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 50 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Berufungswerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 15. April 1996 Berufung und er führt darin aus, daß er seinen PKW vielleicht nicht 5 m vor dem Schutzweg abgestellt habe, es wären aber zwischen 4 und 5 m gewesen. Außerdem sei in diesen vier Minuten kein Fußgänger über den Zebrastreifen gegangen, das habe er von der Bank ersehen können. Er fahre alle zwei Monate in alle Bundesländer und Städte in Österreich. Bisher habe er nirgends ein Strafmandat wegen eines Halte- oder Parkvergehens bekommen. Wenn man für das Nichteinhalten ob es 4 oder 5 m seien ein Strafmandat bekommt, wenn er kurzzeitig seine Bankbelege abhole, dann sei es erwiesen, daß es nicht um die Verkehrssicherheit sondern ums Abkassieren gehe. Er stelle daher den Antrag auf Einstellung des Strafverfahrens.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, zumal im bekämpften Bescheid keine 3.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und unter Zugrundelegung der vorliegenden Verfahrensunterlagen wie folgt erwogen:

I.5. Gemäß § 24 Abs.1 lit.c StVO 1960 ist das Halten und das Parken auf Schutzwegen und Radfahrüberfahrten und, wenn deren Benützung nicht durch Lichtzeichen geregelt ist, 5 m vor dem Schutzweg oder der Radfahrüberfahrt aus der Sicht des ankommenden Verkehrs, verboten.

Der der Bestrafung zugrundeliegende Sachverhalt wurde von einem zur Beobachtung und Überwachung des öffentlichen Straßenverkehrs geschulten Beamten angezeigt und es hat der Berufungswerber sowohl bereits im erstinstanzlichen Verfahren als auch in seiner Berufung zugegeben, daß er seinen PKW innerhalb von 5 m vor dem Schutzweg aus der Sicht des ankommenden Verkehrs abgestellt hat. Der Sachverhalt wird somit als erwiesen angesehen.

Der vom Berufungswerber vorgetragene Umstand, daß, während sein Fahrzeug am Tatort abgestellt war (vier Minuten), kein Fußgänger den Zebrastreifen (Schutzweg) benützt hat, vermag ihn nicht zu entlasten.

Wie die Erstbehörde in der Begründung ihres Straferkenntnisses zu Recht dargelegt hat, besteht der Schutzzweck der übertretenen Norm darin, Fußgängern das ungefährdete Überqueren auf der Straße auf dem Schutzweg zu ermöglichen, indem aus der Sicht des ankommenden Verkehrs ein entsprechendes Sichtfeld freigehalten wird. Für die Tatbestandsmäßigkeit ist es jedoch nicht von Belang, ob tatsächlich Fußgänger den Schutzweg benützten.

Auch der Umstand, daß es zum Vorfallszeitpunkt geregnet hat, vermag nichts zur Entlastung beizutragen. Ein sorgfältiger Kraftwagenlenker hätte nämlich bedenken müssen, daß durch den Regen die Sicht entsprechend beeinträchtigt sein könnte und diese Beeinträchtigung durch das vorschriftswidrige Abstellen seines Fahrzeuges noch verstärkt wird.

Was die Straffestlegung (§ 19 VStG) anbelangt so hat die Erstbehörde Ermessen iSd Gesetzes ausgeübt und die Straffestsetzung in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses entsprechend dargelegt.

Die von der Erstbehörde der Bestrafung zugrundegelegten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse werden vom Berufungswerber nicht bestritten. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde stellt das bloße Fehlen einschlägiger Vormerkungen keinen Milderungsgrund dar, eine Anhebung des Strafsatzes ist im Berufungsverfahren jedoch nicht möglich.

Der O.ö. Verwaltungssenat erachtet die von der belangten Behörde festgelegte Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe im vorliegenden konkreten Fall jedenfalls als tat- und schuldangemessen. Insbesondere ist die verhängte Strafe aus spezialpräventiven Gründen unbedingt notwendig, zumal der Berufungswerber, wie aus dem Berufungsschriftsatz hervorgeht, offensichtlich die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nicht einsieht. Darüber hinaus ist auch aus generalpräventiven Gründen eine entsprechende Bestrafung notwendig.

Zusammenfassend wird daher festgestellt, daß aufgrund der dargelegten Umstände und unter Berücksichtigung des vorgesehenen Strafrahmens (Geldstrafe bis 10.000 S) eine Herabsetzung der verhängten Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe nicht vertretbar ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Mag. K i s c h

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