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des Landes Oberösterreich
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VwSen-103750/2/Fra/Ka

Linz, 17.06.1996

VwSen-103750/2/Fra/Ka Linz, am 17. Juni 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des J B, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. L J K und Dr. J M, P, gegen die mit "Bescheid" bezeichnete Erledigung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 15.4.1996, VerkR96-5992-1995, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Übertragung des Strafverfahrens wegen des Verdachtes der Übertretungen nach §§ 5 Abs.1, 7 Abs.1 und 99 Abs.1 lit.b iVm 5 Abs.2 StVO 1960 an die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem in der Präambel angeführten "Bescheid" den Antrag des Berufungswerbers (Bw) vom 22.3.1996 auf Übertragung des Strafverfahrens wegen Verdachtes von Übertretungen nach der StVO 1960 an die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zurückgewiesen.

2. Dagegen richtet sich die fristgerecht durch die ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung, über die der O.ö. Verwaltungssenat wie folgt erwogen hat:

2.1. Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde außer dem im Absatz 2 erwähnten - hier nicht relevanten - Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Eine Berufung kann dann unzulässig sein, wenn die angefochtene Erledigung kein Bescheid ist. Nach § 63 Abs.2 AVG ist gegen nur das Verfahren betreffende Anordnungen eine abgesonderte Berufung ebenfalls nicht zulässig. Sie können erst in der Berufung gegen den die Angelegenheit erledigenden Bescheid angefochten werden.

Verfahrensanordnungen erledigen die Verwaltungssache selbst nicht, sondern regeln nur den Gang des Verfahrens; solche enthält beispielsweise das VStG im § 29a. Eine Rechtswidrigkeit der Entscheidung kann zu einer Aufhebung des das Verfahren abschließenden Bescheides führen (vgl.

Anmerk.6 zu § 63 Abs.2 AVG in Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, 1990).

2.2. Die Übertragung eines Strafverfahrens nach § 29a VStG ist kein Bescheid, sondern eine verfahrensrechtliche Anordnung und unterliegt als solche keiner abgesonderten Anfechtung und, mangels Bescheidcharakter auch keiner Bekämpfung vor dem VwGH (vgl. VwGH 14.2.1984, 83/04/0212).

Ist diese verfahrensrechtliche Anordnung mit Rechtswidrigkeit behaftet, so kann diese bei Anfechtung des ihr folgenden Bescheides geltend gemacht werden (vgl. VwGH 31.5.1985, 85/18/0211).

2.3. Der Verwaltungsgerichtshof mißt der Bezeichnung "Bescheid" keine maßgebliche Bedeutung bei, wenn auch der Akt den materiellen Merkmalen eines Bescheides entspricht (vgl. VwSlgNF 1629 A, 1632 A, 2965 A, 5120 A). Dem Bescheidbegriff ist wesentlich, daß sich der normative Abspruch auf konkrete Rechte oder Rechtsverhältnisse bestimmter Personen (der Parteien des Verfahrens) bezieht (VfGH 10.12.1971, Slg.6603). Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen udgl. können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinne des § 58 Abs.1 AVG gewertet werden (vgl. VwGH verstärkter Senat vom 15.12.1977, Slg.9458A, 22.5.1981, 3145/80, 22.9.1988, 87/08/0262 ua).

2.4. Daß die Erstbehörde mit der angefochtenen Erledigung nicht einen verfahrensrechtlichen Bescheid erlassen wollte, sondern nur eine unanfechtbare Verfahrensanordnung, geht schon aus der Begründung dieser Erledigung hervor (vgl. den drittletzten Absatz auf Seite 2 der Begründung, worin die belangte Behörde zum Ausdruck brachte, daß gegen Anordnungen, die nur das Verfahren betreffen, eine abgesonderte Berufung nicht zulässig ist). Es handelt sich daher beim angefochtenen Verwaltungsakt inhaltlich betrachtet um keine normative Regelung einer Verwaltungsangelegenheit, sondern lediglich um die Wiedergabe einer Rechtsansicht bzw einer Rechtsbelehrung bezüglich eines Verfahrensvorganges.

Die Nichtanfechtbarkeit einer Verfahrensanordnung liegt schließlich auf der Hand, weil sie nicht im Sinne der vom § 63 Abs.2 AVG intendierten Prozeßökonomie liegt. Von daher gesehen ist es nicht nachzuvollziehen, daß die Erstbehörde dem Bw eine Berufungsmöglichkeit gegen die hier angefochtene Erledigung eingeräumt hat, was im Extremfall dazu führen hätte können, daß das Verfahren um 15 Monate (Entscheidungsfrist des UVS) verzögert wird.

3. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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