Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103757/8/Ki/Shn

Linz, 02.10.1996

VwSen-103757/8/Ki/Shn Linz, am 2. Oktober 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Erik W, vom 6. März 1996, gegen das Straferkenntnis der BH Wels-Land vom 21. Februar 1996, VerkR96-7425-1995, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23. September 1996 zu Recht erkannt:

I: Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, daß die verhängte Geldstrafe auf 1.500 S bzw die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden herabgesetzt wird.

Im übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II: Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Strafbehörde wird auf 150 S herabgesetzt; der Beitrag zu den Kosten vor dem O.ö.

Verwaltungssenat entfällt.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: §§ 64 und 65 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 21. Februar 1996, VerkR96-7425-1995, über den Berufungswerber (Bw) gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land auf schriftliche Anfrage vom 15.11.1995 nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung (17.11.1995), das ist bis 1.12.1995 darüber richtig Auskunft erteilt hat, wer dieses Kraftfahrzeug am 16.10.1995 um 16.55 Uhr gelenkt hat. Weiters hat er auch keine andere Person benannt, die diese Auskunft geben kann und keine Aufzeichnungen geführt, obwohl er diese Auskunft nicht ohne entsprechende Aufzeichnungen geben konnte (verletzte Rechtsvorschrift § 103 Abs.2 KFG). Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 500 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Mit Schriftsatz vom 6. März 1996 hat der Rechtsmittelwerber gegen dieses Straferkenntnis Berufung erhoben und die ersatzlose Aufhebung bzw in eventu Herabsetzung der Strafe beantragt.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 23. September 1996.

Bei dieser Berufungsverhandlung wurden der Bw sowie als Zeuge der Vater des Bw, Ing. Wilfried W, einvernommen. Eine Vertreterin der Erstbehörde hat an der Verhandlung ebenfalls teilgenommen.

I.5. Der Bw rechtfertigte sich bei seiner Einvernahme dahingehend, daß seine Firma mit der Firma A aus Kroatien geschäftlichen Kontakt gehabt hätte. Zum Vorfallszeitpunkt hätten vier Personen dieser Firma (zwei Herrn und zwei Damen) sich bei seinem Unternehmen aufgehalten und er sei bei einem gemeinsamen Essen ersucht worden, diesen Personen ein Fahrzeug zur Verfügung zu stellen. Nachdem kein Firmenwagen frei war, habe er sein Fahrzeug zur Verfügung gestellt.

Die vorgelegte Visitenkarte sei allgemein am Beginn der Geschäftsbesprechung überreicht worden. Das Geburtsdatum von Frau G sei seiner Firma auf telefonisches Ersuchen hin von der Firma Astra bekanntgegeben worden. Er habe vor dem Vorfall mit Frau G noch keinerlei Kontakt gehabt.

Um die geschäftlichen Beziehungen nicht zu beeinträchtigen hätte er letztlich die Strafe übernommen. Er habe jedoch mit Frau G selbst keinen Kontakt gehabt. Er könne natürlich nicht genau sagen, wer den Fahrzeugschlüssel übernommen bzw tatsächlich mit dem Fahrzeug gefahren sei. Er habe deswegen Frau G erwähnt, weil sie diejenige Person gewesen sei, die gefragt habe, ob das Auto zur Verfügung gestellt werden könne. Er habe sich jedoch im konkreten Falle keinen Führerschein zeigen lassen.

Die vorhin erwähnten Personen hätten das Fahrzeug zurückgebracht und die Fahrzeugschlüssel in der Firma abgegeben.

Anschließend seien diese Personen mit dem Taxi weggefahren.

Diese Angaben wurden vom als Zeugen einvernommenen Vater des Bw im wesentlichen bestätigt.

I.6. Nach Durchführung des Beweisverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Fahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen.

Das durchgeführte Beweisverfahren, insbesondere die Einvernahme des Bw selbst, hat ergeben, daß sich im vorliegenden Falle offensichtlich niemand darum gekümmert hat, die für eine allfällige Auskunftspflicht nach § 103 Abs.2 KFG erforderlichen Daten derjenigen Person aufzunehmen, welcher das Fahrzeug zur Verfügung gestellt wurde. Es mag sein, daß eine Visitenkarte von Frau Vesna G vorgelegen hat, es wurden jedoch keinerlei Personaldokumente von den erwähnten vier Personen bzw jener Person, welcher das Fahrzeug überlassen wurde, verlangt.

Es kann daher die Frage, ob Frau Vesna G tatsächlich in Wels anwesend war oder nicht, dahingestellt bleiben, zumal der Bw eben mangels geführter Aufzeichnungen nicht in der Lage war, Namen und Anschrift der Person bekanntzugeben, welcher das Fahrzeug tatsächlich überlassen wurde und er weiters nicht in der Lage war, eine Person zu benennen, die letztlich die erforderliche Auskunft erteilen hätte können. Der Bw ist daher der gesetzlichen Auskunftspflicht nicht nachgekommen und es wird die Verwaltungsübertretung als erwiesen angesehen.

I.7. Zur Strafbemessung (§ 19) wird festgestellt, daß die vom Bw verletzte Rechtsnorm dem staatlichen Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung dient. Durch die zumindest unrichtige Auskunfterteilung hat der Bw dieses staatliche Interesse geschädigt.

Offensichtlich ist jedoch die Erstbehörde bei der Strafbemessung davon ausgegangen, daß der Bw vorsätzlich eine andere Person belasten wollte. Dieser Vorsatz konnte jedoch nicht erwiesen werden, zumal es durchaus als plausibel erscheint, daß eben tatsächlich eine Visitenkarte von Frau G vorgelegen hat. In Anbetracht dessen war es geboten, sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend zu reduzieren.

Bei dem gegebenen Strafrahmen (Geldstrafe bis zu 30.000 S) erscheint die nunmehr festgesetzte Strafe durchaus tat- und schuldangemessen, wobei auch zu berücksichtigen war, daß die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit einen Strafmilderungsgrund darstellt. Straferschwerend ist kein Umstand zu werten.

Bei der Straffestsetzung wurden überdies die vom Bw bekanntgegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (Einkommen 30.000 S monatlich brutto, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) berücksichtigt.

Eine weitere Herabsetzung der Strafe war jedoch im Hinblick auf spezialpräventive bzw insbesondere generalpräventive Überlegungen nicht vertretbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Mag. K i s c h

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