Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103763/15/Sch/Rd

Linz, 26.08.1996

VwSen-103763/15/Sch/Rd Linz, am 26. August 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof; Berichter: Dr. Schön; Beisitzer: Mag. Gallnbrunner) über die Berufung des HH, vertreten durch Rechtsanwalt, vom 10. Mai 1996 gegen Faktum 1 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 23. April 1996, VerkR96-4014-1995/Ba/WP, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 18. Juni 1996 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 3.600 S (20 % der diesbezüglich verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit Straf erkenntnis vom 23. April 1996, VerkR96-4014-1995/Ba/WP, über Herrn HH, ua wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 18.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen verhängt, weil er am 15. Oktober 1995 um ca.

1.00 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der L Straße auf Höhe des Hauses L Nr. im Gemeindegebiet I gelenkt habe, wobei er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Atemalkoholgehalt von mindestens 0,4 mg/l befunden habe (Faktum 1).

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem diesbezüglichen Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.800 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Strafbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der Berufungswerber bestreitet die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung im wesentlichen damit, daß seine Lenkereigenschaft zum relevanten Zeitpunkt nicht mit hinreichender Sicherheit erwiesen sei. Die Strafbehörde habe den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt.

Diesem Vorbringen ist allerdings insbesondere unter Hinweis auf das Ergebnis der eingangs erwähnten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung nachstehendes entgegenzuhalten:

Dem Berufungswerber ist es nicht gelungen, auch nur annähernd glaubhaft zu machen, nicht er, sondern eine andere Person habe das Fahrzeug seines Bruders, welches verunfallt aufgefunden wurde, gelenkt. Das diesbezügliche Vorbringen des Rechtsmittelwerbers widerspricht zum einen völlig der allgemeinen Lebenserfahrung und zum anderen ist es nicht glaubwürdig. Demzufolge habe er sich mit seinem eigenen Fahrzeug zu der Firma begeben, wo sein Bruder arbeite. Dort habe er sein Fahrzeug abgestellt und jenes seines Bruders in Betrieb genommen; dies zu dem (angeblichen) Zweck, am nächsten Tag nach Vorarlberg zu fahren. In der Folge habe er seine Mutter über deren Ersuchen zum Lokal "Z" in L gefahren. Dort habe er das Fahrzeug abgestellt, den Zündschlüssel allerdings steckengelassen. Als er wieder aus dem Gasthaus herausgekommen sei, habe er das Fahrzeug nicht mehr vorgefunden.

Nach der allgemeinen Lebenserfahrung müßte ein verschwundenes Fahrzeug beim vorherigen Lenker bestimmte Maßnahmen bewirken. Der Berufungswerber hat sich allerdings mit diesem Umstand ohne jede weitere Reaktion abgefunden. Er hat also weder nachgeforscht, ob sich allenfalls jemand einen Scherz erlaubt hätte, ob möglicherweise sein Bruder unerwartet das Fahrzeug geholt hätte oder ob tatsächlich ein Diebstahl vorliegen könnte. Vielmehr habe er sich nach Hause begeben und dort alkoholische Getränke zu sich genommen. Der Rechtsmittelwerber hat also weder seine Mutter, die sich in dem genannten Lokal befand, noch seine bei ihm zu Hause aufhältige Lebensgefährtin informiert. Auch wurde keine Anzeige erstattet. Dieses völlig unlogische Vorgehen konnte der Berufungswerber nicht erklären.

Als er schließlich in den frühen Morgenstunden des 15. Oktober 1995 von Gendarmeriebeamten zu Hause angetroffen und mit dem Vorwurf konfrontiert wurde, er habe "ein Auto auf das Dach gelegt", hat er nach den glaubwürdigen Angaben des einvernommenen Meldungslegers noch immer nichts davon erwähnt, daß das Fahrzeug seines Bruders entwendet worden sei. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wäre es naheliegend gewesen, auf diesen wesentlichen Umstand hinzuweisen. Auch dafür konnte der Rechtsmittelwerber keine auch nur annähernd überzeugende Erklärung abgeben.

Diese Tatsachen sprechen eindeutig gegen die Behauptung des Berufungswerbers, ihm sei das Fahrzeug entwendet worden.

Dazu kommt noch, daß bei ihm anläßlich der erwähnten Amtshandlung Verletzungen festgestellt wurden, für die einzig der vorangegangene Verkehrsunfall eine schlüssige Begründung sein kann. So hat der Berufungswerber ein blaues Auge und Verletzungen an den Händen aufgewiesen. Auch klagte er über Schmerzen in den Zehen. Selbst wenn man dem Berufungswerber konzediert, seine Verletzungen an den Armen könnten von seiner Tätigkeit als Installateur stammen, so kann diese Erklärung wohl nicht für die schmerzenden Zehen bzw. das blaue Auge gelten. Der Rechtsmittelwerber bestritt letzteres zwar nicht, konnte aber nicht mehr angeben, woher es stamme. Dies kann die Berufungsbehörde ebenfalls nicht nachvollziehen, da es schon fast als absurd bezeichnet werden muß, daß jemand vergißt, woher er eine solche Verletzung hat.

Zusätzlich zu diesen Fakten bzw. Erwägungen ist noch folgendes zu bemerken:

Im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens wurde von einem einvernommenen Zeugen, der in der Nähe der Unfallstelle wohnhaft ist, angegeben, er sei von seiner Schwiegermutter, die einen "Kracher" gehört habe, geweckt worden. Dies sei am 15. Oktober 1995 um etwa 1.00 Uhr gewesen. In der Folge kam es zwischen ihm und einem gerade vorbeikommenden Zeitungsausträger zu einem Gespräch, wobei letzterer angab, er sei unmittelbar vorher einer Person begegnet.

Die Berufungsbehörde hat veranlaßt, daß der genannte Zeitungsausträger ausgeforscht und einvernommen wurde. Auch wurden diesem drei Personen, ua der Berufungswerber, gegenübergestellt, wobei der Zeuge eindeutig den Berufungswerber als jene Person identifiziert hat, die ihm zum erwähnten Zeitpunkt begegnet ist.

Spätestens mit diesem Beweisergebnis hat sich das Vorbringen des Rechtsmittelwerbers als völlig unschlüssige Konstruktion aus Unwahrheiten entpuppt.

Unbestritten ist, daß beim Genannten zum Zeitpunkt der Alkomatuntersuchung, das war der 15. Oktober 1995 um 5.26 Uhr, ein Atemluftalkoholgehalt von 0,72 mg/l festgestellt wurde. Es bestehen auch keine Zweifel daran, daß der Meldungsleger in der Beilage zur Anzeige die Trinkverantwortung des Rechtsmittelwerbers richtig festgehalten hat.

Demzufolge hat dieser am Nachmittag bzw. Abend des 14. Oktober 1995 insgesamt sechs Halbe und ein Seidel Bier getrunken. Von einem angeblichen Nachtrunk (nach 1.00 Uhr) ist nicht die Rede, im übrigen auch nicht im Rahmen des abgeführten Verwaltungsstrafverfahrens. Die genannte Alkoholmenge läßt sich mit dem Meßergebnis ohne weiteres in Einklang bringen, mag sie auch unvollständig angegeben sein.

Ausgehend davon, daß der Berufungswerber etwa vier Stunden nach dem Lenkzeitpunkt noch eine Atemluftalkoholkonzentration von 0,72 mg/l aufgewiesen hat, so muß die Alkoholbeeinträchtigung zum Unfallzeitpunkt noch höher gewesen sein.

Zur Strafzumessung ist auszuführen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Übertretungen des § 5 StVO 1960, also die sogenannten "Alkoholdelikte", gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß es durch alkoholbeeinträchtigte Fahrzeuglenker immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen kommt. Solche Lenker stellen daher häufig nicht nur eine abstrakte, sondern eine konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit dar.

Der Berufungswerber mußte bereits einmal wegen einer einschlägigen Verwaltungsübertretung bestraft werden, wobei ihn dieser Umstand offensichtlich nicht davon abhalten konnte, neuerlich ein gleichartiges Delikt zu begehen. Die Berufungsbehörde vermag daher keine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung zu erblicken.

Auch die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers rechtfertigen keine Herabsetzung der Geldstrafe. Sein monatliches Nettoeinkommen von ca. 12.000 S und das Nichtvorliegen von Sorgepflichten lassen erwarten, daß er zur Bezahlung der Geldstrafe ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung, allenfalls im Ratenwege, in der Lage sein wird.

Hinsichtlich der weiteren in Berufung gezogenen Fakten des eingangs erwähnten Straferkenntnisses ergeht aufgrund der Zuständigkeit eines Einzelmitgliedes des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich eine gesonderte Entscheidung.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

1 Beilage Dr. G r o f

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