Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-103764/12/Sch/<< Rd>> Linz, am 27. August 1996 VwSen103764/12/Sch/<< Rd>>

Linz, 27.08.1996

VwSen 103764/12/Sch/<< Rd>> Linz, am 27. August 1996
VwSen-103764/12/Sch/<< Rd>> Linz, am 27. August 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des HH, vertreten durch Rechtsanwalt vom 10. Mai 1996 gegen die Fakten 2 bis 4 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 23. April 1996, VerkR96-4014-1995/BA/WP, wegen mehrerer Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 18. Juni 1996 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis in diesen Punkten bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von insgesamt 800 S (20 % der diesbezüglich verhängten Geldstrafen) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit Straferkenntnis vom 23. April 1996, VerkR96-4014-1995/Ba/WP, über Herrn HH, ua wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß § 4 Abs.1 lit.b StVO 1960, § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 und § 4 Abs.5 StVO 1960 Geldstrafen von 3.000 S, 3.000 S und 1.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von drei Tagen, drei Tagen und einem Tag verhängt, weil er am 15. Oktober 1995 um ca. 1.00 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der L Straße auf Höhe des Hauses L Nr. im Gemeindegebiet I gelenkt habe, und, nachdem er an der angeführten Stelle einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet (gemeint wohl: verursacht) habe, - obwohl aufgrund der Lage des Fahrzeuges Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten gewesen seien, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen nicht getroffen habe; - weiters habe er dadurch, daß er sich von der Unfallstelle entfernt und von der Gendarmerie ausgeforscht habe werden müssen, an der Feststellung des Sachverhaltes nicht mitgewirkt, und - er es unterlassen habe, ohne unnötigen Aufschub die nächste Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall zu verständigen (Fakten 2 bis 4).

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem diesbezüglichen Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 700 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der Berufungswerber bestreitet die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung im wesentlichen damit, daß seine Lenkereigenschaft zum relevanten Zeitpunkt nicht mit hinreichender Sicherheit erwiesen sei. Die Strafbehörde habe den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt.

Diesem Vorbringen ist allerdings insbesondere unter Hinweis auf das Ergebnis der eingangs erwähnten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung nachstehendes entgegenzuhalten:

Dem Berufungswerber ist es nicht gelungen, auch nur annähernd glaubhaft zu machen, nicht er, sondern eine andere Person habe das Fahrzeug seines Bruders, welches verunfallt aufgefunden wurde, gelenkt. Das diesbezügliche Vorbringen des Rechtsmittelwerbers widerspricht zum einen völlig der allgemeinen Lebenserfahrung und zum anderen ist es nicht glaubwürdig. Demzufolge habe er sich mit seinem eigenen Fahrzeug zu der Firma begeben, wo sein Bruder arbeite. Dort habe er sein Fahrzeug abgestellt und jenes seines Bruders in Betrieb genommen; dies zu dem (angeblichen) Zweck, am nächsten Tag nach Vorarlberg zu fahren. In der Folge habe er seine Mutter über deren Ersuchen zum Lokal "Z" in L gefahren. Dort habe er das Fahrzeug abgestellt, den Zündschlüssel allerdings steckengelassen. Als er wieder aus dem Gasthaus herausgekommen sei, habe er das Fahrzeug nicht mehr vorgefunden.

Nach der allgemeinen Lebenserfahrung müßte ein verschwundenes Fahrzeug beim vorherigen Lenker bestimmte Maßnahmen bewirken. Der Berufungswerber hat sich allerdings mit diesem Umstand ohne jede weitere Reaktion abgefunden. Er hat also weder nachgeforscht, ob sich allenfalls jemand einen Scherz erlaubt hätte, ob möglicherweise sein Bruder unerwartet das Fahrzeug geholt hätte oder ob tatsächlich ein Diebstahl vorliegen könnte. Vielmehr habe er sich nach Hause begeben und dort alkoholische Getränke zu sich genommen. Der Rechtsmittelwerber hat also weder seine Mutter, die sich in dem genannten Lokal befand, noch seine bei ihm zu Hause aufhältige Lebensgefährtin informiert. Auch wurde keine Anzeige erstattet. Dieses völlig unlogische Vorgehen konnte der Berufungswerber nicht erklären.

Als er schließlich in den frühen Morgenstunden des 15. Oktober 1995 von Gendarmeriebeamten zu Hause angetroffen und mit dem Vorwurf konfrontiert wurde, er habe "ein Auto auf das Dach gelegt", hat er nach den glaubwürdigen Angaben des einvernommenen Meldungslegers noch immer nichts davon erwähnt, daß das Fahrzeug seines Bruders entwendet worden sei. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wäre es naheliegend gewesen, auf diesen wesentlichen Umstand hinzuweisen. Auch dafür konnte der Rechtsmittelwerber keine auch nur annähernd überzeugende Erklärung abgeben.

Diese Tatsachen sprechen eindeutig gegen die Behauptung des Berufungswerbers, ihm sei das Fahrzeug entwendet worden.

Dazu kommt noch, daß bei ihm anläßlich der erwähnten Amtshandlung Verletzungen festgestellt wurden, für die einzig der vorangegangene Verkehrsunfall eine schlüssige Begründung sein kann. So hat der Berufungswerber ein blaues Auge und Verletzungen an den Händen aufgewiesen. Auch klagte er über Schmerzen in den Zehen. Selbst wenn man dem Berufungswerber konzediert, seine Verletzungen an den Armen könnten von seiner Tätigkeit als Installateur stammen, so kann diese Erklärung wohl nicht für die schmerzenden Zehen bzw. das blaue Auge gelten. Der Rechtsmittelwerber bestritt letzteres zwar nicht, konnte aber nicht mehr angeben, woher es stamme. Dies kann die Berufungsbehörde ebenfalls nicht nachvollziehen, da es schon fast als absurd bezeichnet werden muß, daß jemand vergißt, woher er eine solche Verletzung hat.

Zusätzlich zu diesen Fakten bzw. Erwägungen ist noch folgendes zu bemerken:

Im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens wurde von einem einvernommenen Zeugen, der in der Nähe der Unfallstelle wohnhaft ist, angegeben, er sei von seiner Schwiegermutter, die einen "Kracher" gehört habe, geweckt worden. Dies sei am 15. Oktober 1995 um etwa 1.00 Uhr gewesen. In der Folge kam es zwischen ihm und einem gerade vorbeikommenden Zeitungsausträger zu einem Gespräch, wobei letzterer angab, er sei unmittelbar vorher einer Person begegnet.

Die Berufungsbehörde hat veranlaßt, daß der genannte Zeitungsausträger ausgeforscht und einvernommen wurde. Auch wurden diesem drei Personen, ua der Berufungswerber, gegenübergestellt, wobei der Zeuge eindeutig den Berufungswerber als jene Person identifiziert hat, die ihm zum erwähnten Zeitpunkt begegnet ist.

Spätestens mit diesem Beweisergebnis hat sich das Vorbringen des Rechtsmittelwerbers als völlig unschlüssige Konstruktion aus Unwahrheiten entpuppt.

Unbestritten ist, daß das verunfallte Fahrzeug kurz nach 1.00 Uhr des 15. Oktober 1995 an der im Spruch angeführten Stelle vorgefunden wurde. Auch ist den Verpflichtungen des § 4 Abs.1 lit.b, § 4 Abs.1 lit.c und § 4 Abs.5 StVO 1960 nicht entsprochen worden, wobei, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Feststellung in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses bzw. den erstbehördlichen Akteninhalt verwiesen wird. Der Berufungswerber wäre zur Einhaltung der erwähnten Pflichten verhalten gewesen, da die einschlägigen Voraussetzungen zweifelsfrei vorlagen (auf der Fahrbahn liegendes Fahrzeug, verunreinigte Fahrbahn sowie fremder Sachschaden in Form eines beschädigten Telefonmastens).

Aufgrund der vom Berufungswerber gewählten Verantwortung, er habe das Fahrzeug nicht gelenkt, konnte er zwangsläufig zum Verkehrsunfall keinerlei Darstellung abgeben, sodaß sich unbeschadet des an und für sich klaren Sachverhaltes - auch aus diesem Grund ein näheres Eingehen hierauf erübrigt.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Der Schutzzweck des § 4 StVO 1960 ist ein mehrfacher.

Insbesondere sollen hiedurch mögliche weitergehende Folgen eines Verkehrsunfalles hintangehalten, die Ursachen eines solchen möglichst umgehend ermittelt werden können, aber auch soll ein Unfallgeschädigter in die Lage versetzt werden, ohne unverhältnismäßigen Aufwand davon Kenntnis zu erlangen, mit wem er sich hinsichtlich der Schadensregulierung auseinanderzusetzen haben wird. Der Unrechtsgehalt von Übertretungen des § 4 StVO 1960 muß daher als erheblich angesehen werden, worauf bei der Strafbemessung anhand der Kriterien des § 19 Abs.1 VStG Bedacht zu nehmen ist.

Milderungsgründe lagen nicht vor, vielmehr mußte der Erschwerungsgrund des § 33 Z1 StGB als gegeben angenommen werden.

Im Lichte dieser Erwägungen erscheinen die verhängten Geldstrafen keinesfalls als überhöht.

Auch die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers rechtfertigen keine Herabsetzung der Geldstrafe. Sein monatliches Nettoeinkommen von ca. 12.000 S und das Nichtvorliegen von Sorgepflichten lassen erwarten, daß er zur Bezahlung der Geldstrafe ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung, allenfalls im Ratenwege, in der Lage sein wird.

Hinsichtlich der Berufung gegen Faktum 1 des eingangs erwähnten Straferkenntnisses ist aufgrund der Zuständigkeit einer Kammer des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich eine gesonderte Entscheidung ergangen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n


DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum