Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103766/8/Weg/Ri

Linz, 30.08.1996

VwSen-103766/8/Weg/Ri Linz, am 30. August 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine erste Kammer (Vorsitzender: Dr. Guschlbauer, Berichter: Dr. Wegschaider, Beisitzer: Dr. Keinberger) über die letztlich auf das Strafausmaß eingeschränkte Berufung des W K vom 14. Februar 1996 gegen das Faktum 1 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft ... vom 28.

März 1996, VerkR..., nach der am 28. August 1996 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Der anläßlich der Verhandlung auf das Strafausmaß eingeschränkten Berufung wird mit der Maßgabe stattgegeben, daß die Geldstrafe auf 12.000 S reduziert wird.

Die Ersatzfreiheitsstrafe bleibt unverändert.

Die Primärarreststrafe in der Höhe von 14 Tagen wird aufgehoben.

II. Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der ersten Instanz ermäßigt sich hinsichtlich des Faktums 1 auf 1.200 S.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 19, § 51 Abs.1, § 51i, § 64 und § 65 VStG; § 134 Abs.1 KFG 1967.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft ... hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis unter Punkt 1 über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 134 Abs.1 iVm § 64 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 20.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen sowie eine Primärarreststrafe von 14 Tagen verhängt, weil dieser am 24.

Mai 1995 um ca. 21.00 Uhr den Kombinationskraftwagen der Marke .., Type ..., auf der ...er Bundesstraße in ..., nächst der Zufahrt zur Tankstelle J, von ... kommend in Richtung ... gelenkt hat, ohne die erforderliche Lenkerberechtigung für die Gruppe B zu besitzen.

Außerdem wurde hinsichtlich dieses Faktums ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 4.800 S in Vorschreibung gebracht.

2. Mit dem selben Straferkenntnis wurde der Berufungswerber unter den Punkten 2 bis 4 weiterer Verwaltungsübertretungen schuldig erkannt. Betreffend die Fakten 2 und 3 hat der Berufungswerber die Berufung zurückgezogen, betreffend das Faktum 4 die Berufung auf das Strafausmaß eingeschränkt.

Diesbezüglich wird vom zuständigen Einzelmitglied ein gesondertes Erkenntnis ergehen.

3. Die Erstbehörde begründet die Begehung der Verwaltungsübertretungen nach § 64 Abs.1 KFG 1967 mit den Erhebungen des Gendarmeriepostenkommandos ... sowie mit dem Geständnis des Beschuldigten. Hinsichtlich der Strafhöhe wird begründend ausgeführt, daß der Beschuldigte von der Bundespolizeidirektion ... bereits fünfmal wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkerberechtigung bestraft werden mußte und dies den Berufungswerber nicht abgehalten hat, neuerlich ein Kraftfahrzeug ohne Lenkerberechtigung zu lenken, sodaß die Verhängung einer zusätzlichen Arreststrafe gerechtfertigt sei.

4. Der Berufungswerber bringt in seiner rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung zunächst sinngemäß vor, daß er das in Rede stehende Kraftfahrzeug vom 7. Mai 1995 bis zum Unfall am 24. Mai 1995 verwendet und dies auch eingestanden habe. Er sei wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkerberechtigung innerhalb dieses Zeitraumes ohnehin schon einmal bestraft worden und sehe nicht ein, daß er dafür mehrere Male bestraft werde.

Während der mündlichen Verhandlung zog der Berufungswerber die Berufung hinsichtlich der Schuldfrage (als solche war sie zu werten) zurück und schränkte diese lediglich auf die Strafe und hier insbesondere wieder auf die Primärarreststrafe ein.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und dabei die nach § 19 VStG relevanten Strafbemessungsgründe wie folgt erhoben:

Der Berufungswerber, der derzeit eine Haftstrafe verbüßt, gestand die gegenständliche Verwaltungsübertretung ohne Beschönigung ein. Er hat zwar durch dieses Geständnis zur Aufklärung der Tat nicht wesentlich beigetragen, zeigte sich jedoch reumütig. Er führt die Umstände, die zu dieser Tat führten, darauf zurück, daß er niemals eine Lenkerberechtigung erwerben durfte. Er bat deshalb, man möge ihn nach der Entlassung aus dem Gefängnis zur Lenkerprüfung antreten lassen. Die fünf einschlägigen und als erschwerend gewerteten Vormerkungen aus dem Jahre 1993 sind auf eine Tatserie innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes zurückzuführen.

Der Berufungswerber ist vermögenslos und infolge seiner Haft auch einkommenslos. Die Haftstrafe wurde bis Mai 1998 verhängt. Er ist derzeit auf Grund der guten Führung sogenannter Freigänger und geht ohne Bewachung einer geregelten Arbeit in W nach. Er hinterließ bei der Verhandlung insgesamt einen nicht unangenehmen Eindruck und versprach glaubwürdig, nach seiner Haftentlassung ein völlig anderes Leben beginnen zu wollen.

6. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungsund Mildungerungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen reicht nach § 134 Abs.1 KFG 1967 bis zu 30.000 S, wobei für den Fall einer schon zweimaligen Bestrafung wegen des selben Deliktes Geldstrafe und Arreststrafe (bis zu sechs Wochen) nebeneinander verhängt werden können. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

Eine Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs.1 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 gehört zu den schwersten Verfehlungen nach diesem Gesetz und sind demnach die Behörden verpflichtet, mit entsprechender Strenge vorzugehen. Der Berufungswerber zeigte sich reumütig, was als ein (wenn auch nicht besonders ins Gewicht fallender) Milderungsgrund zu werten war. Die persönlichen Verhältnisse, insbesondere seine Einkommenslosigkeit bis voraussichtlich Mai 1998 sind trotz der fünf einschlägigen Vormerkungen ausreichend dafür, in Befolgung des letzten Satzes des § 19 Abs.2 VStG die Geldstrafe (nicht jedoch in der selben Relation die Ersatzfreiheitsstrafe) zu reduzieren.

Was die verhängte Primärarreststrafe betrifft, ist die Berufungsbehörde der Ansicht, daß es ihrer nicht bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen dieser Art abzuhalten. Zum einen brachte der Berufungswerber glaubhaft vor, nach der Haftentlassung die Lenkerberechtigung erwerben und ein neues Leben beginnen zu wollen, andererseits ist es dem Berufungswerber zumindest bis Mai 1998 ohnehin nicht möglich, Verwaltungsübertretungen der gleichen Art wieder zu begehen. Aus diesem Grund erweist sich die Primärarreststrafe als nicht unbedingt notwendig.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

7. Die Kostenentscheidung ist eine gesetzliche Folge der §§ 64 und 65 VStG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Guschlbauer

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