Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103768/4/Fra/Ka

Linz, 16.07.1996

VwSen-103768/4/Fra/Ka Linz, am 16. Juli 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die mit "Einspruch" bezeichnete Berufung des Herrn A B, wohnhaft in R Nr.35, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 25.4.1996, VerkR96-9223-1995-Ga, betreffend Übertretung des § 24 Abs.1 lit.e StVO 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö.

Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 100 S, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19 und 24 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG .

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 24 Abs.1 lit.e StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er am 3.3.1995 um 14.50 Uhr den PKW mit dem pol.Kz.: in Schwanenstadt vor dem Haus Stadtplatz Nr.20 im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels während der Betriebszeiten des Massenbeförderungsmittels abgestellt hat, wobei kein kurzes Halten zum Aus- und Einsteigen vorlag. Ferner wurde dem Bw ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen hat der Bw fristgerecht Berufung erhoben. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte abgesehen werden, weil im angefochtenen Bescheid eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und der Bw die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt hat (§ 51e Abs.2 VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Nach Durchsicht des Aktes kann kein Anhaltspunkt für eine Rechtswidrigkeit des Verfahrens gefunden werden. Aufgrund der Anzeige des Gendarmeriepostens Schwanenstadt vom 3.3.1995 war die Bezirkshauptmannschaft Braunau verpflichtet, das entsprechende Verfahren einzuleiten. Durch den rechtzeitig erhobenen Einspruch gegen die Strafverfügung vom 13.4.1995, VerkR96-9223-1995-Ga, ist diese außer Kraft getreten, weshalb die belangte Behörde das ordentliche Ermittlungsverfahren eingeleitet hat. Die belangte Behörde hat den Meldungsleger zeugenschaftlich einvernehmen lassen und mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 25.1.1996, VerkR96-9223-1995-Ga, den Bw vom Inhalt dieser Zeugeneinvernahme informiert. Somit ist festzustellen, daß das Verfahren korrekt durchgeführt und die entsprechenden Beweise aufgenommen wurden. Die Beweiswürdigung des angefochtenen Straferkenntnisses ist schlüssig und es wurde die Rechtsfrage richtig beurteilt. Die Randbemerkungen des Bw am angefochtenen Straferkenntnis vermögen eine Rechtswidrigkeit weder in formell noch in materiell rechtlicher Hinsicht aufzuzeigen. Was die Strafbemessung anlangt, so kann ebenfalls eine Überschreitung des Ermessensspielraumes nicht konstatiert werden. Die Behörde hat die nach § 19 Abs.1 und Abs.2 VStG der Strafbemessung zugrundeliegenden Kriterien ausreichend aufgezeigt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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