Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103771/2/Weg/Ri

Linz, 30.05.1996

VwSen-103771/2/Weg/Ri Linz, am 30. Mai 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des B K, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. ... und Dr.

J, vom 22. Mai 1996 gegen die mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft ... vom 29. April 1996, VerkR..., ausgesprochene Strafhöhe zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß die Geldstrafe auf 3.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Tage reduziert wird.

II. Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der ersten Instanz ermäßigt sich auf 300 S. Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 19, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2, § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft .... hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 4.400 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen verhängt, weil dieser am 10. Februar 1996 um 14.45 Uhr als Lenker des PKW's ... auf der ... Bundesstraße ... bei KM ..., Gemeinde ..., Richtung S die auf einer österreichischen Freilandstraße zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 47 km/h überschritten hat.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 440 S in Vorschreibung gebracht.

2. Der Berufungswerber wendet sich in seiner rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung lediglich gegen die Strafhöhe und bringt unter Vorlage einer Einkommensbestätigung vor allem vor, daß das monatliche Einkommen - nicht wie von der Erstbehörde mit 25.000 S angenommen - ca. 14.000 S betrage, daß es sich desweiteren um eine erste und einmalige Fehlleistung gehandelt habe und er verwaltungsstrafrechtlich noch nie negativ in Erscheinung getreten sei, daß es sich bei der von ihm befahrenen Straße um eine "kerzengerade Strecke" handle und sohin insgesamt Milderungsgründe vorlägen, die es rechtfertigen würden, die Geldstrafe auf 1.000 S, in eventu jedenfalls aber auf einen wesentlich geringeren Betrag als im Straferkenntnis herabzusetzen. Der Berufungswerber bringt auch vor, daß die Behörde verhalten gewesen wäre iSd § 20 VStG von der außerordentlichen Strafmilderung Gebrauch zu machen.

3. Im Sinne des § 51e Abs.2 VStG war im Hinblick auf die reine Strafberufung von einer mündlichen Verhandlung abzusehen und auf Grund der Aktenlage zu entscheiden.

Die Aktenlage stellt sich wie folgt dar:

Der Berufungswerber, ein 22-jähriger deutscher Staatsbürger, lenkte am 10. Februar 1996 den verfahrensgegenständlichen PKW auf der ... Bundesstraße ... (Freilandstraße) an der im Straferkenntnis angeführten Tatörtlichkeit mit einer Geschwindigkeit von 147 km/h (Verkehrsfehlergrenze berücksichtigt), obwohl die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf Freilandstraßen nur 100 km/h beträgt. Diese Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mit einem geeichten Lasergeschwindigkeitsmeßgerät festgestellt. Der Berufungswerber bestreitet die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung nicht, sondern bringt - wie oben angeführt - lediglich Strafmilderungsgründe vor.

Diese in der Berufung vorgebrachten Argumente sind glaubwürdig und werden (soweit zutreffend) dieser Entscheidung zugrundegelegt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Mildungerungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen beträgt gemäß § 99 Abs.3 StVO 1960 bis zu 10.000 S bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit bis zu zwei Wochen Arrest.

Zunächst wird bemerkt, daß die Erstbehörde sowohl den Umstand der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung als auch den der bisherigen Straflosigkeit ausreichend und auch zutreffend bewertet hat, sodaß auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Begründung des Straferkenntnisses verwiesen wird.

Die von der Erstbehörde ihrem Straferkenntnis zugrundegelegten Einkommensverhältnisse (25.000 S monatlich) sind nicht zutreffend, sodaß bei der Bemessung der Geldstrafe von dem auch nachgewiesenen Nettoeinkommen in der Höhe von ca. 14.000 S auszugehen ist. Hinzu tritt als Milderungsgrund, daß der Berufungswerber durch die Nichtbestreitung der Tat immerhin zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, was sich bei der Bemessung der Strafe ebenfalls (wenn auch nur in geringem Umfang) zu Buche schlägt.

Insgesamt erachtet die Berufungsbehörde die nunmehr reduzierte Strafe als tat- und schuldangemessen und mit einer gerade noch ausreichenden Präventivwirkung ausgestattet. Eine (wie beantragt) stärkere Reduzierung der Strafe war im Hinblick auf die doch gravierende Geschwindigkeitsüberschreitung und der damit verbundenen hohen Gefährdung der Verkehrssicherheit nicht möglich, auch wenn es sich - wie behauptet - um eine "kerzengerade Strecke" gehandelt hat.

5. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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