Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103774/7/Sch/<< Rd>> Linz, am 1. Juli 1996 VwSen103774/7/Sch/<< Rd>>

Linz, 01.07.1996

VwSen 103774/7/Sch/<< Rd>> Linz, am 1. Juli 1996
VwSen-103774/7/Sch/<< Rd>> Linz, am 1. Juli 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des RE vom 18. Mai 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 7. Mai 1996, VerkR96-1719-1995, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und Verkündung am 26. Juni 1996, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 360 S (20 % der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis hat mit Strafer kenntnis vom 7. Mai 1996, VerkR96-1719-1995, über Herrn RE, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.800 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen verhängt, weil er am 3. März 1995 um 16.48 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der Innkreisautobahn A8 bei Kilometer 62,766, Gemeinde Ort/I., Richtung Wels gelenkt und dabei die auf einer österreichischen Autobahn zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 34 km/h überschritten habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 180 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der Berufungswerber bestreitet die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung mit nachstehendem Vorbringen:

"Mache Sie darauf aufmerksam, daß ich in dieser Sache vorschriftsmäßig Einspruch erhoben habe. Sollten Sie dies übersehen haben, so erinnere ich Sie mit erneutem Einspruch.

Im Besonderen sollten Sie sich an die gültigen Rechtsvorschriften halten. Ich verweise auch auf Datenschutz. Ich hoffe, daß Sie mich richtig verstanden haben. Im Übrigen lasse ich mich von Ihnen nicht zu einem Raser machen, denn ich weiß was sich gehört, auch auf der Straße." Damit konnte dem Rechtsmittel allerdings kein Erfolg beschieden sein. Anläßlich der eingangs erwähnten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde nämlich der Meldungsleger zeugenschaftlich einvernommen. Dieser konnte auf eine lange Erfahrung mit Geschwindigkeitsmessungen mittels Lasergerät verweisen. Abgesehen davon verfügen solche Geräte über eine Software, die eine Beurteilung durch das Gerät ermöglichen, ob eine Fehlmessung vorliegt oder nicht. Im vorliegenden Fall kam es nach der glaubwürdigen und schlüssigen Aussage des genannten Zeugen zu einem gültigen Meßergebnis, weshalb die Berufungsbehörde in Einklang mit der Erstbehörde keine Veranlassung sieht, an der Ordnungsgemäßheit der Geschwindigkeitsmessung zu zweifeln.

Wie aus dem oben zitierten Berufungsvorbringen ersichtlich ist, geht der Rechtsmittelwerber auf die Geschwindigkeitsmessung selbst praktisch nicht ein, wenn man von der (subjektiv gefärbten) Behauptung absieht, er lasse sich nicht zu einem Raser machen, denn er wisse, was sich gehöre, auch auf der Straße.

Im vorliegenden Verfahren ging es aber nicht darum, ob sich der Berufungswerber als "Raser" fühlt oder nicht bzw. ob er weiß, "was sich gehört", sondern um den konkreten Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung.

Die Berufungsbehörde ist daher angesichts des abgeführten Beweisverfahrens, insbesondere des Ergebnisses der oa Berufungsverhandlung - zu der der Berufungswerber trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist - zur Ansicht gelangt, daß er die ihm zur Last gelegte Übertretung zu verantworten hat.

Zur Strafzumessung ist folgendes auszuführen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Geschwindigkeitsüberschreitungen stellen nach den Erfahrungswerten im Straßenverkehr eine zumindest abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit dar. Im vorliegenden Fall wurde die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 34 km/h, also nicht mehr in einem unbeträchtlichen Ausmaß, überschritten.

Die verhängte Geldstrafe in der Höhe von 1.800 S kann angesichts des hiefür vorgesehenen Strafrahmens von bis zu 10.000 S nicht als überhöht angesehen werden. Erschwerungsgründe lagen nicht vor. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde bereits von der Erstbehörde berücksichtigt.

Der im Straferkenntnis erfolgten Schätzung der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers wurde nicht entgegengetreten, sodaß sie auch der Berufungsentscheidung zugrundegelegt werden konnten. Die Bezahlung der Geldstrafe kann dem Berufungswerber demnach ohne Einschränkung seiner Lebensführung zugemutet werden.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n



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