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des Landes Oberösterreich
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VwSen-103775/5/Ki/Shn

Linz, 12.09.1996

VwSen-103775/5/Ki/Shn Linz, am 12. September 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Franz W, vom 20. Mai 1996, gegen den Bescheid der BH Linz-Land vom 8. Mai 1996, Zl.VerkR96-2534-1996-Hu, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Strafe wird bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG Entscheidungsgründe:

1. Mit Strafverfügung vom 15. April 1996, VerkR96-2534-1996, hat die BH Linz-Land über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt, weil er am 23.12.1995 um 12.53 Uhr im Gemeindegebiet von Ansfelden, Westautobahn A1, ABKm, in Richtung Salzburg mit dem Fahrzeug PKW, das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" mißachtet hat. Es wurde ihm zur Last gelegt, daß er bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h, tatsächlich 148 km/h gefahren ist, wobei die Geschwindigkeitsübertretung mittels Messung festgestellt wurde.

Ein dagegen erhobener Einspruch gegen das Strafausmaß wurde gemäß § 49 Abs.2 iVm § 19 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) abgewiesen. In der Bescheidbegründung wurde ua ausgeführt, daß die vom Bw vorgebrachten Umstände keine Anhaltspunkte enthalten, welche einen Entschuldigungsgrund für die Übertretung erkennen lassen könnten. Gerade diese Art der Mißachtung von Verkehrsvorschriften ist es, welche die häufigste Unfallursache darstellt und im Falle dieser hohen Fahrgeschwindigkeit auch die schwersten Folgen nach sich zu ziehen pflegt.

2. Der Rechtsmittelwerber erhebt gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 20. Mai 1996 Berufung mit der Begründung, daß er dreifacher Familienvater sei. Den Tatbestand selbst bestreite er nicht.

Bereits im von der Erstbehörde zurückgewiesenen Einspruch gegen die Strafverfügung führte der Bw aus, daß ihm das Ausmaß der Geldstrafe in Höhe von 3.000 S in Anbetracht der relativ unbedeutenden Verwaltungsübertretung relativ hoch vorkomme.

3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt wurde.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

§ 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 sieht für die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung einen Strafrahmen bis zu 10.000 S Geldstrafe bzw bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe vor. Die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe beträgt lediglich 30 % der Höchststrafe und bewegt sich somit, insbesondere im Hinblick auf die nicht mehr geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitung (48 % der erlaubten Höchstgeschwindigkeit) im unteren Bereich des Strafrahmens.

Der Auffassung der Erstbehörde, wonach Geschwindigkeitsüberschreitungen auf Autobahnen eine häufige Unfallursache darstellen, wird auch seitens des O.ö. Verwaltungssenates nicht entgegengetreten. Im verfahrensgegenständlichen Bereich der Westautobahn kommt es im Hinblick auf die grundsätzliche Verkehrsdichte immer wieder zu Verkehrsunfällen, weshalb eine entsprechende Geschwindigkeitsbeschränkung verordnet wurde. Von einem mit rechtlichen Werten verbundenen Kraftwagenlenker ist zu erwarten, daß er sich an die jeweiligen Vorschriften hält.

Gerade auf die Aussage des Bw in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung hin, die Geldstrafe komme ihm in Anbetracht der relativ unbedeutenden Verwaltungsübertretung ungewöhnlich hoch vor, erscheint es aus spezialpräventiven Gründen geboten, durch eine entsprechend strenge Bestrafung die Ungesetzlichkeit des der Bestrafung zugrundeliegenden Verhaltens spürbar vor Augen zu führen. Darüber hinaus ist auch im Hinblick auf die bereits dargelegten Folgen der Überschreitung von Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Autobahnen aus generalpräventiven Gründen eine entsprechende Bestrafung vonnöten.

Was die sozialen Verhältnisse des Bw anbelangt, so wurde ihm durch die erkennende Berufungsbehörde Gelegenheit gegeben, diese darzulegen. Der Bw hat sich jedoch nicht geäußert, weshalb der Entscheidung die ihm bekanntgegebene Schätzung (Einkommen ca 15.000 S monatlich, kein Vermögen, Sorgepflicht für drei Kinder) zugrundegelegt wird. Aus den bereits erwähnten general- bzw spezialpräventiven Gründen ist im vorliegenden konkreten Falle trotz der Sorgepflicht des Bw eine Herabsetzung nicht vertretbar.

Strafmildernd wird die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw gewertet. Besondere Erschwernisgründe werden im vorliegenden Falle nicht festgestellt.

Im Hinblick auf die oben dargelegten Erwägungen kann somit eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung nicht festgestellt werden und es war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Mag. K i s c h

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