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des Landes Oberösterreich
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VwSen-130113/2/Gf/Km

Linz, 19.07.1996

VwSen-130113/2/Gf/Km Linz, am 19. Juli 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der Dr.

B. R., .............., ..........., vertreten durch RA Dr.

W. R., ............., ............ gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 28. Mai 1996, Zl.

933-10-3717726-Ob, wegen Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Die Berufungswerberin hat einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 100 S zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 28. Mai 1996, Zl. 933-10-3717726, wurde über die Rechtsmittelwerberin eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag) verhängt, weil sie am 11. November 1993 ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurz parkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt habe; dadurch habe sie eine Übertretung des § 6 Abs. 1 lit. a des Oö. Parkgebührengesetzes, LGBl.Nr. 28/1988, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 60/1992 (im folgenden: OöParkGebG), i.V.m. § 2 und § 5 der Verordnung der Stadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (im folgenden: KPZV-L), begangen, weshalb sie gemäß der erstgenannten Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihr am 3. Juni 1996 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 13. Juni 1996 und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates der Stadt Linz zu Zl. 933-10-3717726; da bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend zu klären war und mit dem angefochtenen Straferkenntnis lediglich eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt sowie der von der belangten Behörde ermittelte Sachverhalt nicht bestritten wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 1 und 2 VStG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 6 Abs. 1 lit. a OöParkGebG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, der durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw. zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht.

Nach § 2 OöParkGebG ist der Lenker zur Entrichtung der Parkgebühr verpflichtet.

Gemäß § 2 KPZV-L beträgt die Höhe der Parkgebühr für jede angefangene halbe Stunde 5 S; nach § 5 Abs. 2 KPZV-L gilt ausschließlich der Parkschein als Nachweis der Entrichtung der Parkgebühr.

3.2.1. Im gegenständlichen Fall wird nicht in Abrede gestellt, der gesetzlichen Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen zu sein. Es wird vielmehr (lediglich) vorgebracht, daß insofern Verjährung eingetreten sei, weil die Berufungswerberin nie eine Gemeindeabgabe vorgeschrieben bekommen habe, sondern lediglich ein Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt worden sei, für das aber die kürzere - halbjährige - Verjährungsfrist zum Tragen hätte kommen müssen. Da die erste Verfolgungshandlung gegenständlich aber außerhalb dieser Frist gelegen sei, sei sohin Verjährung eingetreten.

3.2.2. Nach § 31 Abs. 1 VStG beträgt die Verjährungsfrist "bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr", im übrigen sechs Monate.

Wie schon aus dem Gesetzestext zweifelsfrei hervorgeht, setzt diese Verjährungsfrist keineswegs - wie die Beschwerdeführerin offenbar meint - voraus, daß es einer vorangehenden formellen Vorschreibung einer Gemeindeabgabe seitens einer Abgabenbehörde bedürfte, um erst in der Folge deren Lauf in Gang zu setzen. Vielmehr reicht hiefür schon - wie auch sonst im Verwaltungsstrafverfahren - die (präsumptive) Verwirklichung eines abgabenrechtlichen Straftatbestandes hin.

Dies traf aber im vorliegenden Fall zu, wenn und weil die Berufungswerberin ihr Kraftfahrzeug ohne gültigen Parkschein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt und so die Parkgebühr, die sich als eine ausschließliche Gemeindeabgabe iSd § 8 Abs. 5 F-VG darstellt (vgl. auch § 1 Abs. 1 OöParkGebG), hinterzogen hat.

Betrug die Verfolgungsverjährungsfrist im gegenständlichen Fall sonach nicht bloß sechs Monate, sondern gemäß § 31 Abs.

2 erste Alt. VStG ein Jahr, so erweist sich die vorliegend wohl außerhalb des ersteren, aber noch innerhalb des zweiteren Zeitraumes gesetzte erste Verfolgungshandlung, d.i. die Strafverfügung der belangten Behörde vom 7. November 1994, sohin als rechtzeitig.

3.3. Da die Rechtsmittelwerberin sonstige Gründe für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses nicht vorgebracht hat und solche auch im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat nicht hervorgekommen sind, war die vorliegende Berufung sohin gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Berufungswerberin gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 100 S, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G r o f

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