Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103778/13/Gu/Mm

Linz, 21.11.1996

VwSen-103778/13/Gu/Mm Linz, am 21 . November 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die Berufung des R. L. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft V. vom 11.3.1996, Zl., wegen Übertretungen der StVO 1960 und des KFG 1967 nach der am 14.10.1996 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Zu Faktum 1 wird das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich des Schuldspruches bestätigt. Die verhängte Geldstrafe wird auf 600 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 32 Stunden und der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag auf 60 S herabgesetzt.

Diesbezüglich entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren.

Zu Faktum 2 wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Diesbezüglich hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens von 80 S zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5 Abs.1, § 19, § 64 Abs.1 und 2, § 65 VStG, § 18 Abs.1 StVO 1960, § 58 Abs.1 Z2 lit.e KDV 1967.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft V. hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, am 23.1.1995 um 13.25 Uhr den Kraftwagenzug VB, Anhänger VB auf der A 1, Westautobahn, in Richtung S. gelenkt zu haben, wobei er 1) zwischen km 167,500 und km 169,500 in den Gemeindegebieten von L. und A. bei einer Fahrgeschwindigkeit von 85 km/h zum vor ihm fahrenden Kraftwagenzug einen zu geringen Sicherheitsabstand von 10 m eingehalten habe, wobei es ihm im Falle des plötzlichen Abbremsens des Vorderfahrzeuges nicht mehr möglich gewesen wäre, sein Fahrzeug rechtzeitig zum Stillstand zu bringen; 2) habe er zur selben Tatzeit auf der A 1 bei km 171,000 laut des dort ausgehändigten Tachographenschaublattes als Lenker des vorgenannten Kraftwagenzuges auf der Fahrt auf der A 1 Richtung S. innerhalb der letzten zwei Stunden vor Aushändigung des Tachographenblattes die für Kraftwagenzüge erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 15 km/h überschritten.

Wegen Verletzung des § 18 Abs.1 StVO 1960 wurde ihm in Anwendung des § 99 Abs. 3 lit.a leg.cit. für Faktum 1 eine Geldstrafe von 1.000 S (EFS 48 Stunden) und wegen Übertretung des § 58 Abs.1 Z2 lit.e KDV 1967 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 400 S (EFS 24 Stunden) auferlegt. Darüberhinaus wurde ihm der gesetzliche erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag von 10 Prozent der ausgesprochenen Geldstrafen zur Zahlung vorgeschrieben.

Die I. Instanz stützt ihr Straferkenntnis auf die dienstlichen Wahrnehmungen der eingeschrittenen Gendarmeriebeamten sowie deren Auswertung des bei der Anhaltung verlangten Tachographenschaublattes.

In seiner Berufung macht der Beschuldigte geltend, daß er bremsbereit gefahren sei. Bei einer Geschwindigkeit von 85 km/h und einem Sicherheitsabstand von 10 m müsse die Reaktionszeit rein rechnerisch unter 0,423 Sekunden liegen.

Das sei kein außergewöhnlicher Wert. Ferner setzt er sich mit dem im Straferkenntnis mit der Sache nichts zu tun habenden Vorwurf, daß seine Fahrweise auf mangelnde Reife zurückzuführen sei, auseinander. Die Begründung, daß die Geschwindigkeitsüberschreitung durch Nachfahren ermittelt worden sei, sei unrichtig. Die Übertretung sei bloß auf das Tachoblatt gestützt. Jenes unterliege jedoch einer gewissen Meßtoleranz, welche nach geltendem EU-Recht 6 km betrage und z.B. in Deutschland zur Strafbemessung von der am Schaublatt abgelesenen Geschwindigkeit abgezogen werden. Bezüglich der Strafhöhe führt er aus, daß er keine Gelegenheit hatte seine Einkommensverhältnisse darzulegen und auch nie wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung an die Bezirkshauptmannschaft Strafe bezahlt hätte. Im übrigen sei er entgegen den Ausführungen in der Begründung des Straferkenntnisses kein Masseur. Die Strafe sei somit jedenfalls deutlich zu hoch bemessen. Grundsätzlich ersucht er um Einstellung des Verfahrens.

Aufgrund der Berufung wurde am 14.10.1996 in Gegenwart des Beschuldigten die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und in deren Rahmen der Zeuge RI F. K. vernommen sowie ein Gutachten des verkehrs- und kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen Ing. M. K. zu den Ausführungen des Beschuldigten eingeholt.

Ferner wurde die im Akt erliegende Tachographenscheibe vom 23.1.1995 sowie die im erstinstanzlichen Verfahren aufgenommenen Aussagen der Zeugen K. vom 14.7.1995 und des Insp.

G. vom 21.7.1995 zur Erörterung gestellt und dem Rechtsmittelwerber Gelegenheit zur Rechtfertigung geboten.

Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:

Am 23.1.1995 fuhren der Gendarmeriebeamte K. als Lenker und BI G. als Beifahrer mit dem Dienstkraftwagen auf der A 1, Westautobahn, von E. kommend Richtung S. und schlossen bei der Fahrbahnkuppe des sogenannten E. Berges, wo die 100 km/h Beschränkung beginnt, zu dem vom Beschuldigten gelenkten LKW-Zug (Zugfahrzeug Kennzeichen VB, Anhänger Kennzeichen VB) auf. Das Dienstfahrzeug folgte dem LKW-Zug auf einer Nachfahrstrecke von rund 2 Kilometer.

Bei dieser Nachfahrt und beim anschließenden Überholvorgang stellten die Beamten fest, daß der vorstehende LKW-Zug zu einem vor diesem fahrenden Fahrzeug nur einen Abstand von 10 m hielt, wobei er durchwegs eine Geschwindigkeit von 85 km/h hielt.

Nachdem dem Beschuldigten bei der Vorbeifahrt das Anhaltesignal mit der Kelle gezeigt wurde, ermöglichte er dem Dienstfahrzeug, sich vor dem vom Beschuldigten gelenkten LKW-Zug einzuordnen und die Beamten dirigierten den LKW-Zug zum Parkplatz A.

Dort angekommen verlangten die Beamten vom Beschuldigten das Tachographenschaublatt. Sie beanstandeten den Beschuldigen wegen zu dichten Auffahrens und wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung. Weil der Beschuldigte nicht bereit war ein Organmandat auch wegen zu dichten Auffahrens zu begleichen, erstatteten die Beamten Anzeige.

Das Tachographenschaublatt vom 23.1.1995 betreffend den Lenker R. L. und den LKW-Zug VB und VB weist in der Zeit von 10.55 Uhr bis 11.20 Uhr mehrere Ausschläge auf 85 km/h auf.

Desgleichen für die Zeit von 12.10 Uhr bis 12.45 Uhr, wobei in der Zeit von 12.20 Uhr bis 12.35 Uhr eine konstante Fahrgeschwindigkeit von 85 km/h mit einem einmaligen Ausschlag auf 100 km/h ausgewiesen ist.

In der Zeit von 13.10 Uhr bis 13.25 Uhr ist eine konstante Geschwindigkeit von 85 km/h ausgewiesen.

Damit erscheint die Geschwindigkeitsübertretung, welche die I. Instanz aufgrund des einheitlichen Tatvorsatzes zutreffend zu einer einzigen Tat zusammengefaßt hat, durch Urkundenbeweis zweifelsfrei erwiesen.

Erwiesen ist ferner, daß der Beschuldigte laut Tachographenscheibe auch nach der Beanstandung von 13.35 Uhr bis 14.20 Uhr wiederum eine Geschwindigkeit von 85 km/h mit dem LKW-Zug fuhr.

Der Beschuldigte stellt die Geschwindigkeitsübertretung auch nicht ernstlich in Abrede sondern vermeint nur, daß sie tolerabel sei.

Auch bezüglich des kurzen Abstandes seines LKW-Zuges zum Vordermann infolge der vom Beschuldigten getragenen Absicht, das Vorderfahrzeug trotz der bereits gefahrenen 85 km/h zu überholen, hat er, was den Abstand betrifft, nichts essentielles gegenüber den dienstlichen Wahrnehmungen der Beamten entgegenzusetzen.

Er vermeint nur, daß er diesen kurzen Abstand durchaus habe beherrschen können. Er sei in Funkkontakt zum Lenker des vor ihm fahrenden Fahrzeuges gestanden und habe gewußt, daß der vor ihm fahrende LKW-Zug beladen gewesen sei, er hingegen keine Fracht mitführte und überdies ständig bremsbereit gefahren sei, wobei er etwas versetzt zum voranfahrenden Fahrzeug gefahren sei.

Aufgrund des Gutachtens des Amtssachverständigen hatten die hinter dem LKW-Zug des Beschuldigten fahrenden Gendarmeriebeamten durch dieses versetzte Fahren die Möglichkeit das Fahrzeugende bzw. die Frontpartie der beiden hintereinander fahrenden Schwerfahrzeuge zu beobachten und somit einen annähernden Sicherheitsabstand anhand der Leitlinien bzw.

Abstände der Betonplatten zu schätzen.

Laut diesem Gutachten reichte der geschätzte Sicherheitsabstand von etwa 10 m keinesfalls aus, damit der Beschuldigte sein Fahrzeug auch im Falle einer plötzlichen Abbremsung des voranfahrenden Fahrzeuges rechtzeitig anhalten könne.

Dies deshalb, da bei Annahme gleichwertiger Bremsanlagen der beiden Kraftfahrzeuge und bei plötzlicher Einleitung einer Vollbremsung des voranfahrenden Fahrzeuges eine Verlustzeit mitberücksichtigt werden muß, die aus der Reaktionszeit und der Bremsansprechdauer zusammengesetzt ist.

Die Bremsvollverzögerung wird während der Bremsschwellzeit erreicht und beträgt bei üblichen hydraulischen Bremsanlagen etwa 0,2 Sekunden und bei Druckluftbremsanlagen etwa 0,4 Sekunden. Die Reaktionszeit, die sich aus der Blickzuwendungszeit (erkennen eines plötzlich auftretenden Hindernisses bzw. einer plötzlich aufgetretenen Abbremsung des Vorderfahrzeuges) und der Umsetzungszeit (betätigen des rechten Fußes der Bremsanlage) zusammensetzt, muß bei durchschnittlichen bis geübten Fahrzeuglenkern laut einschlägigen Untersuchungen mit 0,6 bis 0,8 Sekunden angesetzt werden. Es hätte somit bereits die erwähnte Verlustzeit bei einem geübten Fahrzeuglenker mit einem Fahrzeug mit Druckluftbremse - so wie das Fahrzeug des Beschuldigten konstruiert war - 1,0 bis 1,2 Sekunden betragen, wodurch bei einer Ausgangsgeschwindigkeit des Fahrzeuges des Beschuldigten von 85 km/h während dieser Verlustzeit eine Wegstrecke von 23,6 bis 28,3 m zurückgelegt hat. Das hinten nachfahrende Fahrzeug hätte jedoch nur dann rechtzeitig zum Stillstand gebracht werden können, wenn beide Fahrzeuge mit mindestens gleichwertigen Bremsanlagen ausgerüstet gewesen wären.

Bei dem vorhandenen Funkkontakt war jedoch eine zusätzliche Ablenkung gegeben und somit die Reaktionszeit wesentlich verlängert. Durch das auf der rechten Fahrspur der Autobahn etwas nach links versetzte Fahren des Beschuldigten war ihm hingegen durch den vor ihm fahrenden LKW-Zug die Sicht nach rechts abgedeckt und somit das Auftreten eines plötzlichen Hindernisses vor dem vor ihm fahrenden Schwerfahrzeug nicht auszuschließen.

Demnach war der von den Meldungslegern festgestellte Sicherheitsabstand von ca. 10 m nach gutächtlicher Meinung des zugezogenen Amtssachverständigen nicht ausreichend, um ihm das jederzeitige rechtzeitige Anhalten bei einem plötzlichen Abbremsen des Vorderfahrzeuges zu ermöglichen.

Auf den Einwand des Beschuldigten, daß der Vordermann auch eine Bremsschwellzeit besitze und diese zu berücksichtigen wäre, wodurch sich die Dauer der Verlustzeit reduzieren müsse, hat der Amtssachverständige ausgeführt, daß die Anrechnung der Bremsschwellzeit des Vorderfahrzeuges nach den anerkannten Regeln der Technik nicht zu berücksichtigen ist, da davon auszugehen ist, daß dem hinten nachfahrenden Fahrzeug erst die Einleitung der Vollbremsung bzw. das Aufleuchten der Bremslichter erkennbar sein muß um den Bremsvorgang einzuleiten. Das Aufleuchten der Bremslichter ist generell unterschiedlich und vom jeweils eingebauten Auslösemechanismus bedingt.

Die Ausführungen des zugezogenen technischen Amtssachverständigen waren schlüssig und somit konnte auch das Ergebnis überzeugen, daß der vom Beschuldigten vom Vordermann eingehaltene Abstand von lediglich ca. 10 m nicht ausreichte, um beim Auftreten eines plötzlichen Hindernisses vor dem vor ihm fahrenden Schwerfahrzeug, noch rechtzeitig anhalten zu können.

Insgesamt konnte somit durch das vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat geführte Verfahren, die Verwirklichung beider, dem Beschuldigten durch das angefochtene Straferkenntnis vorgeworfenen Fakten hinsichtlich der äußeren Tatseite, bestätigt gefunden werden.

Hinsichtlich der inneren Tatseite des Verschuldens genügt, da es sich beide Male um Ungehorsamsdelikte handelt, im Sinn des § 5 Abs.1 VStG fahrlässiges Verhalten und hat auch die Rechtfertigung des Beschuldigten diesbezüglich nichts essentielles, was ihn entschuldigen würde, aufzuzeigen vermocht.

Gemäß § 8 Abs.1 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, daß ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.

Wer dagegen verstößt, begeht gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

Bezüglich der Lenkgeschwindigkeit für LKW-Züge auf Autobahnen gilt folgendes:

Gemäß § 58 Abs.2 Z2 e KDV 1967, darf bei anderen als in der lit.a,b oder f angeführten Kraftwagenzüge (letztere scheiden aus der Betrachtung gegenständlich aus) auf Autobahnen eine Geschwindigkeit von 70 km/h nicht überschritten werden.

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer unter anderem dieser Verordnung zuwiderhandelt.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögensund Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Hinsichtlich der Einkommensverhältnisse ist beim Beschuldigten zwischenzeitig insoferne eine Änderung eingetreten, als er derzeit Zivildiener ist und ein monatliches Einkommen von 2.200 S bezieht. Er besitzt keine Sorgepflichten.

Die bei der Geschwindigkeitsübertretung von der I. Instanz als erschwerend angeführte Vorstrafe (BH V. vom 17.6.1994), war zum Zeitpunkt der Begehung der Tat noch nicht rechtskräftig und durfte deshalb nicht in Anschlag gebracht werden. Hingegen war als erschwerend zu werten, daß er die Geschwindigkeitsüberschreitung durch längere Zeit begangen hat, was einen besonderen Erschwerungsgrund gemäß § 33 Z1 StGB darstellt. Nicht übersehen werden konnte, daß der Beschuldigte nach der Beanstandung mit überhöhter Geschwindigkeit weiterfuhr, was auf dessen Uneinsichtigkeit hinweist. Aus diesem Grund konnte, weil das Verschulden nicht geringfügig war, mit keiner Ermahnung das Auslangen gefunden werden, auch wenn das Maß der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht besonders schwer wog.

Aufgrund des geringen Einkommens des Beschuldigten war, bezüglich des Faktum 1 die Strafe deshalb entsprechend herabzusetzen.

Bezüglich des Faktums 2 war eine Herabsetzung der ohnehin geringen Strafe nicht angezeigt, weil das Gefährdungsmoment die objektive Tatseite - gewichtig war. Aus diesem Grunde konnte auch § 21 Abs.1 VStG nicht angewendet werden.

Ein besonderer Milderungsgrund lag bei beiden Fakten nicht vor. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

Hinsichtlich der Kostenfrage hatte dies die Bedeutung, daß durch den teilweisen Erfolg der Berufung zu Faktum 1 keine Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten sind (§ 65 VStG).

Die Erfolglosigkeit der Berufung hinsichtlich Faktum 2 hatte gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG die gesetzliche Folge, daß dem Rechtsmittelwerber 20 Prozent der bestätigten Geldstrafe als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens vorzuschreiben waren.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G u s c h l b a u e r

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