Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103787/4/Fra/Ka

Linz, 02.08.1996

VwSen-103787/4/Fra/Ka Linz, am 2. August 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Dr. B, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 29.4.1996, Zl.CSt.11.201/95-Bu, betreffend Übertretung des § 23 Abs.2 StVO 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Beiträge zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt, weil er am 19.7.1995 um 10.24 Uhr in Linz, Eisenhandstraße, gegenüber Nr.3 das Fahrzeug Kz.:

außerhalb von Parkplätzen nicht am Rande der Fahrbahn abgestellt hat. Ferner wurde dem Bw ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorgeschrieben.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Linz - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.1 VStG abgesehen werden.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Nach Ansicht des Bw wurde die Rechtsfrage seitens der Erstbehörde unrichtig rechtlich beurteilt. Zur Begründung dieser Auffassung führt er aus, daß der Vorplatz vor der Museumsapotheke sowohl außerhalb der Elisabeth-, als auch außerhalb der Eisenhandstraße liegt. Zweifellos stelle dieser Bereich eine "tote Fläche" dar, dh daß dieser Vorplatz nicht vom fließenden Verkehr befahren werde. Nach diesem Vorplatz münden dann die Elisabethstraße und Eisenhandstraße in Richtung Donau ineinander. Der Bw verweist auf die Bestimmung des § 24 Abs.1 lit.h StVO 1960, wonach sich ergebe, daß auch Vorplätze von Häusern für das Abstellen von Fahrzeugen geeignet, ja sogar bestimmt seien.

Nicht nachvollziehbar sei ihm der Gedanke, daß durch die von ihm gewählte Art des Abstellens seines Fahrzeuges eine Behinderung des fließenden Verkehrs wahrscheinlich gewesen sei, habe er doch das Fahrzeug weiter von den Fahrbahnrändern der Elisabeth- und Eisenhandstraße abgestellt, als hätte er sein Fahrzeug direkt am Rand einer dieser beiden Fahrbahnen abgestellt.

Der O.ö. Verwaltungssenat folgt im wesentlichen der Argumentationslinie des Bw. Er kann die im Bericht der BPD Linz vom 13.7.1996 zum Ausdruck kommende Rechtsansicht, daß die gegenständliche Fläche sehr wohl als zur Fahrbahn gehörend und somit als für den Fließverkehr betimmt anzusehen sei, nicht teilen. Würde man dieser Auffassung folgen, so stellt sich die Frage, nachdem die angeführte Fläche gegenüber der Eisenhandstraße und gegenüber der Elisabethstraße weder durch Bodenmarkierungen noch durch Randsteine etc. abgegrenzt ist, wo die Fahrbahn der Elisabethstraße in Richtung Eisenhandstraße und wo die Fahrbahn der Eisenhandstraße in Richtung Elisabethstraße endet. Bei einer realitätsnahen und sinnhaften Betrachtungsweise muß der Fahrbahnrand in einer geraden Verlängerung der jeweiligen Gehsteigkanten angenommen werden, wie dies in der von der BPD Linz angefertigten Skizze (ON 28) auch zum Ausdruck kommt. Diese Betrachtungsweise hat zur Folge, daß das Fahrzeug des Bw sowohl außerhalb der Fahrbahn der Elisabethstraße als auch außerhalb der Fahrbahn der Eisenhandstraße abgestellt war, weshalb er die ihm zur Last gelegte Übertretung auch nicht begangen haben kann.

Der O.ö. Verwaltungssenat kann auch den Gedanken der Erstbehörde, daß die vom Beschuldigten gewählte Art des Abstellens eines Fahrzeuges eine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer durchaus wahrscheinlich erscheinen läßt, nicht nachvollziehen. Dem O.ö. Verwaltungssenat ist bekannt, daß die gegenständliche Fläche täglich verparkt ist. Somit ist für die Verkehrsteilnehmer sowohl der Eisenhandstraße als auch der Elisabethstraße faktisch erkennbar, wo die jeweilige Fahrbahn endet. Würde diese Fläche frei von abgestellten Fahrzeugen sein, so wäre ein Erkennen des jeweiligen Fahrbahnrandes - siehe oben - mangels Abgrenzungen schwierig, was nach h. Ansicht der Verkehrssicherheit jedenfalls abträglicher wäre, als der faktisch bestehende Zustand.

Der Zweck des § 23 Abs.2 StVO 1960 besteht ja darin, die Fahrbahn möglichst weitgehend für den Verkehr freizuhalten und kein Verkehrshindernis inmitten der Fahrbahn entstehen zu lassen (OGH vom 24.4.1969, ZVR 1969/236).

Dieser Zweck kann durch das verfahrensgegenständliche Aufstellen des Fahrzeuges nicht als beeinträchtigt angesehen werden.

Wenngleich den Überlegungen der Erstbehörde dahingehend zuzustimmen ist, da § 23 Abs.2 leg.cit. inhaltsleer wäre, wenn man als Parkplatz im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauches jede Verkehrsfläche verstehen würde, für die kein Verbot zum Halten oder zum Parken besteht, trifft dieser Gedanke auf die gegenständliche Konstellation nicht zu.

Als Resumeé dieser Entscheidung wird der Erstbehörde dringend empfohlen, zur Ordnung des (fließenden und ruhenden) Verkehrs die gegenständliche Fläche betreffend eine entsprechende Abgrenzung durch die zuständige Behörde herbeiführen zu lassen.

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. F r a g n e r

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