Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-103788/4/Sch/<< Rd>> Linz, am 16. Oktober 1996 VwSen103788/4/Sch/<< Rd>>

Linz, 16.10.1996

VwSen 103788/4/Sch/<< Rd>> Linz, am 16. Oktober 1996
VwSen-103788/4/Sch/<< Rd>> Linz, am 16. Oktober 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des HD vom 24. Mai 1996 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 15. Mai 1996, III/CST.4179/95-BU, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 200 S (20 % der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 15. Mai 1996, III/CST.4179/95-BU, über Herrn HD, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 16 Abs.1 lit.d StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt, weil er am 14. März 1995 um 8.07 Uhr in Linz, Salzburger Straße nächst Nr., in Fahrtrichtung stadteinwärts mit dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen auf einem Schutzweg überholt habe, obwohl der Verkehr im Bereich des Schutzweges nicht durch Arm- oder Lichtzeichen geregelt gewesen sei.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 100 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Eingangs wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen.

Der Berufungswerber konnte nicht dartun, daß die vom Meldungsleger anläßlich seiner zeugenschaftlichen Einvernahme durch die Erstbehörde am 14. September 1995 gemachten Angaben nicht schlüssig wären. Die Berufungsbehörde hält es durchaus für verläßlich möglich, daß ein Sicherheitswachebeamter beim Nachfahren hinter einem anderen Fahrzeug, mögen auch zwei weitere Fahrzeuge sich dazwischen befinden, einen Überholvorgang jenes Fahrzeuglenkers wahrnehmen kann. Des weiteren kommt generell, sofern nicht im Einzelfall Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme vorhanden sind, einer schlüssigen Aussage eines (unter Wahrheitspflicht stehenden) zeugenschaftlich einvernommenen Sicherheitswachebeamten ein größeres Gewicht zu als den Angaben eines Beschuldigten, der sich im wesentlichen nur auf das Bestreiten der ihm zur Last gelegten Übertretung beschränkt.

Wenn der Rechtsmittelwerber darauf hinweist, daß im Bereich der Tatörtlichkeit nicht genug Platz für ein Überholmanöver vorhanden sei, so erscheint dieses Vorbringen nicht schlüssig. Die von ihm selbst beigebrachten Lichtbilder lassen einwandfrei erkennen, daß die Fahrbahnbreite einem Überholvorgang keinesfalls entgegensteht; warum der Rechtsmittelwerber trotzdem eine solche Behauptung aufstellt, kann nicht nachvollzogen werden.

Zumal die Lenkereigenschaft auch nicht bestritten wurde, ist die Berufungsbehörde zusammenfassend zu der Ansicht gelangt, daß der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß es durch vorschriftswidrige Überholmanöver immer wieder zu zumindest abstrakten Gefährdungen der Verkehrssicherheit kommt, oftmals darüber hinaus sogar schwere Verkehrsunfälle die Folge sind. Das gesetzliche Überholverbot auf bzw. unmittelbar vor ungeregelten Schutzwegen soll besonders der Sicherheit von Benützern dieser Einrichtung dienen.

Im Hinblick auf diese Ausführungen erscheint die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 1.000 S keinesfalls überhöht.

Entgegen der Annahme der Erstbehörde stellt das "Fehlen einschlägiger Vormerkungen" keinen Milderungsgrund dar, vielmehr wäre dieser nur dann gegeben, wenn gänzliche verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit vorliegt. Der Berufungswerber mußte aber bereits einmal wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 - nach Ansicht der Berufungsbehörde sogar einschlägig - bestraft werden, weshalb dieser Milderungsgrund nicht gegeben ist.

Der Berufungswerber hat trotz Einladung keine Angaben zu seinem Einkommen gemacht, sodaß die Erstbehörde dieses auf monatlich 10.000 S netto geschätzt hat. Dieser Schätzung wurde nicht entgegengetreten, sodaß sie auch der Berufungsentscheidung zugrundegelegt werden konnte. Es kann erwartet werden, daß der Rechtsmittelwerber zur Bezahlung der Geldstrafe in der Lage sein wird, ohne seine Sorgepflichten für zwei Kinder vernachlässigen zu müssen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum