Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-103792/2/Ki/Shn

Linz, 15.07.1996

VwSen-103792/2/Ki/Shn Linz, am 15. Juli 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Karl W, vom 29. Mai 1996 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Landeshauptstadt Linz (Bezirksverwaltungsamt) vom 8. Mai 1996, GZ 101-5/3-33/42269, zu Recht erkannt:

I: Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird (ohne Einstellung des Verfahrens) behoben.

II: Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG zu II: § 66 Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Mit Straferkenntnis des Magistrates der Landeshauptstadt Linz (Bezirksverwaltungsamt) vom 8. Mai 1996, GZ 101-5/3-33/42269, wurde über den Berufungswerber gemäß § 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt. Ihm wurde vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der G GesmbH zu verantworten, daß nachstehende Werbung auf einem Werbeträger an nachstehender Örtlichkeit außerhalb des Ortsgebietes von weniger als 100 m vom Fahrbahnrand entfernt (§ 84 Abs.2 StVO) laut einer Anzeige/Meldung des Gendarmerieposten Neuhofen/Krems, vom 9.12.1995, zumindest am 9.12.1995 angebracht war, obwohl dies gemäß § 84 Abs.2 StVO verboten ist und keine Ausnahmebewilligung gemäß § 84 Abs.3 StVO vorlag.

Werbung: "Huch .... C" im Ausmaß 2,5 m x 3,5 m Örtlichkeit: Gemeindegebiet von Neuhofen/Krems, O.Ö., Straßenkilometer 20,7 - B 139.

Er habe dadurch § 99 Abs.3 lit.j iVm § 84 Abs.2 StVO (Werbung auf Werbeträger) verletzt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 1.000 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Mit Schriftsatz vom 29. Mai 1996 erhob der Rechtsmittelwerber gegen das Straferkenntnis Berufung mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren gegen ihn einzustellen, in eventu die angefochtene Strafe entsprechend herabzusetzen und lediglich eine Ermahnung auszusprechen.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt Beweis erhoben. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.1 VStG).

1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der O.ö.

Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

Gemäß § 26 Abs.1 VStG steht den Bezirksverwaltungsbehörden in erster Instanz die Untersuchung und Bestrafung aller Übertretungen zu, deren Ahndung nicht anderen Verwaltungsbehörden oder den Gerichten zugewiesen ist.

Gemäß § 29a VStG kann, wenn hiedurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird, die zuständige Behörde das Strafverfahren oder den Strafvollzug an die sachlich zuständige Behörde übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat.

Der dem Berufungswerber vorgeworfene Tatort liegt im gegenständlichen Fall im Gemeindegebiet von Neuhofen/Krems und somit ursprünglich im örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich der BH Linz-Land.

Die BH Linz-Land hat in der Folge mit Anordnung vom 12. Dezember 1995 das Verfahren gemäß § 29a VStG an die BPD Linz abgetreten.

Die BPD Linz hat dann Ermittlungen hinsichtlich der Tatzeit angestellt und in weiterer Folge, da sie ihre sachliche Unzuständigkeit erkannte, die Anzeige des GP Neuhofen/Krems gemäß § 26 VStG an den Magistrat Linz abgetreten.

Der an sich im Falle einer korrekten Abtretung nach § 29 a VStG örtlich und sachlich zuständige Magistrat der Landeshauptstadt Linz (Bezirksverwaltungsamt) hat schließlich das angefochtene Straferkenntnis erlassen.

Die BH Linz-Land als ursprünglich gemäß § 27 Abs.1 VStG zuständige Behörde hat offensichtlich irrtümlich das Verfahren an die sachlich unzuständige BPD Linz abgetreten.

Nach der Judikatur des VwGH stellt der Übertragungsakt eine Verfahrensanordnung dar (zB VwGH 6.2.1989, Zl.88/10/0026); wird in dieser eine unrichtige Behörde angeführt, so ist die Übertragung unwirksam, also absolut nichtig (VwGH 20.1.1982, Zl.858/80; 6.6.1984, Zl.83/11/0298; 12.9.1986, Zl.86/18/0157). - Zitat aus Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 6. Auflage, S 349.

Die erkennende Berufungsbehörde verkennt nicht, daß das angefochtene Straferkenntnis letztlich durch die im Fall einer korrekten Übertragung gemäß § 29a VStG sachlich zuständige Behörde erlassen wurde. Im Hinblick auf das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter sind jedoch die entsprechenden Verfahrensvorschriften genauest einzuhalten, was auch in der obzitierten Judikatur des VwGH zum Ausdruck kommt.

Demnach wurde die BPD Linz in keiner Phase des Verfahrens für das vorliegende Strafverfahren zuständig und es war diese Behörde auch nicht berechtigt, das Verfahren bzw den Verfahrensakt gemäß § 26 VStG an die sachlich in Frage kommende Wohnsitzbehörde des Berufungswerbers weiterzuleiten. Örtlich (bzw sachlich) ist derzeit nach wie vor die BH Linz-Land zuständig. Es liegt demnach kein gültiger Übertragungsakt vor, weshalb der Berufung Folge zu geben war.

Dies schließt jedoch nicht aus, daß nach formell richtiger Übertragung des Verfahrens an die sachlich zuständige Wohnsitzbehörde des Berufungswerbers dieses weitergeführt wird.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Mag. K i s c h

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum