Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103805/4/Weg/Ri

Linz, 05.11.1996

VwSen-103805/4/Weg/Ri Linz, am 5. November 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des P K, vertreten durch Dr. Hermann Aflenzer, vom 4. Juni 1996 gegen die Fakten 1 und 3 des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 17. Mai 1996, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung hinsichtlich des Faktums 1 (§ 99 Abs.2 lit.b StVO 1960) wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis betreffend die Schuldfrage bestätigt.

Aus Anlaß der Berufung wird jedoch die Geldstrafe auf 2.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 4 Tage reduziert.

II. Aus Anlaß der Berufung wird das Faktum 3 des Straferkenntnisses behoben und diesbezüglich das Verfahren eingestellt.

III. Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 200 S, ansonsten fallen keine weiteren Kostenbeiträge an.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 19 (zum Faktum 1), § 51 Abs.1, § 51i, § 64 und § 65 VStG; zum Faktum 3 § 7 Abs.1 StVO 1960.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis wurde unter den Punkten 1.) und 3.) über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 31 Abs.1 iVm § 99 Abs.2 lit.e StVO 1960 und 3.) § 7 Abs.1 StVO 1960 1.) eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage) und 3.) eine Geldstrafe von 800 S (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) verhängt, weil dieser am 5. August 1994 gegen 6.30 Uhr in Linz, A, ca. 260 m nach der Kreuzung mit der Straße, in Fahrtrichtung stadtauswärts, den PKW L gelenkt und 1.) als Lenker dieses Kraftfahrzeuges eine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, nämlich eine Halteverbotstafel mit Zusatztafel "Richtungspfeile" beschädigt habe, ohne daß von dieser Beschädigung, die bei diesem Verkehrsunfall entstanden ist, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder der Straßenerhalter unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden sei und 3.) als Lenker dieses Kraftfahrzeuges das Fahrzeug nicht so weit rechts gelenkt habe, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich war (er kam von der Fahrbahn ab und beschädigte eine Halteverbotstafel).

Außerdem wurde hinsichtlich dieser Fakten ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 380 S in Vorschreibung gebracht.

Mit dem selben Straferkenntnis wurde der Berufungswerber auch wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 schuldig erkannt. Über die auch dagegen eingebrachte Berufung ergeht ein gesondertes Erkenntnis durch die hiefür zuständige Kammer des unabhängigen Verwaltungssenates.

2. Unstrittig ist, daß mit dem PKW des Berufungswerbers in den Morgenstunden des 5. August 1994 ein Verkehrsunfall verursacht wurde, bei welchem eine Halteverbotstafel beschädigt wurde. Der verunfallte PKW wurde anschließend auf einen in der Nähe befindlichen Parkplatz verbracht und wurde der Berufungswerber dort von den in der Zwischenzeit verständigten Polizeibeamten angetroffen. Zwischen dem Verkehrsunfall und diesem Antreffen des Berufungswerbers beim auf dem Parkplatz abgestellten PKW verging ca. ein Zeitraum von 35 Minuten. In der Folge bestritt der Berufungswerber, der Lenker des verunfallen PKW's gewesen zu sein. Bezüglich der Lenkeigenschaft wurde von der ersten Kammer des unabhängigen Verwaltungssenates nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 5. November 1996, Zl. VwSen-103804/11/Weg/Ri, zu Recht erkannt, daß die beim Parkplatz angetroffene Person, nämlich der Berufungswerber, auch der Lenker des verunfallten PKW's war. Der Berufungswerber hat also nach dem Eintreffen der Polizeibeamten (was noch rechtzeitig gewesen wäre), die Identität des Beschädigers verschleiert und somit nicht bekanntgegeben.

3. Vor diesem Sachverhalt hat der unabhängige Verwaltungssenat über die rechtzeitige und auch sonst zulässige Berufung erwogen:

Zum Faktum 1:

Gemäß § 99 Abs.2 lit.e StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 500 S bis 30.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis 6 Wochen zu bestrafen, wer Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs beschädigt, es sei denn, die Beschädigung ist bei einem Verkehrsunfall entstanden und die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder der Straßenerhalter ist von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden.

Wie oben ausgeführt, gilt als erwiesen, daß der Berufungswerber bei einem Verkehrsunfall Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs beschädigt hat. Dieses Verhalten ist nur dann nicht strafbar, wenn der Beschuldigte unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder den Straßenerhalter verständigt hätte. Diese Möglichkeit hatte der Berufungswerber jedoch nicht genutzt, obwohl er nach dem Antreffen bei seinem PKW durch Polizeiorgane die Möglichkeit gehabt hätte. Er hat im Gegenteil die Beteiligung an diesem Verkehrsunfall bestritten und somit als Lenker die Identität des Beschädigers nicht bekanntgegeben.

Durch dieses Verhalten hat der Berufungswerber das Tatbild des § 99 Abs.2 lit.e StVO 1960 sowohl objektiv als auch (in Ermangelung von Schuldausschließungs- und Rechtfertigungsgründen) subjektiv erfüllt und somit eine Verwaltungsübertretung begangen.

Bei der Strafbemessung hat die Erstbehörde nach Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenates die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers nicht ausreichend berücksichtigt, sodaß die Strafhöhe spruchgemäß zu reduzieren war.

Im übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen.

Zum Faktum 3:

Die Erstbehörde wirft dem Berufungswerber vor, nach rechts von der Fahrbahn abgekommen zu sein und vermeint, daß dadurch eine Übertretung des § 7 Abs.1 StVO 1960 vorliege.

§ 7 StVO 1960 bestimmt unter der Überschrift "Allgemeine Fahrordnung" im hier in Betracht kommenden ersten Satz des Absatz 1, daß der Lenker eines Fahrzeuges, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, so weit rechts zu fahren hat, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.

Entgegen der Ansicht der Erstbehörde kann dieser Bestimmung nur entnommen werden, sich bei Benützung der Fahrbahn so weit als hier umschrieben (Sicherheitsabstand) rechts zu halten, nicht jedoch ein Verbot, die Fahrbahn nach rechts hin zu verlassen. Auch die Wendung "ohne Beschädigung von Sachen" bezieht sich im gegebenen Zusammenhang auf den vom rechten Fahrbahnrand einzuhaltenden Abstand; das Verbot der Beschädigung von Sachen auf einem rechts von der Fahrbahn befindlichen Halteverbotszeichen läßt sich daraus nicht ableiten.

Das Verhalten des Berufungswerbers ist somit nicht dem Tatbild des § 7 Abs.1 StVO 1960 zu unterstellen, weshalb im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes spruchgemäß zu entscheiden war.

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Wegschaider

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