Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103810/8/Sch/Rd

Linz, 04.10.1996

VwSen-103810/8/Sch/Rd Linz, am 4. Oktober 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof; Berichter: Dr. Schön; Beisitzer: Mag. Gallnbrunner) über die Berufung des JG vom 16. Mai 1996 gegen Faktum 2 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 14. Mai 1996, VerkR96/12.403/1995, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und Verkündung am 1. Oktober 1996 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 10.000 S herabgesetzt wird.

Im übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt bestätigt.

II. Der diesbezügliche Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 1.000 S. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 14. Mai 1996, VerkR96/12.403/1995, über Herrn JG, ua wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 13.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 240 Stunden verhängt, weil er am 18. Juli 1995 um 13.47 den PKW mit dem Kennzeichen in vermutlich alkoholbeeinträchtigtem Zustand auf der WBezirksstraße aus Richtung F kommend in Richtung F bis zum Parkplatz der Firma H in F, gelenkt habe und, obwohl vermutet habe werden können, daß er sich bei dieser Fahrt in alkoholbeeinträchtigtem Zustand befunden habe (gerötete Augenbindehäute, Alkoholgeruch aus dem Mund), er sich am 18.

Juli 1995 um 13.52 Uhr auf dem Parkplatz der Firma H in F, gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert habe, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen (Faktum 2).

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem diesbezüglichen Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.300 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Strafbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Eingangs wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, im wesentlichen auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen.

Die von einem Gendarmeriebeamten ausgesprochene Aufforderung zur Durchführung der Alkomatuntersuchung war gerechtfertigt, da sämtliche Voraussetzungen hiefür vorlagen. Der als Zeuge anläßlich der oa Berufungsverhandlung einvernommene Beamte gab glaubwürdig und schlüssig an, daß er den Berufungswerber als Lenker eines Fahrzeuges an einer näher umschriebenen Stelle zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten hat. In der Folge hat er bei ihm Alkoholisierungssymptome, nämlich gerötete Augenbindehäute und Alkoholgeruch aus dem Mund, festgestellt. Wenn der Rechtsmittelwerber vermeint, der Zeuge sei zur Wahrnehmung des Alkoholgeruches nicht in der Lage gewesen, so ist ihm entgegenzuhalten, daß das Gespräch zwischen ihm und dem Beamten in einer - wie dieser überzeugend angab - normalen Distanz geführt wurde, sodaß es ihm zweifelsfrei möglich war, einen allfälligen Alkoholgeruch festzustellen. Im übrigen deckt sich dieses Beweisergebnis auch mit den Angaben des Berufungswerbers selbst, der einen, wenn auch geringfügigen, Alkoholkonsum vor dem Lenkzeitpunkt angegeben hat. Auch ist es für eine Aufforderung im Sinne des § 5 Abs.2 StVO 1960 unerheblich, welche Gründe für die geröteten Augenbindehäute vorlagen.

Beide Umstände rechtfertigen jedenfalls die Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung.

Selbst wenn man konzediert, daß der Berufungswerber ein besonderes Interesse hatte, pünktlich an seinem Arbeitsplatz zu erscheinen, so kann dies nicht als Entschuldigungsgrund für die Verweigerung gelten. Weder die einschlägige Bestimmung der Straßenverkehrsordnung 1960 noch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes lassen erkennen, daß sich ein derart aufgeforderter Fahrzeuglenker mit einem solchen Vorbringen von seiner Verpflichtung zur Durchführung der Untersuchung entbinden könnte. Der Berufungswerber hat daher eine Übertretung des § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO 1960 zu verantworten.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Übertretungen des § 5 StVO 1960, also die sogenannten "Alkoholdelikte", gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß es durch alkoholbeeinträchtigte Fahrzeuglenker immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen kommt. Solche Lenker stellen daher häufig nicht nur eine abstrakte, sondern eine konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit dar.

Es besteht daher ein beträchtliches öffentliches Interesse daran, umgehend feststellen zu können, ob sich ein Fahrzeuglenker tatsächlich in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand befindet oder nicht. Diesem Beweissicherungszweck dient die Bestimmung des § 5 Abs.2 StVO 1960.

Der Berufungswerber mußte bereits einmal wegen einer einschlägigen Verwaltungsübertretung bestraft werden, wobei ihn dieser Umstand offensichtlich nicht davon abhalten konnte, neuerlich ein gleichartiges Delikt zu begehen, was zweifelsfrei einen Erschwerungsgrund darstellt.

Andererseits konnte nicht gänzlich unbeachtet bleiben, daß der Rechtsmittelwerber aus - begründeter oder unbegründeter - Sorge um seinen Arbeitsplatz nicht zur Alkomatuntersuchung mitgefahren ist, um zeitgerecht bei seinem Arbeitgeber zu sein. Dieser Umstand stellt zwar keinen Schuldausschließungsgrund dar, kann aber noch als einem solchen nahekommend angesehen werden.

Schließlich müssen die derzeitigen finanziellen Verhältnisse des Berufungswerbers als eingeschränkt bezeichnet werden.

Nach Ansicht der Berufungsbehörde soll es einem Beschuldigten grundsätzlich nicht verunmöglicht werden, aufgrund verhängter Verwaltungsstrafen seinen Rückzahlungsverpflichtungen im Zusammenhang mit Schulden, wie auch im vorliegenden Fall, nachzukommen.

Die Bezahlung der nunmehr festgesetzten Geldstrafe, allenfalls im Ratenwege, muß dem Berufungswerber auch unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zugemutet werden.

Die Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe erschien nicht angebracht, da die von der Strafhörde bestimmte auch gegenüber der reduzierten Geldstrafe nicht im Mißverhältnis steht.

Hinsichtlich des weiteren wegen der Strafhöhe in Berufung gezogenen Faktums des eingangs erwähnten Straferkenntnisses ergeht aufgrund der Zuständigkeit eines Einzelmitgliedes des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich eine gesonderte Entscheidung.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Dr. G r o f

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