Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103818/2/Fra/Ka

Linz, 16.07.1996

VwSen-103818/2/Fra/Ka Linz, am 16. Juli 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des F B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 29.5.1996, VerkR96-12442-1995-Ro/Kb, betreffend Übertretungen des § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 KFG 1967, zu Recht erkannt:

Das angefochtene Straferkenntnis wird - ohne Einstellung des Verfahrens - behoben; es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Strafkostenbeiträgen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 22 Abs.1 und 24 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen zwei Übertretungen nach § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 KFG 1967 jeweils Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt, weil er am 8.8.1995, um 12.45 Uhr, den LKW, Kz.: , mit dem Anhängewagen, Kz.: , auf der Bundesstraße 125, in Richtung Tschechien bis auf Höhe Amtsplatz Zollamt Wullowitz, Gemeinde Wullowitz, gelenkt hat und sich als Lenker vor Antritt der Fahrt, obwohl es zumutbar war, nicht davon überzeugt hat, 1.) daß das höchstzulässige Gesamtgewicht des Kraftfahrzeuges nicht überschritten wird.

Höchstzulässiges Gesamtgewicht: 22.000 kg.

Tatsächliches Gesamtgewicht: 22.920 kg, 2.) daß das höchstzulässige Gesamtgewicht des Anhängers nicht überschritten wird.

Höchstzulässiges Gesamtgewicht: 16.000 kg.

Tatsächliches Gesamtgewicht: 17.320 kg.

Ferner hat die Erstbehörde gemäß § 64 VStG einen Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorgeschrieben.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 in der Fassung der 13.

KFG-Novelle, BGBl.Nr.458/1990, in Kraft getreten am 28.7.1990, stellt eine Überladung von Kraftwagen und Anhängern nur mehr ein einziges Delikt dar, das auch nur einmal mit Strafe bedroht ist. Das neue Recht ist demnach für den Täter günstiger (vgl. VwGH vom 18.12.1991, 91/03/0238). Die Erstbehörde hat im angefochtenen Straferkenntnis diese Rechtslage nicht berücksichtigt und dem Beschuldigten zwei Übertretungen, nämlich sich als Lenker nicht überzeugt zu haben, obwohl es zumutbar war, daß 1.) das höchstzulässige Gesamtgewicht des Kraftfahrzeuges und 2.) das höchtszulässige Gesamtgewicht des Anhängers überschritten wird. Es wurden zwei Strafen verhängt.

Wesentliches Tatbestandsmerkmal im gegenständlichen Zusammenhang ist nach dem Inkrafttreten der 13. KFG-Novelle, daß "die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger durch die Beladung überschritten worden ist." Aufgrund der Verkennung der vorhin dargestellten Rechtslage wurde in Ansehung dieses Tatbestandes während der Verfolgungsverjährungsfrist auch keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt. Diesbezüglich ist daher Verfolgungsverjährung eingetreten.

Da die Erstbehörde jedoch rechtzeitige taugliche Verfolgungshandlungen in Ansehung der Überladung des Kraftfahrzeuges und des Anhängers gesetzt hat, ist es zulässig, den Tatvorwurf auf die Überladung des Kraftfahrzeuges oder des Anhängers einzuschränken. Der O.ö.

Verwaltungssenat sieht sich zu einer derartigen Vorgangsweise jedoch nicht befugt, weil dies einer erstinstanzlichen Bestrafung gleichkäme und dadurch dem Berufungswerber die Möglichkeit genommen würde, dagegen ein ordentliches Rechtsmittel zu ergreifen. Der Berufungswerber würde dadurch in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt werden. Aus diesem Grunde wurde das Straferkenntnis - ohne Einstellung - behoben, damit die Erstbehörde die Möglichkeit hat, das Strafverfahren (eingeschränkt auf die Überladung entweder des Zugfahrzeuges oder des Anhängers) fortzuführen und - sollte es zu einer Bestrafung mittels Straferkenntnis kommen - damit der Bw neuerlich die Möglichkeit hat, dagegen ein ordentliches Rechtsmittel zu ergreifen.

Im fortzusetzenden Verfahren möge die Erstbehörde auf den Einwand des Bw hinsichtlich einer eventuellen Meßabweichung der Wiegeeinrichtung sowie auf die Frage der Verwiegung durch einen amtlich geprüften Wiegemeister Bedacht nehmen.

Dem Akt liegt weiters ein Frachtbrief bei. Geht man von diesem Dokument sowie von den Eigengewichten des Zugfahrzeuges und des Sattelaufliegers aus, so ergibt sich laut Einspruch des Bw vom 18.10.1995 ein Gesamtgewicht von 37.380 kg. Es möge daher im fortzusetzenden Verfahren auch die Frage untersucht werden, ob der Bw eine Möglichkeit zur Verifizierung dieser Angaben hatte oder ob er auf die Richtigkeit dieser Angaben vertrauen mußte.

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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