Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-103821/5/Weg/Ri

Linz, 06.08.1996

VwSen-103821/5/Weg/Ri Linz, am 6. August 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung der S K gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion ...

vom 20. März 1996, CSt. ..., womit ein Einspruch gegen eine Strafverfügung als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 49 Abs.1 und § 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion ... hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Einspruch der nunmehrigen Berufungswerberin gegen die Strafverfügung vom 21. September 1995, CSt. ..., womit wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldstrafe von 1.200 S verhängt wurde, wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen und dies damit begründet, daß die Strafverfügung laut Rückschein postamtlich hinterlegt und ab dem 26. September 1995 zur Abholung bereitgehalten worden sei (gesetzliche Zustellfiktion) und demnach die mit zwei Wochen festgesetzte Rechtsmittelfrist am 10. Oktober 1995 abgelaufen sei. Der Einspruch dagegen sei erst am 28. November 1995 zur Post gegeben worden.

2. Die Berufungswerberin bringt in ihrer als Einspruch bezeichneten Berufung vom 2. April 1996 sinngemäß vor, nicht sie, sondern eine andere namentlich benannte Person sei der Lenker gewesen.

3. In der Folge wurde der Berufungswerberin unter kurzer Anskizzierung der Rechtslage mit h Schreiben vom 28. Juni 1996 die Möglichkeit gegeben, zu dieser Verspätungsproblematik eine Stellungnahme abzugeben und allenfalls die Berufung zu ergänzen.

In der letztlich noch rechtzeitig eingegangenen Stellungnahme führt die Berufungswerberin neuerdings an, nicht sie sei mit dem PKW ..., sie habe dieses Kraftfahrzeug der namentlich schon genannten Person überlassen. Zur Verspätungsproblematik enthält diese Stellungnahme keine Ausführungen, vor allem auch keinerlei Behauptung dahingehend, sie sei zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Strafverfügung und in der Folge ortsabwesend gewesen. Es ist sohin auf Grund der Aktenlage zu entscheiden.

4. Die Aktenlage stellt sich so dar, wie dies auch die Bundespolizeidirektion ... in ihrem angefochtenen Bescheid dargelegt hat. Die Strafverfügung vom 21. September 1995 wurde nach einem ersten erfolglosen Zustellversuch am 22.

September 1995 letztlich am 25. September 1995 hinterlegt und ab dem 26. September 1995 zur Abholung bereitgehalten.

Der Einspruch dagegen wurde erst am 28. November dem Postlauf übergeben. Eine allfällige Ortsabwesenheit zum Hinterlegungszeitpunkt wurde weder behauptet noch glaubhaft gemacht.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann ein Beschuldigter gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.

Diese zweiwöchige Frist stellt gemäß § 33 Abs.4 AVG eine Fallfrist dar, die nicht geändert bzw. verlängert werden darf. Die Zurückweisung des Einspruches durch die Bundespolizeidirektion ... stellt sich aus diesem Grund als rechtmäßig dar, zumal in der Strafverfügung auf die zweiwöchige Einspruchsfrist ausdrücklich hingewiesen wurde.

Die Berufungsbehörde verweist - um überflüssige Wiederholungen zu vermeiden - diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides.

Die Berufungsbehörde verkennt nicht, daß - falls tatsächlich eine andere Person Lenker des Kraftfahrzeuges war - diese Entscheidung von der Berufungswerberin als unbillige Härte angesehen werden könnte. Es ist jedoch - wie schon ausgeführt - der Behörde (auch dem unabhängigen Verwaltungssenat) verwehrt, den verspätet zur Post gegebenen Einspruch als rechtzeitig anzuerkennen oder über die darin vorgebrachten Gründe abzusprechen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Wegschaider

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum