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des Landes Oberösterreich
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VwSen-103822/2/Ki/Bk

Linz, 16.07.1996

VwSen-103822/2/Ki/Bk Linz, am 16. Juli 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Friedrich M, vom 19. Juni 1996, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 3.

Juni 1996, Zl. VerkR96-1285-1-1996/EI/FF, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 und 51 VStG.

zu II: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 3. Juni 1996, VerkR96-1285-1-1996 EI/FF gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 über den Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt, weil er am 11.2.1996 um ca 22.00 Uhr den Kombi auf der Straße in der Ortschaft E im Gebiet der Gemeinde Thalheim bei Wels, aus Richtung Sipbachzell kommend, gelenkt hat und bei Km der Bezirksstraße nicht soweit rechts gefahren ist, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist, da er links von der Fahrbahn abkam und letztlich in einen Straßengraben geriet.

Er habe dadurch § 7 Abs.1 StVO 1960 verletzt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 50 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 19. Juni 1996 Berufung mit dem Antrag, das Straferkenntnis aufzuheben, eventualiter von der Verfolgung abzusehen, eventualiter von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt Beweis erhoben. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.1 VStG.

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der O.ö.

Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

Gemäß § 7 Abs.1 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, soweit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.

Laut Anzeige des GPK Sattledt lenkte der Berufungswerber zum Vorfallszeitpunkt den tatgegenständlichen Kombi in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, wobei er links von der Fahrbahn abkam. Das Fahrzeug mußte von der Feuerwehr geborgen werden. Wegen der Alkoholisierung wurde über den Berufungswerber eine Verwaltungsstrafe verhängt, welche bereits rechtskräftig ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10.

Oktober 1995, Zl. 95/02/0276 ausgesprochen, daß der Bestimmung des § 7 Abs.1 StVO 1960 nur entnommen werden kann, sich bei der Benützung der Fahrbahn soweit als hier umschrieben rechts zu halten, nicht jedoch ein Verbot, die Fahrbahn nach rechts hin zu verlassen. Die erkennende Berufungsbehörde vertritt die Auffassung, daß sich diese Aussage auch auf jene Fälle bezieht, in denen die Fahrbahn nach links verlassen wird, würde es doch sonst von einer bloßen Zufälligkeit abhängen, in welche Richtung ein Fahrzeug im Falle eines ungewollten Schleudervorganges von der Fahrbahn abkommt.

Aus der Anzeige des GP Sattledt geht in klarer Weise hervor, daß der Berufungswerber, wenn auch allenfalls durch Fahrlässigkeit, von der Fahrbahn abgekommen ist, dh daß er die Fahrbahn nach links verlassen hat.

Im Lichte der obzitierten Judikatur des VwGH liegt demnach im gegenständlichen Falle kein Verstoß des Berufungswerbers gegen die im § 7 Abs.1 normierte allgemeine Fahrordnung und sohin keine Verwaltungsübertretung vor.

Aus diesem Grunde war der Berufung Folge zu geben und das Verfahren gegen den Berufungswerber einzustellen.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. K i s c h

 

 

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