Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103829/6/Weg/Ri

Linz, 30.09.1996

VwSen-103829/6/Weg/Ri Linz, am 30. September 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die auf das Strafausmaß eingeschränkte Berufung des H K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H V, vom 5. Juni 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 10. Mai 1996, VerkR, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung, die auf das Strafausmaß eingeschränkt wurde, wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß die Geldstrafe mit 4.500 S und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 6 Tagen festgesetzt wird.

II. Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der ersten Instanz ermäßigt sich auf 450 S. Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 19, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2, § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 7.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 240 Stunden verhängt, weil dieser am 21. August 1995 um 8.01 Uhr den PKW W (D) auf der A, Westautobahn, in Fahrtrichtung W gelenkt und im Gemeindegebiet von S a.A. bei Kilometer die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 65 km/h überschritten hat.

2. Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mit einem geeichten und vorschriftsmäßig aufgestellten Radargerät festgestellt und fotografisch festgehalten. Die Lenkereigenschaft des Beschuldigten steht auf Grund seiner eigenen Aussage fest.

3. Der Berufungswerber bringt in seiner rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung, die am 27. September 1996 auf das Strafausmaß eingeschränkt wurde, sinngemäß vor, daß die Bemessung der Strafhöhe nicht dem § 19 VStG entsprechend vorgenommen worden sei, vor allem, daß der Milderungsgrund der Unbescholtenheit eines langjährigen Kraftfahrers nicht ausreichend gewürdigt worden sei, daß er einen wichtigen Geschäftstermin einhalten habe müssen und er bei relativ geringem Verkehrsaufkommen äußerst konzentriert gefahren sei, somit die Verkehrssicherheit nicht in dem Ausmaß beeinträchtigt worden sei, wie dies auf Grund der Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung vermutet werden könnte. Den von der Behörde angenommenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen hat der Berufungswerber nicht widersprochen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Mildungerungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen beträgt gemäß § 99 Abs.3 StVO 1960 bis zu 10.000 S Geldstrafe und im Falle der Uneinbringlichkeit bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Die Berufungsbehörde ist angesichts der glaubhaft vorgebrachten Argumente der Ansicht, daß der Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht ausreichend berücksichtigt wurde.

Dieser Milderungsgrund ist im gegenständlichen Fall deshalb von besonderem Gewicht, weil es sich beim Berufungswerber um einen langjährigen KFZ-Lenker handelt, der im Jahr auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit manches Mal bis zu 100.000 Kilometer zurücklegen muß. Als zwar nicht besonders ins Gewicht fallender Milderungsgrund kommt letztlich das Tatsachengeständnis hinzu. Da im übrigen kein Hinweis im Akt darauf enthalten ist, daß aus dieser Verwaltungsübertretung konkrete nachteilige Folgen entstanden sind, war die Strafe entsprechend zu reduzieren.

Zum vorgebrachten Argument des wichtigen Geschäftstermines wird bemerkt, daß dies keine notstandsähnliche Situation darstellt und ein KFZ-Lenker bei Bevorstehen derartig wichtiger Termine eine entsprechende Zeitreserve einzuplanen hat.

5. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Wegschaider

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