Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103836/9/Sch/<< Rd>> Linz, am 10. Oktober 1996 VwSen103836/9/Sch/<< Rd>>

Linz, 10.10.1996

VwSen 103836/9/Sch/<< Rd>> Linz, am 10. Oktober 1996
VwSen-103836/9/Sch/<< Rd>> Linz, am 10. Oktober 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof; Berichter: Dr. Schön; Beisitzer: Mag. Gallnbrunner) über die Berufung des EH vom 18. Juni 1996 gegen die Fakten 1 und 3 des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 17. Juni 1996, III/S 15.837/96-1, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und Verkündung am 8. Oktober 1996 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von insgesamt 17.600 S (16.000 S Kostenbeitrag im Zusammenhang mit den Geldstrafen und 1.600 S für die Freiheitsstrafen) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 17. Juni 1996, III/S 15.837/96-1, über Herrn EH, ua wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß § 64 Abs.1 KFG 1967 und gemäß § 5 Abs.2 StVO 1960 Geldstrafen von 30.000 S und von 50.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 40 Tagen und 40 Tagen sowie zusätzlich Freiheitsstrafen von 20 Tagen und 20 Tagen verhängt, weil er am 19. Mai 1996 um 00.05 Uhr in Linz auf der O nächst dem Hause Nr. den PKW mit dem Kennzeichen ohne die erforderliche Lenkerberechtigung gelenkt habe und er am 19. Mai 1996 um 00.30 Uhr in Linz auf der O nächst dem Hause Nr. trotz begründeter Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung (Geruch der Atemluft nach Alkohol, unsicherer Gang, undeutliche Sprache, gerötete Augenbindehäute, renitentes Benehmen) und trotz Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Straßenaufsichtsorgan die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkomat verweigert habe (Fakten 1 und 3).

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem diesbezüglichen Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 8.800 S verpflichtet.

2. Gegen die Fakten 1 und 3 dieses Straferkenntnisses hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Strafbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hatte, da 10.000 S übersteigende Geldstrafen und Primärarreststrafen verhängt wurden, durch eine Kammer zu entscheiden.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Eingangs wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, im wesentlichen auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen.

Im vorliegenden Fall steht außer Streit, daß der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt nicht im Besitze einer Lenkerberechtigung und - auch nach seinen eigenen Angaben - stark alkoholbeeinträchtigt gewesen ist, sodaß sich in diesem Zusammenhang, insbesondere auch im Hinblick auf Alkoholisierungsmerkmale, jede weitere Beweiswürdigung erübrigt hat.

Bestritten wurde allerdings, daß der Berufungswerber das auf ihn zugelassene Kraftfahrzeug damals selbst gelenkt hat. In diesem Punkt verweist er auf einen angeblichen anderen Lenker, dessen Identität er jedoch trotz mehrmaliger entsprechender Befragung nicht preiszugeben bereit war.

Dem Berufungswerber ist es allerdings nicht gelungen, dieses Vorbringen so glaubhaft zu machen, daß Zweifel an seiner Lenkereigenschaft entstehen konnten. Dies ergibt sich aus folgenden Feststellungen:

Zum relevanten Zeitpunkt wurden zwei Sicherheitswachebeamte der Bundespolizeidirektion Linz zur Wohnung des Berufungswerbers gerufen, zumal sich dessen Gattin von ihm bedroht gefühlt hat. Es wurde das Fahrzeug des Berufungswerbers vor dessen Wohnung abgestellt vorgefunden, ohne daß ein in Frage kommender anderer Lenker entdeckt werden konnte. Nachdem die Gattin, wie der anläßlich der Berufungsverhandlung einvernommene Meldungsleger zeugenschaftlich angegeben hat, ihren Ehegatten als Lenker des Fahrzeuges bezeichnet hat, erschien der Genannte auch tatsächlich am Ort der Amtshandlung. Dort wurde er direkt befragt, ob er das Fahrzeug vorher gelenkt hat. Nach anfänglichem Leugnen hat er diesen Umstand eingestanden. Einer hierauf erfolgten Aufforderung zur Durchführung einer Alkomatuntersuchung wurde jedoch nicht Folge geleistet, und zwar nach Angaben des Zeugen mit der hier sinngemäß wiedergegebenen Äußerung, daß die Untersuchung nichts bringe, da er ja ohnedies betrunken sei.

Wenngleich der Rechtsmittelwerber in der Folge bestritten hat, sich selbst als Lenker bezeichnet zu haben, so gibt die Berufungsbehörde den glaubwürdigen und schlüssigen Angaben des genannten Meldungslegers den Vorzug gegenüber den bestreitenden Aussagen des Berufungswerbers. Obwohl die ebenfalls in der Berufungsverhandlung vernommene Gattin des Rechtsmittelwerbers bestritten hat, sie habe ihn bei der Amtshandlung als Fahrzeuglenker bezeichnet, so kommt dieser Aussage letztlich keine Entscheidungsrelevanz zu, zumal völlig unabhängig davon die Lenkereigenschaft desselben auch so als erwiesen angenommen werden muß. Dies ergibt sich daraus, daß weder eine andere Person als der Berufungswerber selbst im Tatortbereich als Lenker in Frage gekommen ist, er sich auch selbst damals als Lenker bezeichnet hat und überdies seine Begründung für die Verweigerung der Namhaftmachung des behaupteten anderen Fahrzeuglenkers nicht zu überzeugen vermag.

Das letztgenannte Vorbringen ist schon deshalb unschlüssig, da der (im übrigen ohnedies nicht mehr anwesend gewesene angebliche Lenker) mit wesentlich geringfügigeren Sanktionen zu rechnen gehabt hätte als der Berufungswerber selbst vorausgesetzt, daß er überhaupt innerhalb angemessener Zeit nach dem Vorfall betreten hätte werden können, da bekanntlich eine Aufforderung zu einer Alkomatuntersuchung nicht unbegrenzt lange nach einem Lenkzeitpunkt noch rechtmäßigerweise erfolgen darf. Der Rechtsmittelwerber selbst mußte aber nach Lage des Falles (sehr zahlreiche Vormerkungen) mit hohen Verwaltungsstrafen rechnen. Wenngleich es durchaus nicht denkunmöglich ist, daß eine Person auch solche Nachteile für jemanden anderen auf sich nimmt, so bedürfte solches, soll es überzeugend sein, einer besonderen Begründung. Diese konnte oder wollte der Berufungswerber jedoch nicht geben.

Es ist daher zusammenfassend festzustellen, daß für die Berufungsbehörde keine Zweifel an der Lenkereigenschaft des Berufungswerbers entstanden sind, die eine Stattgebung seines Rechtsmittels dem Grunde nach rechtfertigen könnten.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Übertretungen des § 64 Abs.1 KFG 1967, also das Lenken eines KFZ ohne entsprechende Lenkerberechtigung, gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die kraftfahrrechtlichen Vorschriften. Es kommt nicht darauf an, ob eine Person allenfalls mit der technischen Handhabung von Fahrzeugen vertraut ist, vielmehr nur darauf, ob eine Lenkerberechtigung besteht oder nicht.

Übertretungen des § 5 StVO 1960, also die sogenannten "Alkoholdelikte", gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß es durch alkoholbeeinträchtigte Fahrzeuglenker immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen kommt. Solche Lenker stellen daher häufig nicht nur eine abstrakte, sondern eine konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit dar.

Es besteht sohin ein beträchtliches öffentliches Interesse daran, umgehend feststellen zu können, ob sich ein Fahrzeuglenker tatsächlich in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand befindet oder nicht. Diesem Beweissicherungszweck dient die Bestimmung des § 5 Abs.2 StVO 1960.

Der Berufungswerber mußte laut entsprechendem Auszug über Verwaltungsstrafen in den letzten vier Jahren insgesamt sechzehnmal wegen Übertretungen des § 64 Abs.1 KFG 1967 und elfmal wegen Übertretungen des § 5 StVO 1960 bestraft werden. Neben hohen Geldstrafen wurden auch bereits mehrmals Primärarreststrafen verhängt. All dies konnte ihn aber nicht davon abhalten, neuerlich gleichgeartete Delikte zu begehen.

Beim Berufungswerber muß daher ein Maß an Uneinsichtigkeit angenommen werden, das schon als nicht mehr nachvollziehbar zu bezeichnen ist. Angesichts dieser Tatsache kann bei der Bestrafung des Berufungswerbers von einem spezialpräventiven Aspekt im eigentlichen Sinne wohl nicht mehr gesprochen werden, vielmehr kann die Verbüßung der Freiheitsstrafen bzw. allenfalls Ersatzarreststrafen offenkundig nur mehr rein faktisch bewirken, daß ihm die Begehung solcher Delikte vorübergehend verunmöglicht wird. Die Berufungsbehörde sieht jedenfalls keine Veranlassung, die verhängten Geld- bzw.

Freiheitsstrafen als überhöht anzusehen.

Die persönlichen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers, der noch längere Verwaltungsstrafen im Polizeigefangenenhaus Linz zu verbüßen haben wird, werden voraussichtlich eine Bezahlung der Geldstrafen jedenfalls vorerst nicht zulassen.

Dies ändert aber, und hier wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, nichts an der Angemessenheit derselben. Für den Fall der Uneinbringlichkeit von Geldstrafen sieht das Gesetz den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafen vor.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G r o f


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