Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103840/2/Sch/Rd

Linz, 08.07.1996

VwSen-103840/2/Sch/Rd Linz, am 8. Juli 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des GH, vertreten durch RA, vom 31. Mai 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14. Mai 1996, VerkR96-6293-1996-K, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 1.000 S (20 % der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 14. Mai 1996, VerkR96-6293-1996-K, über Herrn GH, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 5.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen verhängt, weil er am 15. März 1996 um 14.13 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der Steyrtal Bundesstraße B 140 auf Höhe des Kilometers 25,790 aus Richtung B 138 kommend in Richtung M im Bereich des Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 70 km/h" mit einer Geschwindigkeit von 122 km/h gelenkt habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 500 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit, jedenfalls wenn diese ein beträchtliches Ausmaß erreicht, eine zumindest abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt.

Im vorliegenden Fall wurde die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h sehr massiv, nämlich um immerhin 52 km/h überschritten. Von jedem Fahrzeuglenker muß verlangt werden, daß er den durch Verkehrszeichen kundgemachten Verkehrsbeschränkungen ein solches Maß an Aufmerksamkeit widmet, das verhindert, daß ihm "versehentliche" Überschreitungen unterlaufen. Anhaltspunkte dafür, daß lediglich leichte Fahrlässigkeit für das angebliche Versehen des Berufungswerbers vorliegt, sind nicht gegeben; es ist daher die Annahme gerechtfertigt, daß die Übertretung in der Schuldform der groben Fahrlässigkeit begangen wurde. Dafür - wenn nicht schon für Vorsatz - spricht die Verantwortung des Berufungswerbers selbst, der anläßlich der Niederschrift vom 8. Mai 1996, aufgenommen am Stadtamt Leonding, ausgeführt hat, er sei damals in Zeitnot gewesen.

Wenn die Erstbehörde dem Berufungswerber den vermeintlichen Milderungsgrund des Geständnisses zugutehält, so ist diesbezüglich auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, der im Hinblick auf diese Frage nachstehendes ausgesprochen hat:

"Ein Geständnis kann keinen Milderungsgrund abgeben, wenn dem Täter nichts anderes übriggeblieben ist, als das Zugeben des Tatsächlichen (VwGH 19.1.1953, Slg. 2821 A uva)." Im vorliegenden Fall wurde die dem Berufungswerber zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung mittels eines Lasermeßgerätes festgestellt, welches - eine fachgerechte Bedienung vorausgesetzt - als absolut taugliches Mittel zur Geschwindigkeitsfeststellung angesehen werden muß. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte von einem entsprechend einschlägig geschulten Gendarmeriebeamten, sodaß an deren Richtigkeit von vornherein nicht zu zweifeln war; dieser Umstand hat den Berufungswerber offensichtlich veranlaßt, die Übertretung unbestritten zu belassen.

Es muß also festgestellt werden, daß dem Berufungswerber keinerlei Milderungsgründe, also weder jener des Geständnisses noch der der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, zugutekamen. Wenngleich nach Ansicht der Berufungsbehörde - im Unterschied zur Erstbehörde - das beträchtliche Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung keinen Erschwerungsgrund im eigentlichen Sinne darstellt, so kann dennoch die verhängte Geldstrafe als angemessen bezeichnet werden, zumal die möglichen Folgen der Tat iSd § 19 Abs.1 VStG, wie bereits oben dargelegt, als für die Verkehrssicherheit sehr abträglich zu bezeichnen sind.

Der Berufungswerber verfügt derzeit laut eigenen Angaben über kein eigenes Einkommen, ohne diesen Umstand näher zu begründen. Abgesehen davon, daß nach der allgemeinen Lebenserfahrung jedermann Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes zur Verfügung stehen, geht die Berufungsbehörde davon aus, daß der Rechtsmittelwerber - mangels eines entgegenstehenden begründeten Vorbringens - in absehbarer Zeit wieder über ein Einkommen verfügen wird können. In Anbetracht der obigen Ausführungen zum Unrechtsgehalt der Tat und zum Verschulden des Täters erschien der Berufungsbehörde jedenfalls eine Herabsetzung der Geldstrafe allein aufgrund der behaupteten persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers nicht angebracht.

Für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe sieht das Gesetz den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe vor.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n

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