Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103844/28/Sch/Rd

Linz, 25.02.1997

VwSen-103844/28/Sch/Rd Linz, am 25. Februar 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des MH, vertreten durch RA, vom 24. Juni 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 3. Juni 1996, VerkR96-10090-1995-Li, wegen mehrerer Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich Faktum II.1. Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Im übrigen wird die Berufung abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt.

II. Hinsichtlich des stattgebenden Teils der Berufung entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Im übrigen hat der Berufungswerber als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von insgesamt 2.600 S (20 % der bezüglich der Fakten I.2. und II.1. bis 3.a und b verhängten Geldstrafen) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51, 19 bzw. 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 3. Juni 1996, VerkR96-10090-1995-Li, über Herrn MH, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß I.1. § 5 Abs.1 StVO 1960, I.2. § 64 Abs.1 KFG 1967, II.1. § 5 Abs.1 StVO 1960, II.2. § 64 Abs.1 KFG 1967, II.3.a) § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 und II.3.b) § 4 Abs.2 StVO 1960 Geldstrafen von I.1. 8.000 S, I.2. 1.500 S, II.1. 8.000 S, II.2. 1.500 S, II.3.a) 1.000 S und II.3.b) 1.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von I.1. 8 Tagen, I.2. 72 Stunden, II.1. 8 Tagen, II.2. 72 Stunden, II.3.a) 48 Stunden und II.3.b) 48 Stunden verhängt, weil er am 22. April 1995 gegen 00.00 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der Kobernaußer Landesstraße von S kommend bis F und auf der B 147 bis S und auf der B 1 von S bis zur Diskothek "E" nach O gelenkt und I.1. sich hiebei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, I.2. sei er bei dieser Fahrt nicht im Besitz der hiefür erforderlichen Lenkerberechtigung der Gruppe B gewesen; Nach einem 10-minütigen Aufenthalt in der Disco "E" habe er den PKW mit dem Kennzeichen am 22. April 1995, um 00.10 Uhr, auf der B 1 bis S, weiter auf der B 147 bis F und auf der Kobernaußer Landesstraße 508 in Richtung R im Innkreis gelenkt und II.1. sich hiebei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden, II.2. sei er bei dieser Fahrt nicht im Besitz der hiefür erforderlich Lenkerberechtigung der Gruppe B gewesen.

II.3. Weiters habe er es nach dem bei dieser Fahrt kurz nach dem Ortsgebiet S bei Straßenkilometer 4,450, Gemeinde L, verursachten Verkehrsunfall mit Personenschaden, an dem er ursächlich beteiligt gewesen sei, unterlassen, a) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, zumal er sich vor der amtlichen Tatbestandsaufnahme von der Unfallstelle entfernt habe, sowie b) sofort die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 2.100 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde von den Parteien verzichtet (§ 51e Abs.3 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Zur Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 (Tatzeit 22. April 1995 um 00.10 Uhr), im Straferkenntnis als Faktum II.1. bezeichnet:

Bei dem im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Verkehrsunfall erlitt neben dem Berufungswerber selbst, der im Fahrzeug mitfahrende J eine leichte Verletzung in Form einer Prellung des rechten Ellbogens.

Gegen den Rechtsmittelwerber wurde vom Bezirksgericht (BG) Mattighofen ein Jugendstrafverfahren wegen des Verdachtes der Übertretung des § 88 Abs.1 StGB eingeleitet und mit Beschluß dieses Gerichtes vom 17. Juli 1995, AZ: U 170/95, gemäß § 9 Abs.1 Z1 JGG unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren vorläufig eingestellt. Das Gericht führt in seiner Begründung ua aus, daß es zu dem erwähnten Verkehrsunfall aufgrund einer Alkoholisierung und Unachtsamkeit des Lenkers, also des Berufungswerbers, gekommen ist. Das BG Mattighofen hat sohin auch über eine nach dessen Ansicht beim Berufungswerber gegeben gewesene Alkoholisierung abgesprochen.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat mit Antrag vom 12. November 1996, VwSen-103844/19/Sch/Rd, beim Verfassungsgerichtshof ua beantragt, die Worte "in Abs.2, 2a, 2b, 3 oder 4 bezeichnete" in § 99 Abs.6 lit.c StVO 1960 als verfassungswidrig aufzuheben.

Wenngleich der Verfassungsgerichtshof diesen konkreten Antrag in die - diesbezüglich schon anhängig gewesenen Gesetzesprüfungsverfahren nicht mehr miteinbezogen hat, so hat er in seinem Erkenntnis vom 5. Dezember 1996, G 6/96 ua, von der Befugnis Gebrauch gemacht, die Anlaßfallwirkungen auch für den konkreten Antrag herbeizuführen (die Aufhebung der erwähnten Wortfolge des § 99 Abs.6 lit.c StVO 1960 ist vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt Nr. 16/1997 kundgemacht worden).

In Anbetracht der geschilderten Rechtslage hatte daher der vorliegenden Berufung in diesem Punkt aufgrund des im § 99 Abs.6 lit.c StVO 1960 normierten und nunmehr für alle Übertretungen dieses Gesetzes geltenden Subsidiaritätsprinzips Erfolg beschieden zu sein.

Zu den übrigen Fakten des angefochtenen Straferkenntnisses:

Der Berufungswerber vermeint, daß es sich bei den ihm zur Last gelegten jeweils zwei Übertretungen des § 5 Abs.1 StVO 1960 bzw. § 64 Abs.1 KFG 1967 um fortgesetzte Delikte gehandelt habe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28. April 1976, 1434/75, ausgesprochen, daß Ereignisse, die zeitlich aufeinanderfolgen, nicht allein schon deshalb vom einheitlichen Willensentschluß des Handelnden erfaßt sind.

Es kommt bei den beiden grundsätzlich in ihrer Motivation und in ihrer Zielrichtung verschiedenen Willensentschlüssen weder auf die verhältnismäßig kurze Zeit zwischen ihrer jeweiligen Fassung noch etwa auf den Umstand an, daß der Motor des abgestellten PKW weiterhin in Betrieb war.

Im vorliegenden Fall hat der Berufungswerber - unbefugterweise - einen PKW in Betrieb genommen und diesen von ihm zu Hause, nämlich S, weg in die Discothek "E" nach Oberhofen gelenkt. Dort hat er den ihm bekannten J angetroffen.

Für die Berufungsbehörde steht sohin fest, daß der Rechtsmittelwerber - nach dem Drehen einiger Runden mit dem Fahrzeug seiner Mutter - den Entschluß gefaßt hat, in die Discothek "E" nach O zu fahren. Nach einem Aufenthalt von etwa 10 Minuten in dem genannten Lokal, wurde vom Berufungswerber zusammen mit dem dort getroffenen Bekannten J der Entschluß gefaßt, nach B in die "W" zu fahren.

Wenngleich zwischen den beiden Fahrten kein beträchtlicher Zeitraum gelegen ist, so handelt es sich nicht um einen einheitlichen Willensentschluß. Das Motiv der Fahrt von der Discothek "E" in Richtung Discothek "W" lag offenkundig darin, daß im erstgenannten Lokal zuwenig los war. Es kann also kein einheitlicher Willensentschluß zu Beginn der (ersten) Fahrt im Hinblick auf die gesamte Fahrtstrecke, also vom Wohnort des Berufungswerbers über die Discothek "E" zur "W" angenommen werden.

Die vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur als fortgesetzte Delikte erkannten Fälle können keinesfalls als analog zu dem nunmehrigen angesehen werden. So wurde ein fortgesetztes Delikt etwa dann angenommen, wenn ein Unfallenker die Fahrt zum Zwecke der Begutachtung von Unfallfolgen unterbricht (VwGH 28.9.1979, 2714/77). Gleiches gilt beispielsweise für ein unfallbedingtes Anhalten von zwei bis drei Minuten (VwGH 12.3.1986, 84/04/0368).

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich sieht abgesehen davon keinen zwingenden Grund, in einem ähnlich gelagerten Fall eine einmal getroffene Beurteilung einer Sach- bzw. Rechtsfrage stets in gleicher Weise vornehmen zu müssen (dies zum Erkenntnis der Berufungsbehörde vom 18. November 1994, VwSen-102283/2/Gf/Km).

Zur - bemerkenswerten - Rechtsansicht des Berufungswerbers, es läge deshalb keine Übertretung des § 64 Abs.1 KFG 1967 vor, da er zum Lenkzeitpunkt aufgrund seines Alters von 16 1/2 Jahren noch gar nicht im Besitze einer Lenkerberechtigung habe sein können, ist auszuführen:

Die genannte Bestimmung knüpft das Recht, bestimmte Kraftfahrzeuge zu lenken, allein daran an, ob eine von der Behörde erteilte Lenkerberechtigung besteht oder nicht. Auf die Gründe des Nichtvorliegens einer solchen kommt es nicht an. Dies bedeutet, daß jeder Fahrzeuglenker, der ohne die erforderliche Lenkerberechtigung ein Fahrzeug lenkt, eine entsprechende Übertretung zu verantworten hat, egal, ob er jemals eine Lenkerberechtigung besessen hat, welches Alter Strafmündigkeit vorausgesetzt - er hat etc.

Zu der vom Berufungswerber behaupteten Unrichtigkeit der Tatzeit wird ausgeführt, daß der Berufungswerber selbst angegeben hat, am 22. April 1995 gegen 00.00 Uhr den PKW in Betrieb genommen zu haben. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch kann eine solche Formulierung so verstanden werden, daß die Handlung geringfügig vor aber auch geringfügig nach dieser Uhrzeit gesetzt wurde. Ausgehend also von einer nicht gänzlich exakten Zeit der Inbetriebnahme des Fahrzeuges können naturgemäß in der Folge auch nicht minutiös festgelegte Tatzeiten ermittelt werden.

Die Erstbehörde hat den Aufenthalt des Berufungswerbers in der Discothek "E" mit 10 Minuten und in der Folge den Unfallzeitpunkt mit 00.10 Uhr angenommen, wobei die Berufungsbehörde nicht verkennt, daß diese Zeitangaben nicht gänzlich den Tatsachen entsprechen könnten. Andererseits stellen sie sich nicht so zwingend unschlüssig dar, wie der Berufungswerber vorbringt. Abgesehen davon kommt es aber hierauf ohnedies nicht in dem Maße an, wie der Berufungswerber vermeint. Selbst wenn der zweite Lenkzeitpunkt tatsächlich als etwas später anzusetzen wäre, so kann der Berufungswerber hiedurch nicht in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt sein. Weiters besteht die Umschreibung der Tat nicht nur aus dem Tatzeitpunkt, sondern auch aus dem Tatort (hier inbesondere der genau feststehende Unfallort). Es kann daher nicht angenommen werden, daß der Berufungswerber nicht in die Lage versetzt wurde, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten bzw. der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt war (vgl. das Erkenntnis des VwGH verst. Sen. vom 3.10.1985, Slg. 11894 A).

Zur Frage der Alkoholisierung zum Lenkzeitpunkt 00.00 Uhr liegt das Gutachten eines medizinischen Amtssachverständigen vom 27. November 1995 vor, der schlüssig zu dem Ergebnis kommt, daß der Blutalkoholgehalt des Berufungswerbers zu diesem Zeitpunkt 0,965 Promille betragen hat.

In der Rechtfertigung vom 8. August 1995 wurde behauptet, daß der letzte halbe Liter Weißbier "schneller, nämlich in einer Zeitspanne von etwa 30 Minuten getrunken" worden sei.

Hierauf fußt die Behauptung, daß ein Teil (welcher?) des Alkoholes dieser Biermenge zum Lenkzeitpunkt noch nicht resorbiert gewesen sei. Demgegenüber hat der Berufungswerber laut Beilage zur Anzeige vom 21. Mai 1995 den Trinkzeitraum mit 21. April 1995 von 21.00 Uhr bis 23.00 Uhr angegeben.

Der Meldungsleger wurde zu dieser Frage auch zeugenschaftlich einvernommen und hat bestätigt, daß die Angaben so erfolgt sind. Es kann sohin nach der Beweislage nicht davon ausgegangen werden, daß das Trinkende erst bei 10 Minuten vor Inbetriebnahme des Fahrzeuges gelegen war, da nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Meldungsleger habe in die Anzeige Zeitpunkte aufgenommen, die nicht vom Berufungswerber stammten. Die zeitliche "Verschiebung" des Konsums eines halben Liters Weißbier nach hinten muß daher als nicht glaubwürdig eingestuft werden; abgesehen davon wäre der Vorteil für den Berufungswerber bei Annahme dieses Trinkzeitpunktes auch nur ein scheinbarer, da diesfalls zu seinen Lasten die nachteiligen Auswirkungen der sogenannten "Anflutungsphase" auf die Fahrtüchtigkeit des Berufungswerbers anzunehmen gewesen wären (vgl. etwa VwGH 16.2.1994, 93/03/0120 ua).

Auch dem Vorbringen im Hinblick auf eine behauptete zu hohe Probendifferenz iZm der Alkomatuntersuchung ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten. Nachdem das Gerät die durchgeführten Messungen mit dem Vermerk "verwertbar" (siehe entsprechendes Meßprotokoll) versehen hat, kann dieses Ergebnis mangels anderer Anhaltspunkte als den Bedienungsanleitungen entsprechend zustandegekommen angesehen werden. Somit wäre allein das Ergebnis einer Blutuntersuchung ein Beweismittel, das (im Rahmen der freien Beweiswürdigung) geeignet sein könnte, das Alkomatergebnis zu erschüttern (VwGH 18.9.1996, 94/03/0158). Eine solche Blutuntersuchung wurde aber nicht durchgeführt.

Im Hinblick auf die Bedenken des Berufungswerbers gegen die Bestimmung des § 100 Abs.5 StVO 1960 wird auf die einschlägige Judikatur des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich, im besonderen auf das - den Parteien bekannte - Erkenntnis vom 1. Juli 1996, VwSen-103595/2/Bi/Fb, hingewiesen. An der hiesigen Sicht in dieser Rechtsfrage hat sich auch durch den Hinweis des Berufungswerbers auf § 5 JGG nichts geändert, zumal dem Materiengesetzgeber im Straßenverkehrsrecht nicht zwingend jene Erwägungen vorschweben müssen, die den Gesetzgeber im gerichtlichen Jugendstrafrecht zu Regelungen im Jugendgerichtsgesetz veranlaßt haben, die sich von jenen im § 100 Abs.5 StVO 1960 unterscheiden.

Im übrigen wird die Strafbemessung vom Berufungswerber nicht expressis verbis gerügt, sodaß grundsätzlich mit einem Verweis auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis das Auslangen gefunden werden kann. Insoweit die gesetzliche Mindeststrafe verhängt wurde (Faktum I.1.) erübrigen sich weitergehende Erörterungen von vornherein.

Übertretungen des § 64 Abs.1 KFG 1967 stellen schwerwiegende Verstöße gegen die kraftfahrrechtlichen Vorschriften dar.

Angesichts des Strafrahmens von bis zu 30.000 S kann die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe von jeweils 1.500 S geradezu als milde angesehen werden.

Zu den Fakten II.3.a) und b) des Straferkenntnisses ist zu bemerken, daß die Geldstrafen in der Höhe von jeweils 1.000 S einer Überprüfung anhand der Kriterien des § 19 VStG ohne weiteres standhalten. Im übrigen kommt nach Ansicht der Berufungsbehörde als Schuldform bezüglich der Übertretungen nach § 64 Abs.1 KFG 1967 und der nach § 4 StVO 1960 nur Vorsatz in Frage, wobei zu letzterer noch zu bemerken ist, daß der Berufungswerber vorübergehend sogar seine Lenkereigenschaft in Abrede gestellt hat.

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde gewürdigt, Erschwerungsgründe lagen nicht vor.

Wenngleich die finanziellen Verhältnisse des Berufungswerbers als Lehrling zweifellos als unterdurchschnittlich angesehen werden müssen, so kann dieser Umstand alleine eine Herabsetzung der Geldstrafen nicht rechtfertigen. Abgesehen davon können die Lebensverhältnisse einer Person nicht nur nach seinem Nettoeinkommen beurteilt werden, vielmehr muß beim Berufungswerber angenommen werden, daß er eine entsprechende Unterstützung seiner Eltern - in welcher Form auch immer - erhält, die sein Auskommen sichert.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n

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