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VwSen-103853/2/Ki/Shn

Linz, 18.07.1996

VwSen-103853/2/Ki/Shn Linz, am 18. Juli 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Otto M, vom 29. Mai 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 9. Mai 1996, Zl.VerkR96-5512-1995-Wi, zu Recht erkannt:

I: Der Berufung wird hinsichtlich Faktum 2 Folge gegeben.

Diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Hinsichtlich Faktum 1 wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II: Bezüglich Faktum 1 hat der Berufungswerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 100 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Hinsichtlich Faktum 2 entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 45 Abs.1 Z3 und 51 VStG zu II: §§ 64 Abs.1 und 2 bzw 66 Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Straferkenntnis vom 9. Mai 1996, VerkR96-5512-1995-Wi, gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 über den Berufungswerber Geldstrafen in Höhe von 1) 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden) bzw 2) 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) verhängt, weil er am 4.8.1995 um 15.10 Uhr im Ortsgebiet von Peuerbach auf der Eferdinger Bundesstraße Nr.129 vom Haus Straße Nr.24 bis zur Kreuzung Landesstraße in Fahrtrichtung St. Willibald den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen lenkte und 1) beim Hintereinanderfahren dabei keinen solchen Sicherheitsabstand zum Vorderfahrzeug einhielt, daß ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich war, indem er derart dicht mit seinem PKW zum, eine Fahrgeschwindigkeit von etwa 50 km/h einhaltenden, Vorderfahrzeug aufschloß, daß der für den erforderlichen Sicherheitsabstand heranzuziehende Reaktionsweg von rund 14 Metern wesentlich unterschritten wurde, obwohl der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten hat, daß ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird. Ferner überholte er auf der oa Fahrt 2) auf Höhe der Ortstafel Peuerbach (Ortsende) in Richtung St.Willibald gesehen trotz Gegenverkehrs den Kombi mit dem behördlichen Kennzeichen, obwohl der Lenker eines Fahrzeuges nicht überholen darf, wenn andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, gefährdet oder behindert werden könnten.

Er habe dadurch 1) § 18 Abs.1 StVO 1960 und 2) § 16 Abs.1 lit.a StVO 1960 verletzt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt 150 S (jeweils 10 % der verhängten Geldstrafen) verpflichtet.

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 29. Mai 1996 Berufung mit dem Ersuchen, von einer Bestrafung abzusehen.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 10.000 S übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, zumal im bekämpften Bescheid keine 3.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und unter Zugrundelegung der vorliegenden Verfahrensunterlagen wie folgt erwogen:

I.5. Der gegenständlichen Bestrafung liegt die Anzeige einer Privatperson zugrunde. Der Anzeiger führte aus, "er habe am 4.8.1995 gegen 15.10 Uhr seinen Kombi mit Kennzeichen in P, auf der B129, Passauer Straße, vom Ortszentrum P kommend in Richtung S gelenkt. Seine Fahrgeschwindigkeit habe laut seinem Tacho ziemlich genau 50 km/h betragen. In Höhe des Hauses P Straße Nr. habe sich ein PKW von hinten mit hoher Geschwindigkeit genähert und dieses Fahrzeug habe dicht an seinen Kombi aufgeschlossen. Durch den Rückblickspiegel habe er nur mehr die Oberseite der Motorhaube sehen können. Der Lenker dieses PKW habe ihm durch heftige Handzeichen gedeutet, daß er schneller fahren soll. Weil er aber bereits die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit gefahren sei, habe er auf die Handzeichen des hinter ihm fahrenden Lenkers nicht reagiert. Daraufhin habe dieser Lenker den Abstand zu seinem Kombi so weit verlängert, daß er die Scheinwerfer seines PKW im Innenspiegel seines Kombi sehen konnte. Der Lenker habe nun begonnen heftig zu hupen, habe mit den aufgeblendeten Scheinwerfern andauernde Lichtzeichen abgegeben und ihm den 'Vogel' gedeutet. Diese Verhalten habe er über eine Wegstrecke von ca 200 m gesetzt. Als sie kurz vor dem Ortsende von Peuerbach gefahren seien, seien die vorhin geschilderten Zeichen weniger geworden, sie hätten aber nicht aufgehört. In der Höhe der Ortstafel Peuerbach (Ortsende) habe er seinen Kombi kurzzeitig beschleunigt und den hinter ihm fahrenden Lenker im Rückspiegel (Innenspiegel) beobachtet. Dieser Lenker habe unmittelbar nach dem Ortsende Peuerbach zum Überholen angesetzt, obwohl aus der Gegenrichtung ein PKW in Richtung Peuerbach gefahren sei. Um einen drohenden Verkehrsunfall zu vermeiden, habe er seinen Kombi sehr stark abgebremst und zum äußerst rechten Fahrbahnrand gelenkt. Ob der Lenker des entgegenkommenden PKW ebenfalls abgebremst habe, könne er nicht sagen.

Während des gesamten Überholvorganges habe der Lenker gehupt. Nachdem er sich vor ihm eingereiht hatte, habe er mit der flachen Hand kreisende Bewegungen vor der Stirn gedeutet und ihm wiederum den 'Vogel' gezeigt. An der Kreuzung der B129 mit der Keßler Landesstraße, diese befinde sich ca 150 m außerhalb des Ortsgebietes von Peuerbach, sei der Lenker des PKW mit dem Kennzeichen nach rechts auf die Keßler Landesstraße abgebogen und in Richtung Natternbach weitergefahren. Er habe sich auf dem Nachhauseweg befunden und ebenfalls dieselbe Strecke fahren müssen. Im Bereich der Ortschaft Besenberg sei er diesem PKW mit dem Wiener Kennzeichen wieder nachgekommen. Dies deshalb, weil vor dem PKW ein Traktor gefahren sei und hinter diesem bereits vier PKW nachfuhren. Erst zu diesem Zeitpunkt habe er das Kennzeichen eindeutig ablesen können. Aufgrund der Straßenführung bzw wegen entgegenkommender Fahrzeuge habe der angezeigte Lenker nicht überholen können und somit sei er ca 2 km hinter dem Fahrzeug nachgefahren. Anschließend habe er den PKW aus den Augen verloren.

Er habe die Anzeige erstattet, weil er sich über das Verhalten des Lenkers ärgerte und weil durch solch rücksichtslose Fahrweise andere Straßenbenützer gefährdet werden würden." Diese Angaben wurden vom Anzeiger im Rahmen einer zeugenschaftlichen Einvernahme am 25. Oktober 1995 vor der Erstbehörde bestätigt.

Der Berufungswerber rechtfertigte sich bereits am 12. Oktober 1995 in einer Stellungnahme folgendermaßen:

"Es sei richtig, daß er zu dem angegebenen Zeitpunkt durch Peuerbach gefahren sei. Seine Frau stamme aus K und verbringe jeden Sommer sieben bis acht Wochen dort in ihrem Elternhaus. Er fahre in dieser Zeit jedes Wochenende von Wien nach K. Es sei ihm daher die Verkehrssituation in und um Peuerbach sehr gut bekannt. Speziell am Freitag nachmittag sei durch das Nachhausefahren vom Arbeitsplatz bzw durch Einkaufen für das Wochenende ein starkes Verkehrsaufkommen feststellbar. Außerdem sei ihm bekannt, daß sich auf der Durchzugsstraße der Gendarmerieposten befinde und daher auch sehr häufig auch Gendarmeriebeamte auf der Straße seien.

Nun möchte er zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung nehmen.

1) Hohe Geschwindigkeit - Lichtsignale - Hupen - zu knappes Auffahren im Ortsgebiet Er sei mit der erlaubten Geschwindigkeit durch das Ortsgebiet gefahren. Im letzten Drittel des Ortsteiles habe er zu dem PKW des Anzeigers aufgeschlossen. Dieser sei extrem langsam gefahren. Da er den Eindruck gehabt habe, er suche ein bestimmtes Haus oder einen Parkplatz, habe er ihn nach einiger Zeit mit der Lichthupe angeblinkt, um ihn auf die nachfolgenden Autos aufmerksam zu machen. Eine Reaktion des vor ihm fahrenden Lenkers des PKW gab es darauf nicht.

Umso mehr habe er den Eindruck gehabt, daß ihn der Lenker überhaupt nicht wahrgenommen hatte. Da er auch auf ein zweites Lichtsignal nicht reagiert habe, sei er mit ca 30 km/h und entsprechendem Abstand hinter ihm durch das Ortsgebiet gefahren. Er habe im Ortsgebiet weder die Hupe betätigt noch sei er mit aufgeblendetem Scheinwerfer gefahren.

2) Überholvorgang beim Ortsende Peuerbach Nachdem er die Straßensituation sehr gut kenne und es auch die Verkehrssituation erlaubt habe, habe er zum Überholvorgang angesetzt. Da er weiterhin den Eindruck gehabt habe, daß ihn der Lenker des PKW im Rückspiegel noch immer nicht registriert hatte, habe er während des Überholvorganges ein Hupsignal abgegeben, um den Fahrer darauf aufmerksam zu machen, daß er ihn überholen möchte.

Nach dem Einordnen in die rechte Fahrspur habe er dem seiner Meinung nach unkonzentrierten Fahrer durch Handbewegung angedeutet, nicht zu 'schlafen' und etwas schneller zu fahren. Während des Überholvorganges habe er weder einen entgegenkommenden PKW gefährdet noch habe er den überholenden PKW zu einem Abbremsen gezwungen, da er ohnedies sehr langsam gefahren sei.

Der PKW sei dann noch ca 13 km hinter ihm nachgefahren und nach der Ortschaft Natternbach nach Hochstraß abgebogen.

Während dieser Fahrt habe er ihm in keiner Weise zu verstehen gegeben, daß er sich über sein Verhalten geärgert habe.

Durch die Anzeige entnehme er, daß ihn der Fahrer sehr wohl wahrgenommen habe. Anstatt für einen geordneten Verkehrsfluß zu sorgen, sei der Lenker offenbar in erster Linie damit beschäftigt gewesen zu schauen, was hinter ihm vorgehe. Er habe offenbar ganz bewußt provozieren wollen.

Er sehe daher aufgrund des Vorfalles keine strafbare Verkehrsübertretung und ersuche daher von einer Strafverfügung Abstand zu nehmen." I.5.1. Gemäß § 18 Abs.1 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, daß ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.

Der bereits im erstinstanzlichen Verfahren auch als Zeuge einvernommene Anzeiger hat ausgeführt, daß der Berufungswerber mit seinem PKW derart dicht auf seinen Kombi aufgeschlossen habe, daß er durch den Rückspiegel nur mehr die Oberseite der Motorhaube habe sehen können. Er selbst sei mit einer Geschwindigkeit von etwa 50 km/h gefahren.

Die erkennende Berufungsbehörde schließt sich der Auffassung der BH Grieskirchen an, daß bei dieser Fahrgeschwindigkeit der erforderliche Sicherheitsabstand nicht eingehalten wurde.

Wie zu Recht in der Begründung des Straferkenntnisses auf eine verwaltungsgerichtliche Judikatur hingewiesen wurde, ist als Sicherheitsabstand mindestens der Reaktionsweg einzuhalten, dieser Reaktionsweg hätte im gegenständlichen Fall mindestens einen Sicherheitsabstand von rund 14 Meter erfordert.

Die der Bestrafung zugrundegelegte Aussage des Zeugen ist jedenfalls in diesem Punkt schlüssig und steht nicht im Widerspruch zu den Denkgesetzen und Erfahrungen des Lebens.

Der Zeuge hat seine Aussage in Kenntnis der strafrechtlichen Konsequenzen einer allfälligen falschen Zeugenaussage getätigt und es wird ihm auch nicht unterstellt, daß er einen ihm unbekannten Fahrzeuglenker willkürlich einer Verwaltungsübertretung beschuldigen würde. Wenn auch im Hinblick auf den Vorfall der Anzeiger mehr oder minder emotionell zu reagieren schien, so darf nicht übersehen werden, daß dem Anzeiger grundsätzlich bewußt ist, daß er letztlich als Folge der Anzeige für das gesamte behördliche Verfahren zur Verfügung stehen muß, was naturgemäß mit Unbequemlichkeiten verbunden sein könnte.

Der Berufungswerber seinerseits konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, letztlich kann aber auch aus seiner Rechtfertigung abgeleitet werden, daß er zumindest zum Zeitpunkt des Aufschließens auf den PKW des Anzeigers kurzfristig den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat. Offensichtlich hat er auf die allenfalls langsamere Fahrweise des Anzeigers zu spät reagiert.

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gelangt daher der O.ö.

Verwaltungssenat zur Auffassung, daß die Erstbehörde zu Recht die Zeugenaussage der Bestrafung zugrundegelegt hat bzw der Vorwurf hinsichtlich Faktum 1 objektiv als erwiesen angesehen wird.

Was die subjektive Tatseite (§ 5 VStG) anbelangt, so sind aus dem Verfahrensakt keinerlei Umstände zu ersehen, wonach der Berufungswerber subjektiv nicht in der Lage gewesen wäre, die gegenständliche Verwaltungsvorschrift einzuhalten und es wurden von ihm solche Umstände auch nicht behauptet. Er hat daher die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

I.5.2. Gemäß § 16 Abs.1 lit.a StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht überholen, wenn andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, gefährdet oder behindert werden könnten oder wenn nicht genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden ist.

Gemäß § 31 Abs.1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde.

Gemäß § 31 Abs.2 VStG beträgt die Verjährungsfrist bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

Verfolgungshandlung ist gemäß § 32 Abs.2 VStG jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung udgl) und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Wesentlich ist, daß sich eine Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs.2 VStG auf alle die Tat betreffenden Sachverhaltselemente zu beziehen hat.

Hinsichtlich § 16 Abs.1 lit.a StVO 1960 bildet ein wesentliches Tatbestandsmerkmal die Anführung, ob der Gegenverkehr durch das Überholen gefährdet oder behindert wurde oder hätte werden können. Der Vorwurf, der Beschuldigte habe trotz Gegenverkehr einen vor ihm fahrenden PKW überholt, läßt dieses Tatbestandsmerkmal vermissen (vgl VwGH vom 25.3.1992, 91/03/0044).

Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß lediglich angelastet, daß er trotz Gegenverkehrs den Kombi des Anzeigers überholt habe. Ergänzend dazu wurde deklarativ der bloße Gesetzeswortlaut, der Lenker eines Fahrzeuges dürfe nicht überholen, wenn andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, gefährdet oder behindert werden könnten, angeführt. Es wurde ihm aber nicht ausdrücklich iSd obzitierten Erkenntnisses des VwGH vorgeworfen, daß er konkret durch den Überholvorgang etwa den Gegenverkehr gefährdet oder behindert hätte. Es wurde sohin keine eindeutige Umschreibung der Tat iSd § 44a lit.a VStG vorgenommen.

Beim gegenständlichen Tatvorwurf fehlt sohin ein wesentliches Tatbestandselement und es hat die Erstbehörde hinsichtlich dieses Tatbestandselementes keinerlei taugliche Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs.2 VStG vorgenommen, zumal auch in der Aufforderung zur Rechtfertigung dieses Sachverhaltselement nicht enthalten ist. Nach Judikatur des VwGH ist es dem unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsbehörde verwehrt, nach Ablauf der sechsmonatigen Frist des § 31 Abs.2 VStG erstmals im Spruch des Berufungsbescheides den Tatvorwurf entsprechend zu ergänzen (vgl VwGH vom 21.12.1988, 85/18/0120).

Aufgrund der dargelegten Umstände ist somit infolge eingetretener Verfolgungsverjährung die Strafverfolgung hinsichtlich Faktum 2 ausgeschlossen. Es war somit diesbezüglich der Berufung Folge zu geben und das Strafverfahren einzustellen (§ 45 Abs.1 Z3 AVG).

I.6. Was die Straffestlegung hinsichtlich Faktum 1 (§ 19 VStG) anbelangt, so hat die Erstbehörde Ermessen iSd Gesetzes ausgeübt und die Gründe für die Straffestsetzung im angefochtenen Straferkenntnis entsprechend dargelegt.

Die von der Erstbehörde der Bestrafung zugrundegelegten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse werden vom Berufungswerber nicht bestritten. Die Erstbehörde hat ferner die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers als strafmildernd gewertet und keine erschwerenden Umstände festgestellt.

Bei dem gegebenen Strafrahmen für die gegenständliche Verwaltungsübertretung (Geldstrafe bis zu 10.000 S) hat die Erstbehörde im Hinblick auf den Umstand, daß das Verhalten des Berufungswerbers im konkreten Fall einer besonders rücksichtslosen Fahrweise nahegekommen ist, die Strafe äußerst milde festgesetzt.

Sowohl aus spezialpräventiven als auch aus generalpräventiven Gründen ist eine Herabsetzung weder der Geld- noch der Ersatzfreiheitsstrafe vertretbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Mag. K i s c h

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