Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103854/7/Ki/Shn

Linz, 07.10.1996

VwSen-103854/7/Ki/Shn Linz, am 7. Oktober 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des J, vom 25. Juni 1996 gegen das Straferkenntnis der BH Linz-Land vom 20. Mai 1996, VerkR96-19054-1994-Hu, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25. September 1996 zu Recht erkannt:

I: Der Berufung wird hinsichtlich Fakten 2, 3, 4 und 5 Folge gegeben. Diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Hinsichtlich Faktum 1 wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II: Bezüglich Faktum 1 hat der Berufungswerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 100 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Hinsichtlich Fakten 2, 3, 4 und 5 entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 45 Abs.1 Z3 und 51 VStG zu II: §§ 64 Abs.1 und 2 bzw 66 Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat dem Berufungswerber (Bw) mit Straferkenntnis vom 20. Mai 1996, VerkR96-19054-1994-Hu, vorgeworfen, er habe am 30.5.1994 gegen 08.25 Uhr im Gemeindegebiet von Eferding, auf der B129, in Richtung Alkoven bis zur Fa. im Ortsgebiet von Alkoven den LKW der Marke Mercedes gelenkt und mit diesem einen nicht zum Verkehr zugelassenen Anhänger gezogen und sich 1) dabei vor Antritt der Fahrt, obwohl es zumutbar war, nicht davon überzeugt, daß der LKW den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, zumal dieser folgenden Mangel aufwies: Fehlen der Gewichtsaufschriften an der rechten Außenseite. Weiters habe er 2) den nicht zum Verkehr zugelassenen Anhänger, der mit einer 45 km/h-Tafel gekennzeichnet war, ohne Bewilligung des Landeshauptmannes gezogen und sich weiters vor Antritt der Fahrt, obwohl es zumutbar war, nicht davon überzeugt, daß der Anhänger den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, zumal dieser folgende Mängel aufwies:

3) Fehlen der Gewichtsaufschriften an der rechten Außenseite und wies 4) linker Hinterreifen nicht mehr die gestzlich vorgeschriebene Mindestprofiltiefe von mindestens 2 mm auf.

Er habe weiters 5) als Zulassungsbesitzer des LKW, Kz. L-4396D, vorschriftswidrig nicht dafür gesorgt, daß an der rechten Außenseite des Fahrzeuges vollständig sichtbar, dauernd gut lesbar und unverwischbar sein Name und seine Anschrift, der Gegenstand des Unternehmens und der dauernde Standort des Fahrzeuges angeschrieben sind.

Er habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1) § 102 Abs.1 iVm § 27 Abs.2 und § 134 Abs.1 KFG 1967 2) § 104 Abs.7 und § 134 Abs.1 KFG 1967 3) § 102 Abs.1 iVm § 27 Abs.2 und § 134 Abs.1 KFG 1967 4) § 102 Abs.1 KFG iVm § 4 Abs.4 Kraftfahrgesetzdurchführungsverordnung 1967 und § 134 Abs.1 KFG 1967 5) § 103 Abs.5 und § 134 Abs.1 KFG 1967 Jeweils gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 wurden über den Bw hinsichtlich der Fakten 1, 3 und 5 Geldstrafen im Ausmaß von je 500 S, hinsichtlich Faktum 2 eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 S und hinsichtlich Faktum 4 eine Geldstrafe in Höhe von 600 S (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 24 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt 310 S (jeweils 10 % der verhängten Geldstrafen) verpflichtet.

I.2. Mit Schriftsatz vom 25. Juni 1996 hat der Rechtsmittelwerber gegen dieses Straferkenntnis Berufung erhoben und beantragt, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Er begründet das Rechtsmittel damit, daß er die Verwaltungsübertretungen nicht begangen habe. Es habe eine Überprüfung bzw Beanstandung der im Straferkenntnis angeführten Mängel nicht stattgefunden. Die Gewichtsaufschrift sei unter der Trittfläche des Beifahrereinstieges vorschriftsmäßig angebracht gewesen. Der Bewilligungsbescheid des Landeshauptmannes, mit dem Anhänger unter Anbringung einer 45 km/h Tafel zu fahren, sei mitgeführt, jedoch vom einschreitenden Beamten nicht verlangt worden. Die Gewichtsaufschriften am Anhänger seien vorschriftsmäßig angebracht und sämtliche am Anhänger angebrachte Reifen hätten eine Mindestprofiltiefe von 2 mm aufgewiesen. Auch auf dem LKW mit dem Kennzeichen sei das Schild mit Name und Anschrift des Unternehmens ordnungsgemäß angebracht gewesen.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 10.000 S übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 25. September 1996.

Bei dieser Berufungsverhandlung wurden der Bw sowie als Zeuge RI G einvernommen. Ein Vertreter der Erstbehörde hat an der Verhandlung nicht teilgenommen. Der Bw wies überdies mehrere Bescheide des Landeshauptmannes von vor, mit denen die Bewilligung zum Ziehen von verschiedenen Anhängewagen, welche durch Fahrgestellwerknummern konkretisiert sind, erteilt wurde. Er könne sich nicht mehr erinnern, welchen Anhänger er selbst zum Vorfallszeitpunkt gezogen hat.

I.5. Der Bw rechtfertigte sich bei seiner Einvernahme dahingehend, daß die Gewichtsaufschriften am LKW angebracht gewesen wären. Die Aufschrift habe sich auf der Beifahrerseite zwischen den beiden Trittbrettern befunden.

Offensichtlich habe der Gendarmeriebeamte die Tafel nicht gesehen.

Der als Zeuge einvernommene Gendarmeriebeamte führte aus, daß er sich an den Vorfall im großen und ganzen noch erinnern könne. Er habe die Amtshandlung im Zusammenhang mit dem Bw durchgeführt. Bezüglich Tafel hinsichtlich Gewichtsangaben führte der Zeuge aus, daß er diesbezüglich nicht feststellen konnte, daß die Tafel angebracht wäre.

Glaublich habe sich der Bw dahingehend gerechtfertigt, daß das Fahrzeug frisch gespritzt worden sei. Er habe das Auto jedoch zur Gänze angeschaut und das Vorhandensein einer entsprechenden Tafel nicht feststellen können.

I.6. In freier Beweiswürdigung gelangt die erkennende Berufungsbehörde zur Auffassung, daß den Aussagen des Gendarmeriebeamten in bezug auf die fehlende Tafel hinsichtlich Gewichtsangaben (Faktum 1) Glauben geschenkt werden kann. Die Aussage ist schlüssig und steht nicht in Widerspruch zu den Denkgesetzen bzw den Erfahrungen des Lebens. Der Gendarmeriebeamte hat seine Aussage unter Wahrheitspflicht getätigt und es sind auch keine Gründe hervorgekommen, welche an seiner Objektivität zweifeln lassen könnten.

Der Bw seinerseits konnte sich in jede Richtung verteidigen.

Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden konkreten Falle erscheint jedoch die Aussage des Gendarmeriebeamten glaubwürdiger. Es bestehen sohin keine Bedenken, diese Aussage hinsichtlich Faktum 1 der Entscheidung zugrundezulegen.

I.7. Nach freier Beweiswürdigung hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

I.7.1. Gemäß § 102 Abs.2 KFG 1967 darf der Kraftwagenlenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, daß das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

Gemäß § 27 Abs.2 leg.cit. müssen an Omnibussen, Lastkraftwagen und Zugmaschinen und an Anhängern außer Wohnanhängern an der rechten Außenseite vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar das Eigengewicht, das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten, bei Lastkraftwagen und Anhängern außerdem die höchste zulässige Nutzlast angeschrieben sein.

Wie bereits oben dargelegt wurde, konnte der das Fahrzeug kontrollierende Gendarmeriebeamte das Vorhandensein der gegenständlichen Gewichtsaufschriften an der rechten Außenseite des vom Bw gelenkten Fahrzeuges nicht feststellen, obwohl er diesbezüglich genau nachgeschaut hat.

Es ist einem mit Agenden der Straßenaufsicht betrauten Gendarmeriebeamten wohl zuzutrauen, daß er diesbezügliche Feststellungen mit Sicherheit treffen kann. Unter diesem Aspekt muß das nunmehrige Vorbringen des Bw, die Aufschrift hätte sich auf der Beifahrerseite zwischen den beiden Trittbrettern befunden, wohl als bloße Schutzbehauptung gewertet werden. Die Verwirklichung des vorgeworfenen Tatbestandes wird daher hinsichtlich Faktum 1 als erwiesen angesehen.

I.7.2. Was den mitgeführten nicht zum Verkehr zugelassenen Anhängewagen anbelangt, so wurde dieser in der Anzeige in keiner Weise konkretisiert. Auch bei der mündlichen Verhandlung konnte der als Zeuge aussagende Gendarmeriebeamte diesbezüglich keine Angaben mehr machen.

Nachdem der Bw offensichtlich mehrere nicht zum Verkehr zugelassene Anhängewagen verwendet, kann nicht mit der zur Bestrafung erforderlichen Sicherheit gesagt werden, um welchen Anhängewagen es sich letztlich im konkreten Falle gehandelt hat. Eine Doppelbestrafung kann daher nicht ausgeschlossen werden.

Es wäre daher erforderlich gewesen, den für die Bestrafung kausalen Anhängewagen näher zu konkretisieren, etwa durch Angabe einer Fahrgestellnummer oder sonstiger Individualisierungsmerkmale. Schließlich wies der Bw diverse Bewilligungsbescheide des Landeshauptmannes von vor, mit denen die Bewilligung zum Ziehen von Anhängewagen gemäß § 104 Abs.7 KFG 1967 erteilt wurde.

Nachdem somit bezüglich des Anhängewagens nicht mit einer zur Bestrafung führenden Sicherheit beurteilt werden kann, um welchen Anhängewagen es sich im konkreten Falle tatsächlich gehandelt hat, war diesbezüglich der Berufung Folge zu geben und das Strafverfahren einzustellen (Fakten 2, 3, und 4).

Gemäß § 103 Abs.5 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer eines Omnibusses, eines Lastkraftwagens, einer Zugmaschine oder eines Anhängers, außer Wohnanhängern, dafür zu sorgen, daß an der rechten Außenseite des Fahrzeuges vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar sein Name und seine Anschrift, bei Unternehmen deren Gegenstand und der dauernde Standort des Fahrzeuges angeschrieben sind. Die Behörde kann auf Antrag von der Verpflichtung, den Namen und die Anschrift am Fahrzeug anzuschreiben, befreien, wenn diese Aufschrift im Hinblick auf die Verwendungsbestimmung des Fahrzeuges eine Gefährdung der Person oder des Vermögens des Antragstellers zur Folge hätte.

Der letzte Satz der zitierten Bestimmung stellt ein negatives Tatbestandsmerkmal dar, welches aber einen wesentlichen Bestandteil im Hinblick auf eine allfällige Verwaltungsübertretung bildet. Nur dann, wenn eine Befreiung von der Verpflichtung nicht vorliegt, ist die Unterlassung verwaltungsstrafrechtlich relevant.

Gemäß § 31 Abs.1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde.

Gemäß § 31 Abs.2 VStG beträgt die Verjährungsfrist bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

Verfolgungshandlung ist gemäß § 32 Abs.2 VStG jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung udgl) und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Wesentlich ist, daß sich eine Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs.2 VStG auf alle die Tat betreffenden Sachverhaltselemente zu beziehen hat.

Wie bereits ausgeführt, bildet der Umstand, daß keine Befreiung von der Verpflichtung iSd § 103 Abs.5 KFG 1967 vorliegt, ein wesentliches Tatbestandsmerkmal, welches dem Bw jedoch in keiner Phase des erstinstanzlichen Verfahrens angelastet wurde. Es wurde sohin keine eindeutige Umschreibung iSd § 44a lit.a VStG vorgenommen.

Beim gegenständlichen Tatvorwurf fehlt sohin ein wesentliches Tatbestandselement und es hat die Erstbehörde hinsichtlich dieses Tatbestandselementes keinerlei taugliche Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs.2 VStG vorgenommen. Nach der Judikatur des VwGH ist es dem unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsbehörde verwehrt, nach Ablauf der sechsmonatigen Frist des § 31 Abs.2 VStG erstmals im Spruch des Berufungsbescheides den Tatvorwurf entsprechend zu ergänzen (vgl VwGH vom 21.12.1988, 85/18/0120).

Aufgrund der dargelegten Umstände ist somit infolge eingetretener Verfolgungsverjährung die Strafverfolgung hinsichtlich Faktum 5 ausgeschlossen. Es war somit diesbezüglich der Berufung Folge zu geben und das Strafverfahren einzustellen (§ 45 Abs.1 Z3 VStG).

I.8. Was die Straffestlegung hinsichtlich Faktum 1 (§ 19 VStG) anbelangt, so hat die Erstbehörde Ermessen iSd Gesetzes ausgeübt und die Gründe für die Straffestsetzung im angefochtenen Straferkenntnis entsprechend dargelegt. Bei dem gegebenen Strafrahmen (Geldstrafe bis zu 30.000 S) wurde die Strafe bereits in dem Maße niedrig festgesetzt, daß auch die vom Bw im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung vorgetragenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (Einkommen ca 10.000 S bis 12.000 S brutto, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) eine Herabsetzung nicht rechtfertigen. Straferschwerend muß mindestens eine ungetilgte einschlägige Verwaltungsvormerkung gewertet werden, strafmildernd ist kein Umstand zu werten.

Darüber hinaus sind für die Bestrafung sowohl spezial- als auch generalpräventive Gründe maßgeblich.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Mag. K i s c h

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