Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130128/2/Gf/Km

Linz, 21.08.1996

VwSen-130128/2/Gf/Km Linz, am 21. August 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des Dr.

A. W., ................, ..............., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 29.

Juli 1996, Zl. 933-10-6766467-Ho, wegen Übertretung des Oö.

Parkgebührengesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö.

Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 29. Juli 1996, Zl. 933-10-6766467-Ho, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 600 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag) verhängt, weil er am 13. April 1996 ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt habe und damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen sei; dadurch habe er eine Übertretung des § 6 Abs. 1 lit. a des Oö. Parkgebührengesetzes, LGBl.Nr.

28/1988, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 60/1992 (im folgenden: OöParkGebG), i.V.m. § 5 Abs. 1 der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Linz betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (im folgenden: KPZV-L), begangen, weshalb er gemäß der erstgenannten Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm noch am selben Tag zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 6. August 1996 - und damit rechtzeitig - bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß der Berufungswerber die an ihn ergangene Aufforderung, den Lenker des Fahrzeuges zum Tatzeitpunkt bekanntzugeben, bis dato unbeantwortet gelassen habe. Eine Strafmilderung habe aufgrund der großen Anzahl einschlägiger Vormerkungen nicht in Betracht gezogen werden können.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber im wesentlichen vor, mit seinem Sohn lediglich eine Ladetätigkeit durchgeführt zu haben. Im übrigen sei das Ermittlungsverfahren insofern mangelhaft geblieben, als der die Verwaltungsübertretung zur Anzeige gebracht habende Meldungsleger nicht einvernommen worden sei.

Aus diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates der Stadt Linz zu Zl. 933-10-6766467; da bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend zu klären war und mit dem angefochtenen Straferkenntnis lediglich eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 6 Abs. 1 lit. a OöParkGebG begeht u.a.

derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, der die Parkgebühr hinterzieht.

Nach § 1 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 KPZV-L ist der Lenker verpflichtet, für das Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer als gebührenpflichtig gekennzeichneten Kurzparkzone eine Parkgebühr zu entrichten; die Höhe der Parkgebühr beträgt nach § 2 KPZV-L 5 S für jede angefangene halbe Stunde.

Gemäß § 5 Abs. 2 KPZV-L gilt ausschließlich der von einem entsprechenden Automaten ausgegebene Parkschein als Nachweis der Entrichtung der Parkgebühr.

4.2. Im vorliegenden Fall hat der Berufungswerber von Anfang an bestritten, das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt zu haben (vgl. den Einspruch vom 17. Juni 1996, ONr. 5). Die belangte Behörde hat daraufhin eine Lenkererhebung durchgeführt und den Rechtsmittelwerber als Zulassungsbesitzer gemäß § 2 Abs. 2 OöParkGebG dazu aufgefordert, den Lenker zum Tatzeitpunkt bekanntzugeben.

Dieser Aufforderung hat der Beschwerdeführer - allseits unbestritten - nicht entsprochen.

Damit hat er jedoch nicht - wie ihm mit dem angefochtenen Straferkenntnis fälschlicherweise zur Last gelegt wurde eine Übertretung des § 6 Abs. 1 lit. a OöParkGebG begangen, denn allein durch die Nichtentsprechung der Lenkerbekanntgabe konnte die eine unabdingbare Voraussetzung der Strafbarkeit nach dieser Gesetzesstelle bildende Lenkereigenschaft des Berufungswerbers iSd § 2 Abs. 1 OöParkGebG seitens der belangten Behörde keineswegs als erwiesen angesehen werden.

Vielmehr wäre ihm bei dieser Sachlage offenkundig eine Verletzung der nach § 6 Abs. 1 lit. b iVm § 2 Abs. 2 OöParkGebG unter Strafsanktion gestellten Auskunftspflicht zur Last zu legen gewesen.

Wenngleich insoweit die Verfolgungsverjährungsfrist noch offen ist, übertragen aber weder § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 VStG - der eine Auswechslung der Tat nicht zuläßt - noch erst recht nicht Art. 129 B-VG iVm Art. 6 MRK, wonach den unabhängigen Verwaltungssenaten lediglich eine richterliche, nicht aber zugleich auch eine (damit unvereinbare) anklagende Funktion zukommt, dem Oö. Verwaltungssenat die Aufgabe, ein derartiges Verfahren durchzuführen.

4.3. Der vorliegenden Berufung war daher schon aus diesem Grund gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen, ohne daß noch auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen zu werden brauchte.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G r o f

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