Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103863/3/Fra/Ka

Linz, 01.08.1996

VwSen-103863/3/Fra/Ka Linz, am 1. August 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter:

Dr. Fragner, Beisitzer: Dr. Schieferer) über die Berufungen des M B, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 11.6.1996, S 13.977/96-1, betreffend das Faktum 10 (Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960), zu Recht erkannt:

Die mit 24.6.1996 datierte und per Telefax am 25.6.1996 eingebrachte Berufung wird wegen Fehlens eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig zurückgewiesen.

Die mit 3.7.1996 datierte und an diesem Tag per Telefax eingebrachte Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 63 Abs.3 und 5 AVG im Zusammenhalt mit § 24 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis unter Punkt 10 über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.1 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 12.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage) verhängt, weil er am 5.5.1996 zwischen 00.07 Uhr und 00.10 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen: auf bestimmten angeführten Straßenzügen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat.

Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

2. Gegen dieses am 11.6.1996 verkündete Straferkenntnis richtet sich die mit 24.6.1996 datierte und per Telefax am 25.6.1996 - somit rechtzeitig eingebrachte - Berufung. Das Rechtsmittel enthält folgenden substantiellen Wortlaut:

"...... Ich beeinspruche das Verwaltungsstrafverfahren mit obiger Aktenzahl. Eine Begründung wird binnen 10 Tagen an Sie nachgeliefert .......".

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 63 Abs.3 AVG (§ 24 VStG) hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Gemäß § 61 Abs.1 AVG (§ 24 VStG) hat die Rechtsmittelbelehrung eines Bescheides anzugeben, ob der Bescheid noch einem weiteren Rechtszug unterliegt oder nicht und bejahendenfalls, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist. Sie hat ferner auf das Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrages hinzuweisen. Nach § 61 Abs.5 AVG gilt, wenn der Bescheid keine oder unrichtige Angabe über das Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrages enthält, das Fehlen eines solchen als Formgebrechen (§ 13 Abs.3 AVG).

Ein begründeter Berufungsantrag liegt dann vor, wenn die Eingabe erkennen läßt, welchen Erfolg der Einschreiter anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt. Für die Beurteilung, ob ein Berufungsantrag begründet ist, ist nicht wesentlich, daß die Begründung stichhältig ist (vgl. hiezu ua VwGH 17.9.1985, Slg.N.F.Nr.11.864/A). Bei der Auslegung des Merkmales eines "begründeten" Berufungsantrages soll allerdings kein strenger Maßstab angelegt werden, weil es sich um eine Vorschrift handelt, die sich auch an rechtsunkundige Parteien richtet. Enthält eine Eingabe nicht einmal eine Andeutung darüber, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll, dann fehlt es jedenfalls an einem begründeten Berufungsantrag (vgl. hiezu die Darlegungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 21.3.1988, Zl.87/10/0035, und die dort zitierte weitere Rechtsprechung). Im Erkenntnis vom 26.5.1993, Zl.93/03/0060, hat der VwGH festgestellt, daß der Schriftsatz: "hiermit lege ich fristgerecht Einspruch gegen das Straferkenntnis vom ....... ein und beantrage, das Verfahren gegen mich einzustellen. Begründung des Einspruches geht Ihnen noch schriftlich von einem an österr.

Gerichten zugelassenen Anwalt zu" keinen begründeten Berufungsantrag im Sinne des § 63 Abs.3 AVG enthält.

Ein vergleichbarer Sachverhalt liegt hier vor, weil der Bw lediglich zum Ausdruck bringt, die Begründung nachzureichen.

Es ist ihm somit auch selbst bewußt, daß sein Rechtsmittel nicht begründet ist und es bedarf wohl keiner weiteren Erörterungen, daß dem Rechtsmittel nicht einmal ansatzweise der Standpunkt des Bw zu entnehmen ist, bzw worin er die Unrichtigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses sieht.

Da die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses den Hinweis auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages enthält, konnte nicht mit einem Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs.3 AVG vorgegangen werden.

Im gegenständlichen Fall hat der Bw mit Eingabe vom 3.7.1996 - somit erst nach Ablauf der Berufungsfrist - sein Rechtsmittel insofern präzisiert, als er klarstellt, gegen die Höhe der verhängten Strafe zu berufen. Wird jedoch der begründete Berufungsantrag erst nach Ablauf der Berufungsfrist nachgebracht, so ist die Berufung als verspätet zurückzuweisen (VwGH 12.12.1969, Slg.7697 A).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Die gegenständliche Entscheidung hatte gemäß § 51c VStG die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer des unabhängigen Verwaltungssenates zu treffen, weil die belangte Behörde zum gegenständlichen Faktum eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt hat. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich, weil die Berufung zurückzuweisen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. K l e m p t

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