Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-103871/2/Bi/Fb

Linz, 13.11.1996

VwSen-103871/2/Bi/Fb Linz, am 13. November 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung der Frau A S, F, E, vom 10. Juli 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 25. Juni 1996, VerkR96-4701-1995-SR/GA, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Das Straferkenntnis wird hinsichtlich des Schuldspruchs nach dem Grundsatz "ne bis in idem" behoben. Die Geldstrafe wird auf 200 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Stunden herabgesetzt.

II. Der Verfahrenskostenersatz für das erstinstanzliche Verfahren ermäßigt sich auf 20 S, im Rechtsmittelverfahren fallen keine Kosten an.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, §§ 24 Abs.1a iVm 99 Abs.3a StVO 1960.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über die Beschuldigte wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 24 Abs.1a iVm 99 Abs.3a StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt, weil sie am 14. August 1995 um 9.51 Uhr den PKW, Kennzeichen , in L, K gegenüber Nr. 26, im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" abgestellt habe. Gleichzeitig wurde ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 50 S auferlegt.

2. Dagegen hat die Rechtsmittelwerberin fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte unterbleiben (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Die Rechtsmittelwerberin macht geltend, die Erstinstanz habe sich mit ihrem Vorbringen gar nicht auseinandergesetzt, wonach sie aufgrund der Geburt ihrer Tochter am 22. August 1995 und des anschließenden Krankenhausaufenthalts verhindert gewesen sei, den in der Anonymverfügung vorgeschriebenen Strafbetrag rechtzeitig einzuzahlen. Die Behörde habe außerdem einen Gesamtbetrag von 550 S ohne der Anrechnung der bereits entrichteten 200 S vorgeschrieben, sodaß sie beantrage, das Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben, in eventu dahingehend abzuändern, daß sie nur mehr 350 S zu entrichten habe.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und folgendes erwogen:

Die Rechtsmittelwerberin hat nie bestritten, am 14. August 1995 um 9.51 Uhr den PKW in L, K gegenüber Nr. 26, im beschilderten Halteverbot abgestellt zu haben. Sie hat laut Zahlungsbeleg am 25. September 1995 den Betrag von 200 S an die Bundespolizeidirektion Linz bar eingezahlt und die Verspätung mit der Geburt ihres Kindes am 22. August 1995 bzw dem nachfolgenden Krankenhausaufenthalt begründet.

Der mit Strafverfügung der Erstinstanz vom 21. Dezember 1995 ergangene Schuldspruch ist sohin rechtskräftig geworden, weshalb der Erstinstanz ein neuerlicher Schuldspruch im Straferkenntnis nach dem Grundsatz "ne bis in idem" verwehrt war.

Die Erstinstanz hätte sich im "Straferkenntnis" daher nur mehr mit der Strafhöhe auseinanderzusetzen gehabt.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß die von der Erstinstanz verhängte Strafe von 500 S Geld- bzw 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe insofern überhöht ist, als allein die Versäumung der Zahlungsfrist für die Organstrafverfügung wohl nicht ernsthaft ein Grund dafür sein kann, die verhängte Strafe - noch dazu bei Vorliegen eines als strafmildernd zu wertenden Geständnisses - um mehr als das Doppelte hinaufzusetzen. Dies umso mehr, wenn durchaus nachvollziehbar ist, daß die Rechtsmittelwerberin durch die Geburt ihres Kindes und die damit verbundenen Geschehnisse soweit beschäftigt war, daß sie auf die Einzahlung vergessen hat. In diesem Zusammenhang kann nicht irrelevant sein, aus welchen Gründen eine Einzahlung verspätet erfolgt, nämlich vor allem im Hinblick auf die Strafbemessung.

Die verhängte Strafe war daher entsprechend herabzusetzen, wobei mildernd auch die mittlerweile eingetretene verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit und erschwerend kein Umstand zu berücksichtigen war.

Die nunmehr verhängte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG sowohl dem Unrechtsgehalt der Übertretung, als auch ist sie den finanziellen Verhältnissen der Rechtsmittelwerberin angemessen (Karenzurlaubsgeld, Sorgepflicht für ein Kind).

Die von der Rechtsmittelwerberin nicht ganz zu Unrecht gerügte Nichtanrechnung des bereits eingezahlten Betrages der immerhin einen zinsenlosen Kredit darstellt - beruht offenbar darauf, daß zwischen der Bundespolizeidirektion Linz und der Erstinstanz diesbezüglich keine Verrechnung erfolgt, was dem stets propagierten Grundsatz der Bürgerfreundlichkeit nicht gerade förderlich ist. Eine Veranlassung der Rücküberweisung durch die Erstinstanz bei der Bundespolizeidirektion Linz wäre in einem solchen Fall wünschenswert. Ansonsten wurde bereits in der Strafverfügung darauf hingewiesen, daß die Rechtsmittelwerberin den Betrag gegen Vorlage des Originalzahlungsbelegs bei der Bundespolizeidirektion Linz ausbezahlt erhält.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Bissenberger

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum