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VwSen-103876/4/Gu/Km

Linz, 13.08.1996

VwSen-103876/4/Gu/Km Linz, am 13. August 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die Berufung des H. L. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 8.5.1996, VerkR96-7528-1994, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten eingestellt.

Der Rechtsmittelwerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 VStG, § 51e Abs.2, § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, am 9.4.1994 gegen 7.05 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen ........... auf der Westautobahn A1 im Gemeindegebiet ............ in Richtung Salzburg gelenkt zu haben, wobei er zwischen Strkm. 218,0 und 222,0 die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h erheblich überschritten habe. Wegen Verletzung des § 20 Abs.2 StVO 1960 wurde ihm in Anwendung des § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von 300 S auferlegt.

In seiner dagegen erhobenen Berufung reklamiert er, daß er sich im erstinstanzlichen Verfahren ohnedies gerechtfertigt habe und beantragt im Ergebnis wegen der Sache nicht bestraft zu werden.

Da die verhängte Geldstrafe den Betrag von 3.000 S nicht überstieg und von den Parteien keine mündliche Verhandlung verlangt wurde, die Sache weit zurückliegt und im erstinstanzlichen Verfahren ohnedies Zeugen vernommen wurden, konnte die Entscheidung aufgrund der Aktenlage ergehen.

Demnach wurde zur Tatzeit auf der im Spruch beschriebenen Fahrtstrecke die Geschwindigkeit eines PKW Marke Mercedes mit dem Kennzeichen ............ durch Nachfahren einer Gendarmerieapatrouille mit Deckkennzeichen festgestellt.

Nach Ausforschung des Zulassungsbesitzers in der Gestalt des T. R. erließ die Strafbehörde gegen diesen eine Strafverfügung. Aufgrund eines vagen als Einspruch anzusehenden Einschreitens in dem die gegen R. gerichtete Strafverfügung hinsichtlich des Namens gesondert und darüber hinaus diagonal durchgestrichen worden war und die Worte "Lenker H.

L." beigesetzt wurden, leitete die Wohnsitzbehörde, nämlich die Bundespolizeidirektion Linz, darauf mittels Strafverfügung gegen H. L. das Verfahren ein und übersandte nach Zustellschwierigkeiten den Akt gemäß § 27 VStG an die Tatortbehörde, welche neuerlich, nämlich mit Strafverfügung vom 24.8.1994, gegen H. L. eine Strafverfügung erließ.

Diese Strafverfügung wurde rechtzeitig beeinsprucht. Im Verfahren wurde der diensthabende Gendarm zur Feststellung der Fahrgeschwindigkeit zeugenschaftlich vernommen. Ferner wurde der Zulassungsbesitzer T. R., welcher von der Bundespolizeidirektion Linz als Beschuldigter behandelt worden war als Zeuge zur Frage der Lenkereigenschaft vernommen und gab am 8. Februar 1995 im Rechtshilfeweg durch die BPD Linz vernommen an, dem Beschuldigten glaublich am 4. oder 5.4.1994 den PKW überlassen zu haben. Er habe dem Beschuldigten desöfteren seinen PKW zum Lenken überlassen.

Festzuhalten gilt, daß vom Zulassungsbesitzer keine Lenkerauskunft eingefordert wurde und daß daher auf der vorerwähnten Aussage vom 8. Februar 1995 nur die Vermutung besteht, daß R. dem L. am 4. oder 5.4.1994 den PKW mit dem Kennzeichen ........... überlassen hat, nicht jedoch bescheinigt ist, daß er dies auch am 9.4.1994 - dem angelasteten Tatzeitpunkt - tat.

Die Lenkereigenschaft des Beschuldigten ist somit in einer für die Bestrafung hinreichenden Art nicht erwiesen und war daher im Zweifel mit der Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens gegen H.

L. vorzugehen.

Aufgrund des Erfolges der Berufung, hat der Rechtsmittelwerber keine Kostenbeiträge für das Berufungsverfahren zu leisten (§ 66 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G u s c h l b a u e r

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